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gestalten. Selbst der Begriff steht noch nicht fest, wird bald enger,
bald weiter gefaßt. So war noch vor einigen Jahren der Ausdruck
„Fabrik-Gesetzgebung" mehr üblich und werden auch heute noch beide
Ausdrücke promiscue gebraucht, während thatsächlich nicht bloß die Fa
briken, sondern auch Werkstätten und Hausindustrie, vielfach sogar alle
gewerblichen Unternehmungen betroffen werden.
So sehr auch die verschiedenen Gesetzgebungen nach Inh alt (Maß des
Schutzes, Arbeitsdauer, Bedingungen der Beschäftigung rc.) und Umfang
(bezüglich der geschützten Personen, der unterstellten Unternehmungen rc.)
von einander abweichen: alle Culturstaaten haben dem Bedürf
niß, die „Freiheit" des Arbeitsvertrag mit schützenden Schranken zu
umgeben, Rechnung tragen müssen. Mit der Entwickelung der In
dustrie geht überall auch der weitere Ausbau der Arbeiterschutz-
Gesetzgebung Hand in Hand. Gerade die Staaten, welche am eifersüch
tigsten über „Freiheit" und „Volksrechte" wachen — England, die
Schweiz. Nord-America, Frankreich — haben die weitestgehenden
Arbeiterschutz-Bestimmungen in ihre Gesetzgebung aufgenommen.
Der Industriestaat par excellence, England, hat auch die ausge
bildetste Arbeiterschutz-Gesetzgebung. Und gerade in der englischen Textil
industrie, d. h. in dem Gewerbe, in welchem der moderne Fabrik
betrieb seine erste Entwickelung fand, ist auch der principielle Kampf um
die gesetzliche Beschränkung der Herrschaft des Arbeitgebers über das
persönliche Leben der Arbeiter zuerst zum Austrag gekommen, — ein
Kampf, der im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts beginnt und an
Großartigkeit sich mit den größten socialen Kämpfen der Geschichte ver
gleichen läßt. Position für Position wurde erobert. Seit 1802 weist
fast jedes Jahrzehnt solche Gesetze auf. Endlich im Jahre 1847, nach
dem die Abschlagszahlungen auf die Forderungen der Arbeiter, welche
frühere Fabrikgesetze geboten, sich als ungenügend erwiesen hatten und
bereits 1842 die in dem Bergbau Beschäftigten eines weitgehenden
Schutzes theilhaftig geworden, errangen die Arbeiter mit dem Erlaß des
-3ehnstundengesetzes den vollen Sieg. 1864 und 1867 wurden auch
die andern Industriezweige einbezogen. In dem Fabrik- und Werk-
ftättengesetz vom 27. Mai 1878 wurden dann die sämmtlichen
Zahlreichen Bestimmungen zum physischen und geistig-sittlichen Schutz
der Arbeiter codisicirt.
Die zur Untersuchung der Fabrikgesetze und ihrer Wirkungen nieder
gesetzte königliche Commission konnte am 10. Februar 1876 als Resultat
eonstatiren:
,.Dic zahlreichen frühern Untersuchungen über die Lage der in den verschiedenen
bewerben detz Landes beschäftigten Kinder und Frauen enthüllten Zustände, welche das