76 Allgemeine Gütercrzcngungspolitik.
wie Zucker, Sulz, Erdöl, Bier, Branntwein, beziehen. Ter
Entwurf ist nicht zur Annahme gelangt, ebensowenig die 1903
und 1907 vorgelegten Entwürfe zu Sondergesetzen gegen die
Verbände auf dem Gebiete der Zuckererzeugung. Mehrfach
hat sich die Gesetzgebung in entgegengesetzter Richtung be
tätigt. Italien hat 1906 die Schwefelgruben in Sizilien auf
12 Jahre zu einem Zwnngsverbande vereinigt; Rußland hat
1895 für das Zuckergewerbe, Rumänien 1908 für das Erdöl
gewerbe durch eine vollständige staatliche Regelung den Grund
gedanken der Verbände verwirklicht. In diesen Fällen handelt
es sich uin Gewerbe, die durch Übererzeugung und fremden
Wettbewerb gefährdet wurden.
Der Hauptvorwurf, der in Deutschland neuerdings gegen
die Verbände erhoben ist, geht darauf, daß sie Brennstoffe und
Halberzeugnisse in, Auslande billig verkaufen und den dortigen
Wettbewerb dadurch stärken, im Jnländ aber p hohe Preise
fordern. Bei der Beratung des neuen deutschen Zolltarifs
war als ein Mittel dagegen mehrfach die Aufhebung der Zölle
auf die entsprechenden Waren bei einem derartigen Ver
halten der Verbände empfohlen worden. Für ein solches
Vorgehen bot die kanadische, neuseeländische und australische
Gesetzgebung Vorbilder. Bei den zollfreien Brennstoffen war
der Vorschlag gegenstandslos. Für die zollpflichtigen Waren
gelangte er nicht zur Annahme, weil die Voraussetzungen,
unter denen eine so einschneidende Maßregel anzuwenden
sein würde, nicht mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet
werden konnten, weil es weiter bedenklich erschien, durch die
Aufhebung des Zolles auch diejenigen Gütererzeuger zu
schädigen, die an den, betreffenden Verhalten nicht beteiligt
sind, und weil es endlich als unmöglich angesehen wurde,
den billigeren Verkauf nach dem Auslande, der auch sonst
vielfach vorkomnit, dann mit Aufhebung des Zolles zu be
antworten, wenn er von einem Verband ausgeht, aber nicht