thumbs: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen. 
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werden könne, das formell in Livland jemals Kraft gehabt hatte. 
Dass uns von keiner Revision der Schrägen rigischer Ämter 
gemeldet wird, scheint diese Ausführungen zu unterstützen. Wohl 
werden mehrere Ämter nach 1669 in Riga neu geschaffen; eine 
Bestätigung der Schrägen schon vorhandener Ämter aber erfolgt 
nur vier Mal, auch erst gegen Ende des 17. Jahrhunderts und hat 
somit wohl in anderer Veranlassung seinen Grund. Die schwedische 
Regierung selbst wünschte, wie aus der im Anhänge mitgetheilteo 
Entscheidung von 1681 hervorgeht, dass die Ordnung dem Magistrat 
^^zum Richisclmtir^^ diene, „worauff der Magistrat bey allerhand 
vorfalletiden Quaestionen reflectiren sollest ti7id sich sorveitt denen- 
70id gleichstehe^i sollen^^. 
Bleibt es somit unklar, ob die schwedische Regierung beab 
sichtigte mit ihrer allgemeinen Skra-Ordnung auch die liv- und 
estländische Handwerks-Verfassung umgestalten zu wollen, so hat 
sie doch wiederholt Gelegenheit gehabt in die Ordnung der gewerb 
lichen Verhältnisse einzugreifen. 
In den mit der schwedischen Regierung nach der Eroberung 
abgeschlossenen \'erträgen ist, soweit wir wissen, von den Hand 
werkern nicht besonders die Rede. Ohne Zweifel wurde mit der 
Bestätigung der bestehenden Rechte und Privilegien auch das 
Zunftwesen aufrecht zu erhalten versprochen. Dass der Rath dieses 
\’’ersprechen ernst nahm und bemüht war die städtischen Hand 
werker zu schützen, ersieht man aus den Beschwerden, die er nu 
Jahre 1637 über die Konkurrenz von Gewerbetreibenden im Schloss^ 
und in der Vorburg der Regierung vorstellig machte. Man muss 
das Schriftstück im Einzelnen lesen, um zu ermessen, wie klägb^^j^ 
der Zunftgeist sich geberdete. Man versteht es nicht mehr, wie aU 
den Wettbewerb dieser vereinzelten Schuster, Altflicker, BäckcH 
Böttcher, Zimmerleute u. s. w. oder das Bierbrauen und BrotbackeH 
seitens eines Lieutenants solches Gewicht gelegt werden konnt^' 
dass man die städtischen Gewerbe durch sie für bedroht hieb- 
Alle jene Handwerker sollten nur für das Bedürfhiss der Schloss 
bewohner, nicht auch für die der städtischen Einwohner sorget' 
Vielleicht war die Regierung bereit diese Klagen abzustellen, vie 
leicht war sie gar nicht in der Lage den so leicht erklärliche*^ 
Übergriffen der Schlosshandwerker in die Gerechtsame der stäih* 
sehen Amtsmeister zu wehren. Mit der einmaligen Beschwer*^^ 
von 1637 war die Verhandlung über dieses Thema noch oich
	        
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