Viertes Kapitel.
Ausbau des römischen Reiches
deutscher Nation.
Es sind uns Formeln für die Königskrönung aus ottonischer
Zeit erhalten, die neben der Königswahl mindestens gleich stark
die Erblichkeit der Krone voraussetzen: dem König soll bei der
Weihe die Frage vorgelegt werden, ob er nach seiner Väter
Vorbild das Reich gerecht zu regieren gewillt sei; es wird
Gottes Segen auf ihn herabgefleht, auf daß neue Geschlechter
von Königen aus seinen Lenden hervorgehen mögen zur Herr⸗
schaft über das Reich.
Jetzt war mit dem Tode Ottos III. der Mannesstamm
Dttos des Großen erloschen. Übrig waren von Männern des
Liudolfingischen Hauses nur noch Herzog Heinrich von Baiern,
ein Urenkel König Heinrichs des Ersten in unmittelbarer Ab⸗
stammung, und Herzog Otto von Kärnten, ein Enkel Ottos des
Großen aus weiblicher Linie. Die Grundsätze des Erbrechts
wiesen damit auf Herzog Heinrich als den zum Throne nächst
Berechtigten. Doch entbehrte Heinrich der Designation durch den
verstorbenen Herrscher, der sich alle Könige seit Heinrich J.
erfreut hatten.
Heinrich trat alsbald als berechtigter Nachfolger auf. Er
folgte der Leiche des jungen Kaisers schützend vom Süden des
Reiches her; er setzte sich in die Gewalt der Reichsinsignien und
damit in den Besitz einer symbolischen Legitimation zur Herrschaft.