rufsarbeit eine seine wirtschaftlichen Kräfte weit übersteigende
Aufgabe setzen. In seinem Unvermögen, eine sehr ausgedehnte
Thätigkeit zu entfalten, würde sich der Staat wahrscheinlich
darauf beschränken den unbeschäftigten Arbeitern den in ihren
Berufszweigen üblichen Lohn auszubezalen — ein Vorgang,
der auf die Dauer die staatlichen Finanzen vollständig er-
schöpfen würde. . Rechnet man zu diesen Schwierigkeiten noch
die mit dem Rechte auf Berufsarbeit verbundene Tendenz zur
allmäligen Beseitigung des. privaten Grund- und Kapitaleigen-
tums hinzu, so wird man die Aussichten auf Verwirklichung
dieses Rechtsgrundsatzes als äusserst gering bezeichnen müssen.
Wie verhält es sich nun mit dem Rechte auf gemeine
Arbeit? Auch diesem stehen in der Durchführung nicht uner-
hebliche Schwierigkeiten entgegen, die man in zwei Gruppen
sondern kann. Die eine umfasst die Schwierigkeiten organi-
satorischer Natur, indem der Staat, um das Recht auf gemeine
Arbeit durchzuführen, eine Menge von Arbeitsgelegenheiten
an sich ziehen und entsprechend organisiren müsste -— eine
Aufgabe, deren Lösung besonders ‚bei Erwerbsstockungen, Ele-
Mmentarereignissen u. s. w. auf grosse Hindernisse stossen würde.
In die zweite Gruppe fallen alle Bedenken gegen eine zu weit-
gehende Stärkung der Staatsgewalt auf volkswirtschaftlichem
Gebiete,
Diese Hau ptschwierigkeiten dürften auch, soweit sich
aus der bisherigen rudimentären sozialpolitischen Theorie und
Praxis etwas vorhersagen lässt, die europäischen Staaten in
der nächsten Zeit veranlassen, an die Stelle der Anerkennung
des Rechts auf Arbeit gewisse Einrichtungen zu setzen, die
dieses nicht verwirklichen, sondern es vielmehr überflüssig
machen sollen. Ich glaube daher, dass die nächste sozialpoli-
tische Entwickelung. nicht der Anerkennung des Rechts auf
Arbeit, sondern der Schaffung einzelner in der Bahn dieses
Rechtsgrundsatzes liegender Massregeln gehören wird. Ich
deute sie im folgenden an; ihre Ausführung im Einzelnen fällt
ausserhalb der Grenzen dieser geschichtlichen Studie.
An erster Stelle ist hier der Vorschlag einer Versiche-
rung gegen Arbeitslosigkeit zu verzeichnen. In der
That liegt der Gedanke nahe, die wolthätige wirtschaftliche
Fürsorge, die Deutschland und Österreich durch die bisherige
sozialpolitische Gesetzgebung für den arbeitsunfähigen Arbeiter
antfalten, durch eine Versicherung, gegen ‘Arbeitslosigkeit auch
Singer, Das Recht auf Arbeit,