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lockern, daß nur noch die Grundzüge des Wirtschaften geregelt
und gebunden sind. Wenn, wie heutzutage, nur bestimmt
wird, innerhalb welcher Grenzen ein Arbeitsvertrag abge-
scblossen werden darf (Achtstundentag, Sonntagsruhe, Jugend
lichenarbeit, Frauenarbeit, Versicherungspflicht), dieser aber
im übrigen frei ist; wenn ferner zwar Zollschutz, Frachten-
schutz, Verwaltungsschutz, Steuerschutz und ähnliche öffent
liche Wirtschaftspflege geübt wird, innerhalb dieser Grenzen
aber der Verkehr nach außen wie im Innern frei ist — dann
sind wohl gewisse Grundzüge der Eingliederung einer Arbeits
kraft in die Unternehmerbetriebe, wie der Eingliederung der
Unternehmungen in die Volkswirtschaft und Weltwirtschaft
geregelt, aber die Gestaltung und Anwendung im Einzelnen
bleibt ungegliedert und frei. Ebenso wenn bestimmt wird,
daß eine Fabrik unter gewissen Voraussetzungen (bauliche
Sicherheit, Nichtbeschädigung der Nachbarscbaft usf.) gebaut
werden darf, so sind wohl gewisse Grundzüge der Fabriks
gründung geregelt, das große Ganze solcher Unternehmungen
aber frei („Gewerbefreiheit").
Wir nennen diesen Zustand zum Unterschiede von der stän
disch gebundenen Wirtschaft die frei geregelte Wirtschaft; man
könnte ihn auch die locker gebundene Wirtschaft, die grund
zügig geregelte Wirtschaft oder die bewegliche Bindung der
Wirtschaft nennen.
Diese Wirtschaftsgestalt ist diejenige, welche uns in der
Form von „Sozialpolitik", „Zollpolitik", „merkantilistischer
Politik" und anderer systematischer Wirtschaftsförderung
durch Staat und öffentliche Körperschaft als sog. ge
mäßigter Kapitalismus" oder „regulierte Verkehrswirtschaft"
in der Geschichte entgegentritt. Wir sehen diese Wirtschaft
in den sog. kapitalistischen Zeitaltern der Geschichte immer wie
der wirklich werden; und doch ist sie ihrem eigentlichen, innersten
Wesen nach eine utopische Wirtschaftsform. Warum?
O. Spann, Tote und lebendige Wissenschaft. 2. Aufl. 3