Contents: Vergangenheit und Zukunft der Sozialwissenschaften

Wirkung -er Konkurseröffnung 
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i) ®ben S. 39 f. 
Schließung des Geschäfts zu benachrichtigen, wurde bereits hin 
gewiesen. Auch sonst ist das Interesse des Schuldners an der best 
möglichsten, Verwertung seines Vermögens berücksichtigt. Muß 
ja doch der Verwalter in allen jenen Fällen^), in welchen er die 
Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversamm 
lung einzuholen hat, dem Gemeinschuldner, soweit tunlich, von der 
beabsichtigten Maßregel Mitteilung machen. 
8 10. Wirkung der Konkurseröffnung 
auf einzelne wichtige bei Konkurseröffnung schwebende 
Rechtsverhältnisse. 
Jeder kann die Ansprüche, die ihm auf Grund eines Rechtsver 
hältnisses mit dem Gemeinschuldner aus der Zeit vor der Konkurs 
eröffnung zustehen, grundsätzlich nur als Konkursforderung ver 
folgen, d. h. er hat nur Anspruch auf prozentuale Befriedigung 
seines Guthabens bei Ausschüttung der Konkursmasse,- er erhält 
lediglich die auf sein Guthaben entfallende Konkursquote. Ver 
langt aber der Konkursverwalter vom Vertragsgegner Erfüllung 
zur Konkursmasse, so muß er auch das noch ausstehende Gut 
haben des Vertragsgegners voll befriedigen. An die Stelle der 
anteilmäßigen Befriedigung bei Ausschüttung der Masse tritt in 
diesem Falle die volle Vorwegbefriedigung aus der Masse, die im 
Zeitpunkte der Fälligkeit der Schuld zu erfolgen hat, voraus 
gesetzt, daß schon genügende Mittel hierfür in der Masse vor 
handen sind. verlangt also z. B. der Verwalter vom Waren 
verkäufer die Lieferung der dem Gemeinschuldner noch nicht ge 
lieferten Waren, so muß der Verwalter auch seinerseits den 
Kaufpreis voll begleichen,- er kann den Lieferanten in diesem Falle 
nicht darauf verweisen, die Kaufpreisforderung ganz oder teil 
weise als bloße Konkursforderung anzumelden. 
Die Frage, ob der Konkursverwalter berechtigt ist, trotz Kon 
kurseröffnung Erfüllung zur Konkursmasse zu verlangen, be 
antwortet sich für die einzelnen Fälle verschieden. 
Eine Reihe von einzelnen Rechtsverhältnissen ist besonders 
geregelt 2 ), so der Einfluß der Konkurseröffnung auf Miete und 
Pacht, auf Dienstverhältnisse im Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder 
Erwerbsgeschäft des Schuldners, auf Auftrags- und Gefchäfts-
	        
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