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771 b.—775.
Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhr
verbote
771 b.
771 c.
Echtes Blattgold (echter Goldschaum, -blatt, -folie), Flittern aus Gold.
Waren ganz oder teilweise aus Platin und den sogenannten Platin
metallen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen
unter andere Nummern fallen.
A u. D 1 ); ausge
nommen handge
schlagenes legier
tes Blattgold (sog.
BuchgoldsinBuch-
packung.
! A, D
772a.
772 b.
B. Silber. 2 )
Feinsilber, roh oder gegossen, gehämmert oder gewalzt, in Stangen oder
Blech; legiertes Silber, roh oder gegossen, auch in Form von Platten;
Barren aus Bruchsilber.
Silbermünzen.
4 ) 772 c.
773.
774.
775.
Abfälle von der Silberverarbeitung (Silbergekrätz); Bruchsilber.
Legiertes Silber, gehämmert oder gewalzt, auch in Form von Blech;
legiertes oder unlegiertes Silber, vergoldet oder auf mechanischem
Wege mit Gold belegt.
Draht, auch legiert.
Silbergespinst (auch aus vergoldetem oder auf mechanischem Wege mit
Gold belegtem Silberdrahte) sowie Tressenwaren (Besätze, Bänder,
Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaren (auch
mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus
Silbergespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten.
A, D
An. D; ausgenom
men Silbermün
zen, die von der
Reichsbank aus«
oder durchgeführt
werden oder die
bis zum Betrage
von 3 M. für eine
Person nach dem
Auslande mitge
nommen werden?)
A, D
A, D
A, D
Au. ^ausgenom
men: Silberge
spinst (auch aus
vergoldetem Sil
berdrahte) sowie
Tressenwaren
(Besätze, Bänder,
Kordeln, Litzen,
y . ) Die Verbote finden auf die Reichsbank keine Anwendung. 2 ) Vgl. II die Allgemeinen Aus- u. Durchfuhr-
rnt rk 3 ) Vgl. die besonderen Ausnahmen unter IV2. Ausfuhr: 4 ) Auch Abfälle von der Goldverarbeitung
oldgekrätz, Fegsel ujw.), Bruchgold.