fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

5. Die Reichsbank. 
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Sinne, daß das Reich die sämtlichen Anteilscheine der Bank erwerben und so die 
privaten Anteilseigner und deren Mitwirkung bei der Bankverwaltung überhaupt 
beseitigen solle. Sowohl die Regierung als auch die Mehrheit des Reichstags ver 
hielten sich aber in beiden Fällen dieser Forderung gegenüber ablehnend. Der Ver 
treter der verbündeten Regierungen gab bei den Kommissionsverhandlungen über die 
Banknovelle von 1899 die bestimmte Erklärung ab, die Verbündeten Regierungen 
seien sich darin einig, „die Verstaatlichung der Reichsbank aus politischen, wirtschaft 
lichen und finanziellen Rücksichten aufs Äußerste zu bekämpfen." 
Zur Erfüllung der Aufgaben, welche das Bankgesetz der Reichsbank zuweist, ist 
dieses Institut mit wichtigen Rechten ausgestattet, und es sind ihm weitgehende Ver 
pflichtungen auferlegt. 
Die Reichsbank hat zunächst das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs ohne 
jede direkte Beschränkung Noten auszugeben. Indirekt ist ihre Notenausgabe begrenzt 
einmal durch die fünfprozentige Steuer auf die das ihr zugewiesene Kontingent über 
schreitende ungedeckte Notenausgabe, zweitens durch die Bestimmung, daß die Bank 
stets für mindestens ein Drittel ihrer Notenausgabe Metall und Reichskassenscheine und 
für den Rest diskontierte bankmäßige Wechsel als Deckung bereit halten muß. Die 
Reichsbank muß ihre Noten gegen kursfähiges deutsches Geld einlösen, und zwar bei 
ihrer Lauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten, soweit 
es deren Barbestände und Geldbedürfnissc gestatten. Die Reichsbank hat ferner das 
Recht, überall im Reichsgebiete Zweiganstaltcn zu errichten; der Bundesrat ist befugt, 
die Errichtung von Zweiganstalten an bestimmten Orten anzuordnen. 
Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im ganzen Reichsgebiete frei von 
staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern. 
Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr gewährten Darlehns in Verzug 
ist, hat die Reichsbank das Recht, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung 
das bestellte Faustpfand gu veräußern und sich aus dem Erlös für Kapital, Zinsen und 
Kosten bezahlt zu machen. 
Auf der anderen Seite sind der Reichsbank außer der ihr nur in allgemeiner 
Fassung zuerteilten Aufgabe der Regelung des Geldverkehrs rc. eine Reihe bestimmter 
Verpflichtungen zugewiesen. 
Sie ist nach § 22 des Bankgesehes verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des 
Reichs Zahlungen anzunehmen, und bis aus Löhe des Reichsguthabens zu leisten. 
Zur Übernahme der nämlichen Geschäfte für die Bundesstaaten ist sie berechtigt. Durch 
den § 11 des Reichsbankstatuts hat jene Verpflichtung eine Erweiterung dahin erfahren, 
daß die Reichsbank das Reichsguthaben unentgeltlich zu verwalten und über die für 
Rechnung des Reichs angenommenen und geleisteten Zahlungen Buch zu führen und 
Rechnung zu legen hat. 
Die Geschäfte, deren Betreibung der Reichsbank gestattet ist, sind genau bestimmt. 
Sie beschränken sich auf den Edelmetallhandel, die Diskontierung von Wechseln, welche 
eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der Regel 
drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete hasten; den Ankauf 
und Verkauf von Schuldverschreibungen des Reichs, der Bundesstaaten oder inländischer 
kommunaler Korporationen, welche nach spätestens drei Monaten mit ihrem Nennwerte 
fällig sind; die Gewährung von Lombarddarlchnen auf bewegliche Pfänder bestimmter 
Art; den Landet mit bestimmten absolut sicheren Effekten deutscher Lerkunst; die 
Besorgung von Inkassos; den Ankauf und Verkauf von Edelmetallen und Effekten für 
fremde Rechnung; die Annahme von unverzinslichen und unter gewisser Beschränkung 
von verzinslichen Geldern im Depositengeschäft nnd Giroverkehr; die Verwahrung und 
Verwaltung von Wertgegenständen.
	        
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