Full text : Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

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keiten.  Wird  dieser  Begriff  nicht  eliminiert,  so  sind
alle  Erfolge  nur  Scheinerfolge;  nach  einem  Jahre
frißt  der  Wurm  des  »Marktwertes«  wieder  durch
und  die  alten  Klagen  sind  wieder  da.
Dieser  Skeptizismus  gegenüber  vertragsmäßigen ­
  Erfolgen  auf  dem  Gebiete  des  Zollverfahrens
legt  uns  die  Pflicht  auf,  davon  abzuraten,  etwaige
»Milderungen«  des  Zollverfahrens  mit  unserem
Konventionaltarif  zu  erkaufen.  Denn  wir  geben
da  etwas  Greifbares  hin  für  etwas,  was  uns  in
den  Händen  zerrinnen  wird.  Außerdem  wäre  es
ein  böser  Präzedenzfall,  wenn  wir  eine  »faire«  Zollbehandlung, ­
  die  Abstellung  einer  handelspolitischen
Spionage  usw.,  durch  besondere  Leistungen  erkaufen
würden.  Das  wäre  eine  Prämie  auf  Böswilligkeit  und
Rigorosität  im  Zollverfahren,  müßte  andere  Länder
direkt  einladen,  unsere  Ausfuhr  zu  chikanieren.
»Equity«  ist  eine  reine  Anstandspflicht  im  internationalen ­
  Handelsverkehr;  die  sollte  man  sich
nicht  besonders  erkaufen.
XIV.
Wir  haben  eingangs  ausgesprochen,  daß  wir
eine  Kündigung  der  derzeitigen  Abmachungen  zwischen ­
  dem  Deutschen  Reich  und  seinen  Gliedstaaten
einerseits  und  der  Union  andrerseits  befürworten
u.  a.  auch  aus  dem  Grunde,  weil  hierdurch  eine  Teilung ­
  der  verschiedenen  in  einem  Handelsvertrag ­
  mit  der  Union  zu  ordnenden  Materien  und
die  Regelung  derselben  in  je  einem  besonderen
Vertrag  möglich  wird.  In  dieser  Hinsicht  bemerken
wir  noch  folgendes:
Die  Union  macht  es  sich  zur  Regel,  die
verschiedenen  Möglichkeiten  für  Tarifabkommen
im  Tarifgesetz  jeweils  starr  festzulegen.  Die  Reziprozitätsklausel ­
  ist  amerikanischerseits  als  Modifikation ­
  des  Tarifgesetzes  gedacht,  wird  also  auch
als  Teil  des  Tarifgesetzes  mit  dem  Augenblicke
unwirksam,  wo  das  betreffende  Gesetz  selbst  aufgehoben ­
  wird.  Mit  Außerkraftsetzung  des  betreffenden ­
  Tarifgesetzes  und  seiner  Reziprozitätsklausel
entfallen  meist  auch  alle  auf  dem  betreffenden
Tarifgesetze  basierenden  Verträge.
Das  Tarifgesetz  nun  bildet  bei  jeder  Wahl
einen'  Teil  der  Platform.  Auch  nicht  entfernt
erfreut  sich  ein  amerikanisches  Tarifgesetz  einer
derartigen  Stabilität  wie  ein  deutsches.  Seit  Clevelands ­
  Brief  vom  Jahre  1887  ist  das  Tarifproblem
sozusagen  die  Scheidelinie  der  Parteien  geworden.
Die  Union  hatte  eine  Reformbill  von  1870
und  1872,  den  Tarif  von  1883,  die  Millsbill  1888,
die  Tarifgesetze  von  1890,  1894  und  1897.  Da
nun,  soweit  Tarifabkommen  in  Frage  stehen,
diese  mit  dem  Tarifgesetz,  auf  Grund  dessen
sie  abgeschlossen  wurden,  meist  stehen  und  fallen,
            
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