Object: Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

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gestalten. Selbst der Begriff steht noch nicht fest, wird bald enger, 
bald weiter gefaßt. So war noch vor einigen Jahren der Ausdruck 
„Fabrik-Gesetzgebung" mehr üblich und werden auch heute noch beide 
Ausdrücke promiscue gebraucht, während thatsächlich nicht bloß die Fa 
briken, sondern auch Werkstätten und Hausindustrie, vielfach sogar alle 
gewerblichen Unternehmungen betroffen werden. 
So sehr auch die verschiedenen Gesetzgebungen nach Inh alt (Maß des 
Schutzes, Arbeitsdauer, Bedingungen der Beschäftigung rc.) und Umfang 
(bezüglich der geschützten Personen, der unterstellten Unternehmungen rc.) 
von einander abweichen: alle Culturstaaten haben dem Bedürf 
niß, die „Freiheit" des Arbeitsvertrag mit schützenden Schranken zu 
umgeben, Rechnung tragen müssen. Mit der Entwickelung der In 
dustrie geht überall auch der weitere Ausbau der Arbeiterschutz- 
Gesetzgebung Hand in Hand. Gerade die Staaten, welche am eifersüch 
tigsten über „Freiheit" und „Volksrechte" wachen — England, die 
Schweiz. Nord-America, Frankreich — haben die weitestgehenden 
Arbeiterschutz-Bestimmungen in ihre Gesetzgebung aufgenommen. 
Der Industriestaat par excellence, England, hat auch die ausge 
bildetste Arbeiterschutz-Gesetzgebung. Und gerade in der englischen Textil 
industrie, d. h. in dem Gewerbe, in welchem der moderne Fabrik 
betrieb seine erste Entwickelung fand, ist auch der principielle Kampf um 
die gesetzliche Beschränkung der Herrschaft des Arbeitgebers über das 
persönliche Leben der Arbeiter zuerst zum Austrag gekommen, — ein 
Kampf, der im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts beginnt und an 
Großartigkeit sich mit den größten socialen Kämpfen der Geschichte ver 
gleichen läßt. Position für Position wurde erobert. Seit 1802 weist 
fast jedes Jahrzehnt solche Gesetze auf. Endlich im Jahre 1847, nach 
dem die Abschlagszahlungen auf die Forderungen der Arbeiter, welche 
frühere Fabrikgesetze geboten, sich als ungenügend erwiesen hatten und 
bereits 1842 die in dem Bergbau Beschäftigten eines weitgehenden 
Schutzes theilhaftig geworden, errangen die Arbeiter mit dem Erlaß des 
-3ehnstundengesetzes den vollen Sieg. 1864 und 1867 wurden auch 
die andern Industriezweige einbezogen. In dem Fabrik- und Werk- 
ftättengesetz vom 27. Mai 1878 wurden dann die sämmtlichen 
Zahlreichen Bestimmungen zum physischen und geistig-sittlichen Schutz 
der Arbeiter codisicirt. 
Die zur Untersuchung der Fabrikgesetze und ihrer Wirkungen nieder 
gesetzte königliche Commission konnte am 10. Februar 1876 als Resultat 
eonstatiren: 
,.Dic zahlreichen frühern Untersuchungen über die Lage der in den verschiedenen 
bewerben detz Landes beschäftigten Kinder und Frauen enthüllten Zustände, welche das
	        
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