UNGARN
Nachtrag (12. Dezember 1914)
Inhalt im einzelnen
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Einen auf Einlagebücher erlegten Betrag, der nicht geringer ist als
10 000 Kronen, kann der Einleger auf seine bei demselben Institut oder
derselben Firma bestehende oder neu zu eröffnende laufende Rechnung über
weisen und er kann über dieses sein Guthaben auf laufender Rechnung
so verfügen, als wenn der Betrag auch ursprünglich auf laufende Rechnung
«legt gewesen wäre.
§ 8. Die auf laufende Rechnung oder Einlagebuch erlegten Einlagen
von öffentlichen Fonds sind nach Maßgabe des obwaltenden Bedürfnisses,
welches durch die zur Aufsicht berufene Regierungsbehörde festgestellt wird
— unter Wahrung der bedungenen Kündigungsfrist, jedoch bei mindestens
acht Tage früher erfolgter schriftlicher Anmeldung — unbeschränkt aus
zuzahlen. Das Ausmaß des Bedürfnisses wird hinsichtlich der Fonds von
Städten mit geordnetem Magistrat, von Groß- und Kleingemeinden bei den
Beträgen über 5000 Kronen durch den Minister des Innern und bei jenen
Beträgen, welche 5000 Kronen nicht übersteigen, durch den Vizegespan
des Komitats festgesetzt.
Dasselbe gilt für die Einlagen der Arbeiterversicherungskassen und
der Bergwerks-Bruderladen.
Städte und Gemeinden, sowie Waisenkassen können zur Deckung ihrer
laufenden Bedürfnisse über ihre auf laufende Rechnung oder Einlagebuch
siegten Einlagen — unter Wahrung der bedungenen Kündigungsfrist, jedoch
Bei mindestens acht Tage früher erfolgter schriftlicher Anmeldung — ohne
Rücksicht auf die im § 6 und im § 7 festgesetzten Schranken verfügen. Das
Ausmaß des laufenden Bedürfnisses wird hinsichtlich der Haupt- und Resi
denzstadt Budapest hinsichtlich Beträge über 20 000 Kronen durch den
Minister des Innern, bei jenen Beträgen, welche 20 000 Kronen nicht über
steigen, durch den Magistrat, hinsichtlich der städtischen Munizipien und
d« Städte mit geordnetem Magistrat durch den Minister des Innern, hin-
S1 chtlich der Groß- und Kleingemeinden bei den Beträgen über 5000 Kronen
durch den Minister des Innern, bei den Beträgen, die 5000 Kronen nicht
ubersteigen, durch den Vizegespan des Komitats festgesetzt. Hinsichtlich
der Waisenkassen ist der Waisenstuhl zur Festsetzung des laufenden Bedürf-
n 'sses berufen.
Das in der Waisenkasse verwaltete Bargeld, welches infolge der Aus
hebung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnisses zahlbar geworden
Ist > darf nur ausnahmsweise und nur in dem Ausmaße ausgezahlt werden,
als dies der Minister des Innern fallweise festsetzt.
Die Wasserregulierungsgesellschaften können über die im Sinne des
p'A. XXIII: 1885, § 148 gebildeten und bei einem Geldinstitut auf laufende
Rechnung oder auf ein Einlagebuch placierten Flutenschutzreservefonds dem
Bedarf entsprechend, den die zur Aufsicht berufene Regierungsbehörde fest-
ste llt, unbeachtet der in den §§ 6 und 7 enthaltenen Einschränkungen verfügen.
§0. Ist dem mit einer dem Moratorium nicht unter
legenden Schuld belasteten Schuldner gegenüber auf
«rund einer S c h u 1 d ü b e r n a h m e oder aus einem anderen