Full text: Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

46—47. Bestimmungen für die Seeküste. 
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nisses hiezu zwingt, untersagt ist, sich der Seeküste zu nähern, in 
deren Nähe vor Anker zu gehen oder zu laviren, wird durch nach 
stehende Decrete bestimmt: (§. 34 3. O.) 
1. Mit fremdem Salze (jedoch nicht jenem aus Istrien), 
fremdem Tabake oder fremdem Schießpulver beladene Fahrzeuge 
aller Flaggen haben sich von der illirisch-österreichischen Seeküste 
und den dazu gehörigen Inseln auf Kanonenschußweite entfernt zu 
halten. 
(Hkd. v. 14. Jän. 1834, Nr. 2402, F. M. Erl. v. 1. April 1849, R. G. B. Nr. 202; 
Gubc. Triest ». 31. Dez. 1831, Nr. 26296.) 
2. Innerhalb der Entfernung einer österreichischen Meile 
(4io|iooo ital. geografische Meilen oder 7590 Meter) vom Lande 
ist zur See jede Waarenüberladung von Bord zu Bord verboten, 
ohne Unterschied, ob die überladenen Waaren in einem Manifeste 
aufgeführt seien oder nicht. (%. <Z. D. I862, Nr. 19, Vdgb. Nr. 12.) 
Anmerkung. Unter Kanonenschußweitc wird die Entfernung von drei 
Seemeilen verstanden. (Hkd. v. 23. Aug. 1846, Nr. 25360.) 
b) Schiffsmrmisest. 
a a) Verbindlichkeit z u dessen F w h r u n g. 
47. Die Fahrzeuge, welche Waaren führen, müssen, wenn die 
selben sich der Zolllinie auf die Entfernung einer österreichischen 
Meile nähern, ohne daß hiezu die überwiegende Gewalt eines zu 
fälligen Ereignisses zwingt, mit einem Schiffsmanifeste d. i. mit 
einem genauen Verzeichnisse der Zahl und der Zeichen der auf dem 
Fahrzeuge befindlichen Päcke, Kisten, Ballen oder anderen Behält 
nisse, dann der Menge und Gattung der geladenen Waaren ver 
sehen sein. 
Dieses Verzeichniß ist von dem Schiffscapitän oder dessen Stell 
vertreter zu unterzeichnen. . 
Die Menge und Gattung der Waaren braucht nicht nach dem 
Maßstabe und den Benennungen des Zolltarifs bezeichnet zu werden. 
Es ist gestattet, die Menge nach den Maßelt anzugeben, nach 
denen der Gegenstand im Handelsverkehre gewöhnlich verkauft zu 
werden pflegt. Sowol die Angabe der Menge, als jene der Gattung 
muß aber richtig sein und gleich der angegebenen Zahl und den Zei 
chen der Behältnisse mit dem wirklichen Zustande der Ladung über 
einstimmen. 
Die Gegenstände, welche dem Schiffführer gehören, dann der 
Schiffsproviant und die sogenannte Paccotiglia der Schiffsmannschaft 
(Gepäcke derselben), endlich das Gepäcke der auf dem Fahrzeuge sich
	        
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