Full text: Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

UNGARN 
Nachtrag (12. Dezember 1914) 
Inhalt im einzelnen 
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Einen auf Einlagebücher erlegten Betrag, der nicht geringer ist als 
10 000 Kronen, kann der Einleger auf seine bei demselben Institut oder 
derselben Firma bestehende oder neu zu eröffnende laufende Rechnung über 
weisen und er kann über dieses sein Guthaben auf laufender Rechnung 
so verfügen, als wenn der Betrag auch ursprünglich auf laufende Rechnung 
«legt gewesen wäre. 
§ 8. Die auf laufende Rechnung oder Einlagebuch erlegten Einlagen 
von öffentlichen Fonds sind nach Maßgabe des obwaltenden Bedürfnisses, 
welches durch die zur Aufsicht berufene Regierungsbehörde festgestellt wird 
— unter Wahrung der bedungenen Kündigungsfrist, jedoch bei mindestens 
acht Tage früher erfolgter schriftlicher Anmeldung — unbeschränkt aus 
zuzahlen. Das Ausmaß des Bedürfnisses wird hinsichtlich der Fonds von 
Städten mit geordnetem Magistrat, von Groß- und Kleingemeinden bei den 
Beträgen über 5000 Kronen durch den Minister des Innern und bei jenen 
Beträgen, welche 5000 Kronen nicht übersteigen, durch den Vizegespan 
des Komitats festgesetzt. 
Dasselbe gilt für die Einlagen der Arbeiterversicherungskassen und 
der Bergwerks-Bruderladen. 
Städte und Gemeinden, sowie Waisenkassen können zur Deckung ihrer 
laufenden Bedürfnisse über ihre auf laufende Rechnung oder Einlagebuch 
siegten Einlagen — unter Wahrung der bedungenen Kündigungsfrist, jedoch 
Bei mindestens acht Tage früher erfolgter schriftlicher Anmeldung — ohne 
Rücksicht auf die im § 6 und im § 7 festgesetzten Schranken verfügen. Das 
Ausmaß des laufenden Bedürfnisses wird hinsichtlich der Haupt- und Resi 
denzstadt Budapest hinsichtlich Beträge über 20 000 Kronen durch den 
Minister des Innern, bei jenen Beträgen, welche 20 000 Kronen nicht über 
steigen, durch den Magistrat, hinsichtlich der städtischen Munizipien und 
d« Städte mit geordnetem Magistrat durch den Minister des Innern, hin- 
S1 chtlich der Groß- und Kleingemeinden bei den Beträgen über 5000 Kronen 
durch den Minister des Innern, bei den Beträgen, die 5000 Kronen nicht 
ubersteigen, durch den Vizegespan des Komitats festgesetzt. Hinsichtlich 
der Waisenkassen ist der Waisenstuhl zur Festsetzung des laufenden Bedürf- 
n 'sses berufen. 
Das in der Waisenkasse verwaltete Bargeld, welches infolge der Aus 
hebung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnisses zahlbar geworden 
Ist > darf nur ausnahmsweise und nur in dem Ausmaße ausgezahlt werden, 
als dies der Minister des Innern fallweise festsetzt. 
Die Wasserregulierungsgesellschaften können über die im Sinne des 
p'A. XXIII: 1885, § 148 gebildeten und bei einem Geldinstitut auf laufende 
Rechnung oder auf ein Einlagebuch placierten Flutenschutzreservefonds dem 
Bedarf entsprechend, den die zur Aufsicht berufene Regierungsbehörde fest- 
ste llt, unbeachtet der in den §§ 6 und 7 enthaltenen Einschränkungen verfügen. 
§0. Ist dem mit einer dem Moratorium nicht unter 
legenden Schuld belasteten Schuldner gegenüber auf 
«rund einer S c h u 1 d ü b e r n a h m e oder aus einem anderen
	        
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