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keiten. Wird dieser Begriff nicht eliminiert, so sind
alle Erfolge nur Scheinerfolge; nach einem Jahre
frißt der Wurm des »Marktwertes« wieder durch
und die alten Klagen sind wieder da.
Dieser Skeptizismus gegenüber vertragsmäßigen
Erfolgen auf dem Gebiete des Zollverfahrens
legt uns die Pflicht auf, davon abzuraten, etwaige
»Milderungen« des Zollverfahrens mit unserem
Konventionaltarif zu erkaufen. Denn wir geben
da etwas Greifbares hin für etwas, was uns in
den Händen zerrinnen wird. Außerdem wäre es
ein böser Präzedenzfall, wenn wir eine »faire« Zollbehandlung,
die Abstellung einer handelspolitischen
Spionage usw., durch besondere Leistungen erkaufen
würden. Das wäre eine Prämie auf Böswilligkeit und
Rigorosität im Zollverfahren, müßte andere Länder
direkt einladen, unsere Ausfuhr zu chikanieren.
»Equity« ist eine reine Anstandspflicht im internationalen
Handelsverkehr; die sollte man sich
nicht besonders erkaufen.
XIV.
Wir haben eingangs ausgesprochen, daß wir
eine Kündigung der derzeitigen Abmachungen zwischen
dem Deutschen Reich und seinen Gliedstaaten
einerseits und der Union andrerseits befürworten
u. a. auch aus dem Grunde, weil hierdurch eine Teilung
der verschiedenen in einem Handelsvertrag
mit der Union zu ordnenden Materien und
die Regelung derselben in je einem besonderen
Vertrag möglich wird. In dieser Hinsicht bemerken
wir noch folgendes:
Die Union macht es sich zur Regel, die
verschiedenen Möglichkeiten für Tarifabkommen
im Tarifgesetz jeweils starr festzulegen. Die Reziprozitätsklausel
ist amerikanischerseits als Modifikation
des Tarifgesetzes gedacht, wird also auch
als Teil des Tarifgesetzes mit dem Augenblicke
unwirksam, wo das betreffende Gesetz selbst aufgehoben
wird. Mit Außerkraftsetzung des betreffenden
Tarifgesetzes und seiner Reziprozitätsklausel
entfallen meist auch alle auf dem betreffenden
Tarifgesetze basierenden Verträge.
Das Tarifgesetz nun bildet bei jeder Wahl
einen' Teil der Platform. Auch nicht entfernt
erfreut sich ein amerikanisches Tarifgesetz einer
derartigen Stabilität wie ein deutsches. Seit Clevelands
Brief vom Jahre 1887 ist das Tarifproblem
sozusagen die Scheidelinie der Parteien geworden.
Die Union hatte eine Reformbill von 1870
und 1872, den Tarif von 1883, die Millsbill 1888,
die Tarifgesetze von 1890, 1894 und 1897. Da
nun, soweit Tarifabkommen in Frage stehen,
diese mit dem Tarifgesetz, auf Grund dessen
sie abgeschlossen wurden, meist stehen und fallen,