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reichung eines bestimmten Alters hervorgerufen werden."
Man es beschränkt sich daraus, das Erleben eines hohen
Alters anzuführen. Wiegand^) sieht den Zweck der Lebensversicherung
darin, „entweder für das eigene spätere Alter
oder für die Hinterbliebenen ein Kapital oder eine Rente zu
erwerben oder auch Kindern eine Mitgift oder die Mittel
zum Studieren zu sichern." Es entspricht dies gewiß dem Sinn
der Vorgänge. Alan nimmt die aufgeschobene Leibrentenversicherung,
um ein Stipendium für die Studienzeit, die Lebensversicherung,
um ein Kapital für die Kosten der Militärzeit,
für eine Aussteuer oder für eine spätere Erwerbstätigkeit, kurz
für einen künftigen Vermögensbedarf zu schaffen. Auch als
Vorsorge für die alten Tage, für einen künftigen Mangel
läßt sich die Lebensversicherung gestalten. Die Frage ist nur
die, ob die Bereitstellung eines Kapitals für ein späteres
Lebensalter stets als Vorsorge für einen Bedarf zu gelten
habe, und ob daher der verursachte Bedarf als wesentliches
Merkmal anzusehen ist. Stellt man sich die aufgeschobene Leibrente
oder die Erlebensversicherung so vor, daß ein Privatbeamter
nach 35 Jahren eine Pension oder ein Kapital beziehen
möchte, so trifft diese Auslegung gewiß zu, und solche
Fälle bilden die Regel. Denken wir uns aber die Versicherung
mit Prämienrückgewühr von einem Fürsten, einem Millionär
oder irgend einem Kapitalisten abgeschlossen, dessen Erwerbsquelle
nicht auf Arbeitsfähigkeit beruht, so wird das Erreichen
eines Alters das Aufhören der Sparfähigkeit nicht bedingen
und also deshalb keinen Bedarf verursachen.
G o b b i selbst läßt auch die Sparfähigkeit ganz außer
Betracht. Will man, wie er wohl meint, den Bedarf bei
der Lebensversicherung einfach auf eine Steigerung der Bedürfnisse
zurückführen, so steht dem entgegen, daß solche Steigerung
nur dann als „Bedarf" in Frage kommt, wenn die
Mittel sich nicht entsprechend vergrößern. Nun kann gewiß
jeder mit solcher entfernten Möglichkeit rechnen, aber sie in
5S ) Lebensversicherungskatechismus (Lalle 1869) S. 5.