5. Die Reichsbank.
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Sinne, daß das Reich die sämtlichen Anteilscheine der Bank erwerben und so die
privaten Anteilseigner und deren Mitwirkung bei der Bankverwaltung überhaupt
beseitigen solle. Sowohl die Regierung als auch die Mehrheit des Reichstags ver
hielten sich aber in beiden Fällen dieser Forderung gegenüber ablehnend. Der Ver
treter der verbündeten Regierungen gab bei den Kommissionsverhandlungen über die
Banknovelle von 1899 die bestimmte Erklärung ab, die Verbündeten Regierungen
seien sich darin einig, „die Verstaatlichung der Reichsbank aus politischen, wirtschaft
lichen und finanziellen Rücksichten aufs Äußerste zu bekämpfen."
Zur Erfüllung der Aufgaben, welche das Bankgesetz der Reichsbank zuweist, ist
dieses Institut mit wichtigen Rechten ausgestattet, und es sind ihm weitgehende Ver
pflichtungen auferlegt.
Die Reichsbank hat zunächst das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs ohne
jede direkte Beschränkung Noten auszugeben. Indirekt ist ihre Notenausgabe begrenzt
einmal durch die fünfprozentige Steuer auf die das ihr zugewiesene Kontingent über
schreitende ungedeckte Notenausgabe, zweitens durch die Bestimmung, daß die Bank
stets für mindestens ein Drittel ihrer Notenausgabe Metall und Reichskassenscheine und
für den Rest diskontierte bankmäßige Wechsel als Deckung bereit halten muß. Die
Reichsbank muß ihre Noten gegen kursfähiges deutsches Geld einlösen, und zwar bei
ihrer Lauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten, soweit
es deren Barbestände und Geldbedürfnissc gestatten. Die Reichsbank hat ferner das
Recht, überall im Reichsgebiete Zweiganstaltcn zu errichten; der Bundesrat ist befugt,
die Errichtung von Zweiganstalten an bestimmten Orten anzuordnen.
Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im ganzen Reichsgebiete frei von
staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern.
Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr gewährten Darlehns in Verzug
ist, hat die Reichsbank das Recht, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung
das bestellte Faustpfand gu veräußern und sich aus dem Erlös für Kapital, Zinsen und
Kosten bezahlt zu machen.
Auf der anderen Seite sind der Reichsbank außer der ihr nur in allgemeiner
Fassung zuerteilten Aufgabe der Regelung des Geldverkehrs rc. eine Reihe bestimmter
Verpflichtungen zugewiesen.
Sie ist nach § 22 des Bankgesehes verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des
Reichs Zahlungen anzunehmen, und bis aus Löhe des Reichsguthabens zu leisten.
Zur Übernahme der nämlichen Geschäfte für die Bundesstaaten ist sie berechtigt. Durch
den § 11 des Reichsbankstatuts hat jene Verpflichtung eine Erweiterung dahin erfahren,
daß die Reichsbank das Reichsguthaben unentgeltlich zu verwalten und über die für
Rechnung des Reichs angenommenen und geleisteten Zahlungen Buch zu führen und
Rechnung zu legen hat.
Die Geschäfte, deren Betreibung der Reichsbank gestattet ist, sind genau bestimmt.
Sie beschränken sich auf den Edelmetallhandel, die Diskontierung von Wechseln, welche
eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der Regel
drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete hasten; den Ankauf
und Verkauf von Schuldverschreibungen des Reichs, der Bundesstaaten oder inländischer
kommunaler Korporationen, welche nach spätestens drei Monaten mit ihrem Nennwerte
fällig sind; die Gewährung von Lombarddarlchnen auf bewegliche Pfänder bestimmter
Art; den Landet mit bestimmten absolut sicheren Effekten deutscher Lerkunst; die
Besorgung von Inkassos; den Ankauf und Verkauf von Edelmetallen und Effekten für
fremde Rechnung; die Annahme von unverzinslichen und unter gewisser Beschränkung
von verzinslichen Geldern im Depositengeschäft nnd Giroverkehr; die Verwahrung und
Verwaltung von Wertgegenständen.