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spruch bestehen und die Gesellschaft auf Umwegen jene
Ländereien erlangen könnte, die ausdrücklich von der
Bewilligung ausgeschlossen und nach der wohldefinierten
Politik der Vereinigten Staaten, wie sie in ihren Gesetzen
über die Verteilung von Mineralländereien niedergelegt
ist, dem Schürfer und dem Bergmann offen gehalten wer-
den. Aber nach gewissen Auslegungen gewisser Fälle durch
einige Gerichtshöfe erhob die Gesellschaft ihre Ansprüche
aicht nur auf die Mineralländereien, sondern auch auf die
Mineralien, die dort gewonnen worden waren. Sie focht die
Bewerbungen um Patente für Gruben an und klagte auf
Rückerstattung der diesen Gruben entnommenen Erze.
„Die Bewohner des Staates wurden allgemein durch den
Verlauf einer Sache, der ihre Interessen mit solchem Unheil
bedrohte, sehr beunruhigt, und da der Staat erkannte,
daß in dieser Beziehung arme Schürfer und Bergleute
ebensowenig wie reiche eine so mächtige Korporation er-
folgreich bekämpfen könnten, beschloß er, die Sache seiner
Untertanen zu seiner eigenen zu machen; mit diesem Ziel
vor Augen erließen die gesetzgebenden Körperschaften fol-
gendes Gesetz‘):
Hier folgten die besonderen Verfügungen dieses Gesetzes,
das die Interessen der privaten Bergleute schützen sollte.
Trotz der Annahme dieses Gesetzes fällten die unteren
Gerichtshöfe, deren Richter vielfach Eisenbahnanwälte
gewesen oder durch den Einfluß der Eisenbahngesellschaft
auf die Richterbank erhoben worden waren, eine Ent-
scheidung nach der anderen zugunsten der Northern
Pacific- Eisenbahn. Die Hauptgegner dieser Eisenbahn
waren große Kupfergesellschaften, wie z. B. die Gesell-
schaft, die die große, damals auf 25 Millionen Dollar ge-
schätzte Kupfergrube in Anaconda beherrschte. Diese
Gesellschaften hatten ihre Gruben zum großen Teil selbst
durch Betrug erworben. Aber auch Bergleute und Schürfer,
die in keiner Weise mit irgendwelchen betrügerischen
Operationen in Verbindung standen, wurden sehr beun-
ruhigt und mitunter auch die große Masse der Einwohner.
Nunmehr nahm im Washingtoner Repräsentantenhaus
1) Annual Report of the Mineral Land Commissioner, usw., 5—6,