196 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
forderlichen Fähigkeiten ein hohes Maß technischer,
gewerbehygienischer, wirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher
Vorbildung und Erfahrung besitzen. An der Ausübung
der Arbeitsaufsicht sind nach Bedarf gewerbehygienisch
ausgebildete oder gewerbehygienisch erfahrene Medizinal—
beamte und Personen, die die erforderliche praktische Er—
fahrung erworben haben, darunter auch Frauen, zu be—
teiligen.
(3) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung
des Reichsrats Richtlinien über die Vorbildung und Aus—
bildung der zur Ausübung der Arbeitsaufsicht zu bestel—
lenden Personen und über die Zuziehung der im Abs.2
Satz 2 genannten Personen aufstellen.
Anmerkung:
g46 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 8816, 17 (S. 48),
GO. 8139b Abs. 1 Satz 1 (G. 83).
8 47
Stellung der Arbeitsaufsichtspersonen
(1) Die zur Ausübung der Arbeitsaufsicht bestellten
Personen sind befugt, den Betrieb einschließlich der vom
Arbeitgeber gestellten Schlafräume und Unterkunfts—
räume während der Betriebszeit jederzeit, auch in der
Nacht, zu besichtigen. Die Besichtigung ist auch außerhalb
der Betriebszeit zulässig, wenn Grund zu der Annahme
besteht, daß in dem Betriebe gearbeitet wird. Der Be—
sichtigende kann verlangen, daß ihn der Arbeitgeber oder
der verantwortliche Betriebsleiter bei der Besichtigung
begleitet oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten
läßt.
(2) Bei Uberwachung der Vorschriften über den Schutz
der Kinder dürfen auch Wohnräume, Schlafräume und
andere Räume besichtigt werden, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß darin Kinder beschäftigt werden.