Contents: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

IV. Hauptstück. 
Die Anleihen als außerordentliche Einnahmen. 
Vermögen und Schulden der Gemeinde. 
Wenn auch jede Zeit soviel wie möglich glatt abschließen soll, so 
kann es doch nicht weiter Wunder nehmen, daß die Gemeinde zur Aus 
nahme von Anleihen hat schreiten müssen, da oft genug außerordent 
liche Bedürfnisse auftraten, die zum Teil nicht vorherznsehen waren, 
fast immer jedoch wegen der Höhe der in Betracht kommenden Summen 
aus ordentlichen Mitteln nicht gedeckt werden konnten. 
Es ist einer der obersten Grundsätze der Finanzwissenschaft, daß 
ordentliche Ausgaben nur durch ordentliche Einnahmen, außerordentliche 
Ausgaben dagegen durch außerordentliche oder ordentliche Einnahmen 
zu decken sind. Aber schon der Begriff ,außerordentlich" ist ein relativer. 
Alle periodisch wiederkehrenden Ausgaben sind ordentliche, und doch 
sind die Ausgaben für Schulhausbauten, die sich iui nächsten Jahre 
zum dritten Male innerhalb 10 Jahren wiederholen, aus Anleihe 
mitteln bestritten worden. Vom finanzpolitischen Standpunkt ist diese 
Gebahrung bedauerlich, da das Bedürfnis vorauszusehen war und 
auch für spätere Jahre wieder in Aussicht steht, das Schulbaubedürfnis 
also als regelmäßig angesehen werden kann. Die Summen sind aber 
im Verhältnis zu den ordentlichen Einnahmen so bedeutend, daß ohne 
übermäßige Belastung der Steuerzahler ein genügender Fonds nicht 
hätte angesammelt werden können. Trotzdem halte ich es für unrichtig, 
daß nicht einmal ein Versuch gemacht wurde, beizeiten für außer 
ordentliche Zwecke Mittel anzusammeln, bis von der Regierung durch 
das Schulunterhaltungsgesetz vom 18. Juli 1906 auf Anlegung eines 
Schulbaufonds gedrungen wurde. Dessen Beträge*) sind aber so niedrig 
i) § 14 Abs. 1 lautet: Jeder Schulverband mit 25 oder weniger Schulstellen 
ist verpflichtet, jährlich 60 Mark für die einzige oder erste, 50 Mark für die zweite, 
40 Mark für die dritte und je 30 Mark für jede weitere Stelle des Schulverbandes 
zur Bestreitung der Kosten von Volksschulbauten, welche nicht zu den laufenden 
kleineren Reparaturen gehören, anzusammeln und verzinslich zu belegen.
	        
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