Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

nach  Abzug  des  von  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  usw.  geleisteten ­
  Ersatzes  —  wurden  9,05  Mill.  M.,  für  Invalidenhauspflege
73  017  M.  ausgegeben.  Von  den  9.05  Mill.  M.  für  Heilverfahren
kommen  596  589  M.  auf  Unterstützungen  an  Angehörige  der  Versicherten. ­
  An  Beiträgen  wurden  1902:  588,23  Mill.  mit  einem  Gesamterlös ­
  von  138,98  Mill.  M.  geleistet,  und  zwar  in  Lolmklasse  1:  87,04  Mill.,
II:  182,93  Mill.,  III:  150,97  Mill.,  IV:  100,6  Mill.,  V:  66,68  Mill.  M.  Beiträge. ­
  Der  gesamte  Vermögensbestand  der  Invalidenversicherung  betrug
Ende  1902:  1010,88  Mill.  M.,  wovon  926,45  Mill.  M.  auf  die  31  Versicherungsanstalten, ­
  84,43  Mill.  M.  auf  die  zugelassenen  Kasseneinrichtungen ­
  entfielen.
Im  Jahre  1903  sind  nach  vorläufigen  Feststellungen  gezahlt  worden:
Invalidenrenten  94,5  Mill.  M.
Krankenrenten  2,3  „  „
Altersrenten  22,0  „  „
Beitragserstattungen  ...  7,4  „  „
Von  1891  bis  Ende  1903  sind  demnach  an  Renten  im  ganzen
769,8  Mill.  M.,  an  Beitragserstattungen  43,6  Mill.  M.  gezahlt  worden.
Anerkannt  sind  in  dieser  Zeit:
1  029  872  Ansprüche  auf  Invalidenrenten
32  258  „  „  Krankenrenten
415  284  „  „  Altersrenten
1  281448  „  „  Beitragserstattungen.
Am  1.  Januar  1904  liefen  noch:
663  140  Invalidenrenten
14  186  Krankenrenten
156  618  Altersrenten
zusammen  833  944  Benten.

Die  durchschnittliche  Höhe  der  im  Jahre  1902  und  1901  als  Zugang
nachgewiesenen  Renten  war:

1902
bei  den  Invalidenrenten  149,74  M.
„  „  Krankenrenten  154,13  „
„  „  Altersrenten  152,97  „

1901
146,32  M.  jährlich
151,72  „  „
150,43  „

Dabei  ist  zu  beachten,  daß  in  den  zugelassenen  Kasseneinrichtungen
die  Durchschnittsbeträge  höher  sind  als  bei  den  Versicherungsanstalten,
weil  jene  vorzugsweise  männliche  Personen  umfassen,  die  bei  schweren
und  hochgelohnten  Arbeiten  beschäftigt  sind,  also  den  höheren  Lohnklassen ­
  angehören.

§  5.  Die  obligatorische  Witwen-  und  WaisenverSicherung.  Der
Gedanke  einer  obligatorischen  Witwen-  und  Waisenversicherung  für
die  Arbeiterklasse  —  nur  diese  kommt  hier  in  Betracht  —  ist  schon
lange  Gegenstand  öffentlicher  Erörterung.  Aber  nur  für  einen  Teil
der  Arbeiterwitwen  und  -Waisen  ist  bisher  eine  öffentlich  rechtliche
Versicherung  eingeführt  worden.  In  erster  Linie  kommt  hier  die  obli ­
            
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