Abschn. 62. Zweck der ßiß\io0nKri ¿yicrrioeiuv.
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Papiere weiter, denn es wird nicht lediglich auf die sichere
Verwahrung Wert gelegt, der Nachdruck liegt auch auf dem Worte
(pavepújç. Auf die Öffentlichkeit (Publizität) kommt es an.
Die Dienstarchive der verschiedenen Behörden dienen nicht der
„Öffentlichkeit“, wohl aber die ßißXio0nKri èTKXiíaeuuv. Wie jedes
Besitzrecht an Mobilien und Immobilien behufs Erlangung der
Öffentlichkeit, d. i. der öffentlichen Rechtskraft, — falls der Besitzer
es wünschte — in der ßißXioGpKr) èYKTpcreujv gewissermaßen die
letzte Weihe empfing, so auch das unkörperliche Besitzrecht in
Form eines bürgerlichen Vorrechtes h
Die ßißXioGpKTi èTKificTeujv verwahrt also nicht bloß Besitz
urkunden über körperlichen Besitz (Mobilien und Immobilien),
sondern auch Besitzurkunden über unkörperlichen Besitz (bür
gerliche Vorrechte u. dgl.). Mit der Verwahrung der Urkunden
geht die Erlangung der öffentlichen Rechtskraft Hand in Hand.
Wir kommen nunmehr zu dem zweiten Punkte: daß der
Grund und Boden nicht vollzählig in der ßißXio0f|Kri ètKin-
(Teujv durch Besitzpapiere nachgewiesen zu sein braucht,
daß die Verbuchung der Besitzpapiere bei der ßißXioßpKri èTKxfi-
creujv also für das Besitzrecht nicht obligatorisch, sondern nur
fakultativ ist. CPR. 9 (271 n. Ohr.) ist ein Handschein in Homo
logieform ^ über den Verkauf eines Hauses in Hermupolis. Z. 3 ff.
lautet: ópoXoTúi TreupaKévai croi anò xoö vOv im xòv del xpóvov
xf|v ÚTTÚpxouíTáv ¡uoi èv 'EppoÚTróXei èn’ djucpóbou 0poupíou Xißoq
óXÓKXppov oÍKÍav Km aúXpv Km xa ffuvKÚpovxa Kai xpn<^Tnpia Kai
dvpKovxa Tiávxa Ka'i eicroòov kui iHoóov kxX. Also ein vollwichtiges
^ Nach Lewald, Grundbuchrecht S. 83, geschah die Eintragung in die
»Immobiliarübersichten“ (biaoxpiüinaTa) der ßiß\io0i'|Kri ¿XKxfiöenjv „im Interesse
der Steuerverwaltung“.
* Mit Recht sagt Paul M. Meyer, Berl. phil. Wochenschr. 1906 Nr. 51/52:
»wie wir Chirographa mit und ohne ópoXoTâi haben, so auch Protokolle mit
und ohne dieses Verbum. Ein prinzipieller Unterschied besteht nicht. Wollen
wir die Vertragsformen der ptolemäisch-römischen Zeit klassifizieren, so
müssen wir von der Form der Beglaubigung ausgehen“. In Klio VI
S. 446f. scheidet daher Paul M. Meyer die Verträge in zwei Gruppen:
Urkunden ohne Publizität (Handscheine) und Urkunden mit Publi
zität (agoranomische Verträge, ouxxuípi^creiç und Bank-biaypaqpai). Die erste
Gruppe habe ich durchweg als Hand sch eine, die andere Gruppe durchweg
als Notariats ver träge bezeichnet; denn auch die ouYxmpi’iueiç und Bank-
bmypacpai sind notarielle Urkunden. Vgl. über die Einteilung der Ver
tragsformen noch Reinach, P. Reinach S. 43ff.; Wilcken, ArchivIII S. 522f.;
IV S. 187; Waszynski, Bodenpacht I S. 11 ff.; Wenger, Archiv IV S. 191 ff.