Wirkung -er Konkurseröffnung
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i) ®ben S. 39 f.
Schließung des Geschäfts zu benachrichtigen, wurde bereits hin
gewiesen. Auch sonst ist das Interesse des Schuldners an der best
möglichsten, Verwertung seines Vermögens berücksichtigt. Muß
ja doch der Verwalter in allen jenen Fällen^), in welchen er die
Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversamm
lung einzuholen hat, dem Gemeinschuldner, soweit tunlich, von der
beabsichtigten Maßregel Mitteilung machen.
8 10. Wirkung der Konkurseröffnung
auf einzelne wichtige bei Konkurseröffnung schwebende
Rechtsverhältnisse.
Jeder kann die Ansprüche, die ihm auf Grund eines Rechtsver
hältnisses mit dem Gemeinschuldner aus der Zeit vor der Konkurs
eröffnung zustehen, grundsätzlich nur als Konkursforderung ver
folgen, d. h. er hat nur Anspruch auf prozentuale Befriedigung
seines Guthabens bei Ausschüttung der Konkursmasse,- er erhält
lediglich die auf sein Guthaben entfallende Konkursquote. Ver
langt aber der Konkursverwalter vom Vertragsgegner Erfüllung
zur Konkursmasse, so muß er auch das noch ausstehende Gut
haben des Vertragsgegners voll befriedigen. An die Stelle der
anteilmäßigen Befriedigung bei Ausschüttung der Masse tritt in
diesem Falle die volle Vorwegbefriedigung aus der Masse, die im
Zeitpunkte der Fälligkeit der Schuld zu erfolgen hat, voraus
gesetzt, daß schon genügende Mittel hierfür in der Masse vor
handen sind. verlangt also z. B. der Verwalter vom Waren
verkäufer die Lieferung der dem Gemeinschuldner noch nicht ge
lieferten Waren, so muß der Verwalter auch seinerseits den
Kaufpreis voll begleichen,- er kann den Lieferanten in diesem Falle
nicht darauf verweisen, die Kaufpreisforderung ganz oder teil
weise als bloße Konkursforderung anzumelden.
Die Frage, ob der Konkursverwalter berechtigt ist, trotz Kon
kurseröffnung Erfüllung zur Konkursmasse zu verlangen, be
antwortet sich für die einzelnen Fälle verschieden.
Eine Reihe von einzelnen Rechtsverhältnissen ist besonders
geregelt 2 ), so der Einfluß der Konkurseröffnung auf Miete und
Pacht, auf Dienstverhältnisse im Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder
Erwerbsgeschäft des Schuldners, auf Auftrags- und Gefchäfts-