Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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Warenführer ist z. B. der Fuhrmann eines Lastwagens, der 
Schiffer eines Frachtkahnes oder der Zugführer eines Güter- 
zuges, die über die Grenze fahren. Außer der Pflicht, den 
Zeiten- und Wegezwang zu beachten (vgl. S. 56f.), legt das 
V.Z.G. dem Warenführer zwei weitere Verpflichtungen auf: 
Die zur G e ste l lung d er W ar e bei dem nächsten Zoll- 
amt an der Zollstraße, dem „Grenzeingangsamt“, und die 
zur A bg ab e d er D e kl ar ati o n (§§8 22, 23 und 31 
V.Z.G.). Die Bezeichnung Deklaration soll auch im folgen- 
den beibehalten werden, da die an sich wünschenswerten deut- 
schen Bezeichnungen „Warenerklärung“ oder „Anmeldung“ 
noch einmal im Eisenbahnzollverkehr wiederkehren, aber mit 
abweichender Bedeutung, und ihr Gebrauch im Sinne von 
Deklaration daher zu Verwechselungen Anlaß geben könnte. 
Gestellung ist die körperliche Vorführung der Ware bei 
dem Zollamt; die Ware muß je nach Umfang und Gattung 
entweder bis vor das Amtsgebäude oder in den Abfertigungs- 
raum hineingebracht werden. Nach den Z oll gesetzen ist 
Gestellung und Deklaration nur erforderlich für zollpflichtige 
und nicht ohne weiteres als zollfrei erkennbare Waren, wäh- 
rend solche, die sofort als zollfrei erkennbar sind, nach 
d i e sen Gesetzen über jeden beliebigen Punkt der Grenze 
eingeführt und von dort ohne zollamtliche Behandlung weiter 
ins Inland gebracht werden dürfen (§ 21 Abs. 1 V.Z.G.). 
T a t s äch l i ch aber ist dieses einfache Verfahren nicht zu- 
lässig, und zwar nach einer nicht zollrechtlichen Vorschrift, 
dem § 1 des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs, 
der vorschreibt, daß j e d e ein-, aus- oder durchgeführte Ware 
den mit den Anschreibungen für die Verkehrsstatistik beauf- 
trzzien Amtsstellen, also den Zollämtern, angemeldet werden 
muß. 
Bei der Deklaration unterscheidet das Vereinszollgesetz 
zwei Arten: Die allgemeine (generelle) und die eingehende 
(spezielle). Gemeinsam ist beiden, daß sie grundsätzlich schrift- 
lich und in deutscher Sprache abgegeben werden müssen. Ist 
der Warenführer des Schreibens unkundig oder beträgt der 
Zoll für die ganze Ladung nicht mehr als 30 RM, so kann der 
Warenführer beantragen, daß das Zollamt die Deklaration 
nach seinen Angaben aufstellt. Mündliche Deklaration ist nur 
im Reiseverkehr zugelassen und ferner bei Waren, für die der
	        
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