Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Viertes Kapitel. 
Ausbau des römischen Reiches 
deutscher Nation. 
Es sind uns Formeln für die Königskrönung aus ottonischer 
Zeit erhalten, die neben der Königswahl mindestens gleich stark 
die Erblichkeit der Krone voraussetzen: dem König soll bei der 
Weihe die Frage vorgelegt werden, ob er nach seiner Väter 
Vorbild das Reich gerecht zu regieren gewillt sei; es wird 
Gottes Segen auf ihn herabgefleht, auf daß neue Geschlechter 
von Königen aus seinen Lenden hervorgehen mögen zur Herr⸗ 
schaft über das Reich. 
Jetzt war mit dem Tode Ottos III. der Mannesstamm 
Dttos des Großen erloschen. Übrig waren von Männern des 
Liudolfingischen Hauses nur noch Herzog Heinrich von Baiern, 
ein Urenkel König Heinrichs des Ersten in unmittelbarer Ab⸗ 
stammung, und Herzog Otto von Kärnten, ein Enkel Ottos des 
Großen aus weiblicher Linie. Die Grundsätze des Erbrechts 
wiesen damit auf Herzog Heinrich als den zum Throne nächst 
Berechtigten. Doch entbehrte Heinrich der Designation durch den 
verstorbenen Herrscher, der sich alle Könige seit Heinrich J. 
erfreut hatten. 
Heinrich trat alsbald als berechtigter Nachfolger auf. Er 
folgte der Leiche des jungen Kaisers schützend vom Süden des 
Reiches her; er setzte sich in die Gewalt der Reichsinsignien und 
damit in den Besitz einer symbolischen Legitimation zur Herrschaft.
	        
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