Object: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

56 Sind die Absetzungen nach dem Iahresanfangswerte usw.? 
8 33 b handelt. Der RFtz. hat wiederholt — mit recht — bei 
Auslegung der neuen Steuergesetze zu ungunsten der Steuer 
pflichtigen die aus der Entstehung dieser Gesetze erklärliche 
Mangelhaftigkeit ihrer Durcharbeitung betont. Umso bedenk 
licher ist es nt. E., zum Nachteile der Steuerpflichtigen „un 
widerlegliche" Schlußfolgerungen aus der ziemlich unorgani 
schen, aus wirtschaftlichen Vorgängen von unerhörter Neuheit 
und Unstetigkeit geborenen „Entwicklung" eines fortwährend 
geänderten Gesetzes zu ziehen. Weniger auf eine derartige 
„Entwicklung" der Gesetzgebung ist nt. E. Gewicht zu legen, 
als vielmehr auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhält 
nisse. Nicht die Außerachtlassung jener führt zu „befremd- 
ltchen Ergebnissen", sondern die Außerachtlassung dieser. Daß 
sich aus der Geldentwertung auch auf anderen Gebieten des 
Rechts- und Wirtschaftslebens Unbilligkeiten und Schwierig- 
keiteit ergeben, ist kein Grund, solche dort zu verhüten, wo sich 
irgend eine Möglichkeit dazu bietet (vgl. RFH. 9 S. 111). 
9. Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangs-, -eno- 
oder -Mittelwerte zu bemessen? 
Die vorstehenden Ausführungen beschäftigen sich mit der 
Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b EinkStG. vorwiegend 
nur von dem Gesichtspunkt, ob es geboten sei, die Äb° 
setzungen wegen Abnutzung nur am und bis zum Anschaffungs 
oder Herstellungspreis oder -werte vorzunehmen, und ver 
neinen diese Frage. Mit dieser Negation ist aber die Frage 
noch nicht beantwortet, von dem Werte welches andern Zeit 
punkts auszugehen sei, ob insbesondere von demjenigen bei 
Beginn oder demjenigen am Ende der Wirtschaftsperiode. 
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung nach dem 
Werte am Ende der Wirtschaftsperiode war dem Steuer 
rechte bis zum Geldentwertungsgesetze fremd; erst dieses hat 
sie in das Steuerrecht eingeführt durch den § 33 b Abs. 1 
EinkStG., der im 1. Absatz verlangt, daß bei Berechnung 
des steuerbaren Einkommens für 1922 von dem Betriebs- oder 
Geschäftsgewinne „der jeweilige Wert der int Laufe des Wirt 
schaftsjahres eingetretenen Abnutzung der zum land- oder forst 
wirtschaftlichen, gewerblichen oder bergbaulichen Anlagekapital 
gehörigen Gegenstände, berechnet nach dem Anschaf 
fn ngswert am Schlüsse des Wirtschaftsjah 
res" abgezogen wird. Doch hatte diese Vorschrift schon vor 
Ergehen der Zweiten Steuernotverordnung v. 19. D^z. 1923 
nur theoretische Bedeutung, da durch 9lbf.' 3 desselben § 33b 
der jeweilige Wert dieser Abnutzung auf ein nach der Zeit 
der Anschaffung oder Herstellung der Gegenstände verschiedenes 
Vielfaches der nach § 33 a zulässigen Absetzung für Abnutzung 
festgesetzt ist, diese Absetzung aber von dem früheren An-
	        
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