Full text : Versicherung und Wirtschaft

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reichung  eines  bestimmten  Alters  hervorgerufen  werden."
Man  es  beschränkt  sich  daraus,  das  Erleben  eines  hohen
Alters  anzuführen.  Wiegand^)  sieht  den  Zweck  der  Lebensversicherung ­
  darin,  „entweder  für  das  eigene  spätere  Alter
oder  für  die  Hinterbliebenen  ein  Kapital  oder  eine  Rente  zu
erwerben  oder  auch  Kindern  eine  Mitgift  oder  die  Mittel
zum  Studieren  zu  sichern."  Es  entspricht  dies  gewiß  dem  Sinn
der  Vorgänge.  Alan  nimmt  die  aufgeschobene  Leibrentenversicherung, ­
  um  ein  Stipendium  für  die  Studienzeit,  die  Lebensversicherung, ­
  um  ein  Kapital  für  die  Kosten  der  Militärzeit,
für  eine  Aussteuer  oder  für  eine  spätere  Erwerbstätigkeit,  kurz
für  einen  künftigen  Vermögensbedarf  zu  schaffen.  Auch  als
Vorsorge  für  die  alten  Tage,  für  einen  künftigen  Mangel
läßt  sich  die  Lebensversicherung  gestalten.  Die  Frage  ist  nur
die,  ob  die  Bereitstellung  eines  Kapitals  für  ein  späteres
Lebensalter  stets  als  Vorsorge  für  einen  Bedarf  zu  gelten
habe,  und  ob  daher  der  verursachte  Bedarf  als  wesentliches
Merkmal  anzusehen  ist.  Stellt  man  sich  die  aufgeschobene  Leibrente ­
  oder  die  Erlebensversicherung  so  vor,  daß  ein  Privatbeamter ­
  nach  35  Jahren  eine  Pension  oder  ein  Kapital  beziehen ­
  möchte,  so  trifft  diese  Auslegung  gewiß  zu,  und  solche
Fälle  bilden  die  Regel.  Denken  wir  uns  aber  die  Versicherung
mit  Prämienrückgewühr  von  einem  Fürsten,  einem  Millionär
oder  irgend  einem  Kapitalisten  abgeschlossen,  dessen  Erwerbsquelle ­
  nicht  auf  Arbeitsfähigkeit  beruht,  so  wird  das  Erreichen
eines  Alters  das  Aufhören  der  Sparfähigkeit  nicht  bedingen
und  also  deshalb  keinen  Bedarf  verursachen.
G  o  b  b  i  selbst  läßt  auch  die  Sparfähigkeit  ganz  außer
Betracht.  Will  man,  wie  er  wohl  meint,  den  Bedarf  bei
der  Lebensversicherung  einfach  auf  eine  Steigerung  der  Bedürfnisse ­
  zurückführen,  so  steht  dem  entgegen,  daß  solche  Steigerung ­
  nur  dann  als  „Bedarf"  in  Frage  kommt,  wenn  die
Mittel  sich  nicht  entsprechend  vergrößern.  Nun  kann  gewiß
jeder  mit  solcher  entfernten  Möglichkeit  rechnen,  aber  sie  in

5S )  Lebensversicherungskatechismus  (Lalle  1869)  S.  5.
            
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