Erwerbslofjenfürforge und Arbeitslojenverfidherung.
Arbeitslojenverfiherung, genau wie es heute die Ermwerbslofen-
fürforge ijt, von Anfang an aufs engjte mit den Arbeits-
ämtern 3u verknüpfen? Eine jolde Löjfung der Srage der Träger-
fhaft des neuen Derfidherungszweiges bedeutet nody nicht, daß
die Krankenkafjfen von der Mitarbeit an diefem Gebiet der Soziale
politik ganz ausgef{&loffen fein follen. Der Kommunal-
politiker Cuppe weiljt mit Recht darauf hin, daß man die Bei:
tragserhebung am praktijdhiten in der Sorm eines Sur
jHlages zu den Krankenkafjenbeiträgen vornehmen
jollte, wodurch für alle Beteiligten die geringijte Arbeit und der
geringjte Koftenaufwand entjtehen würden. Die Auszahlung
der Unterjtüßgung will er aber den Arbeitsämtern über
tragen, um die Bewilligung oder Entziehung ohne Derzögerung
durchführen zu können, Es fteht zu hoffen, daß das künftige
Arbeitslojenverfidgherungsrect diefen Dorfdlägen entfpredhend aus:
geftaltet werden wird, denn der Kampf gegen die Arbeitslofigkeit
und ihre Folgen kann nur dann erfolgreich geführt werden, wenn
der zum vollen Arbeitsamt ausgeftaltete Arbeitsnadweis zum Rück
grat der gejamten Arbeitslofenpolitik wird.
Zur Zeit liegt ein Entwurf für eine vorläufige Arbeits:
Lofenverfidherung vor, deffjen Bejtimmungen für die Übers
gangszeit gedacht find. Diefer Entwurf weit von der übrigen
Derfiherungsgefeggebung infofjern ab, als die Beiträge nicht DOT-
her erhoben und aufgefpeichert, fondern die erforderlidhen Koften
nachträglich auf die Beteiligten umgelegt werden follen. Die
Beiträge jollen jeweils entjpredjend den Erfordernifjen des Iaufen-
den Jahres vom Rei vorgefchoffen werden. Die Derteilung der
£aften entfpridht im großen und ganzen der des erjten Entwurfs,
d. h. ein Drittel follen die Arbeitgeber, ein Drittel die Arbeit-
nehmer aufbringen, vom legten Drittel foll das Reich die Hälfte
tragen, während Länder und Gemeinden fig in die andere Hälfte
teilen. Durd die Teilnahme der Länder werden die Gemeinden
weniger belajtet, als dies nad dem erjten Entwurf der Sal ge-
wefjen fein würde. Die viel umfjtrittene Srage, wer Träger der
Arbeitslojenverfiderung fein fol, lLöft der Entwurf derart, daß
die Sejtitellung, ob Arbeitslofigkeit verliegt, fowie die Kontrolle
der Arbeitskojen den öffentligen Arbeitsnadweifen übertragen
werden, während die Beitragserhebung durdz die Organe der
Krankenverfiderung erfolgen fol. . Audp dies fjtellt gegen . den
eriten Entwurf eine erhebliche Derbefferung dar.
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