Contents: Leitfaden durch die Sozialpolitik

Erwerbslofjenfürforge und Arbeitslojenverfidherung. 
Arbeitslojenverfiherung, genau wie es heute die Ermwerbslofen- 
fürforge ijt, von Anfang an aufs engjte mit den Arbeits- 
ämtern 3u verknüpfen? Eine jolde Löjfung der Srage der Träger- 
fhaft des neuen Derfidherungszweiges bedeutet nody nicht, daß 
die Krankenkafjfen von der Mitarbeit an diefem Gebiet der Soziale 
politik ganz ausgef{&loffen fein follen. Der Kommunal- 
politiker Cuppe weiljt mit Recht darauf hin, daß man die Bei: 
tragserhebung am praktijdhiten in der Sorm eines Sur 
jHlages zu den Krankenkafjenbeiträgen vornehmen 
jollte, wodurch für alle Beteiligten die geringijte Arbeit und der 
geringjte Koftenaufwand entjtehen würden. Die Auszahlung 
der Unterjtüßgung will er aber den Arbeitsämtern über 
tragen, um die Bewilligung oder Entziehung ohne Derzögerung 
durchführen zu können, Es fteht zu hoffen, daß das künftige 
Arbeitslojenverfidgherungsrect diefen Dorfdlägen entfpredhend aus: 
geftaltet werden wird, denn der Kampf gegen die Arbeitslofigkeit 
und ihre Folgen kann nur dann erfolgreich geführt werden, wenn 
der zum vollen Arbeitsamt ausgeftaltete Arbeitsnadweis zum Rück 
grat der gejamten Arbeitslofenpolitik wird. 
Zur Zeit liegt ein Entwurf für eine vorläufige Arbeits: 
Lofenverfidherung vor, deffjen Bejtimmungen für die Übers 
gangszeit gedacht find. Diefer Entwurf weit von der übrigen 
Derfiherungsgefeggebung infofjern ab, als die Beiträge nicht DOT- 
her erhoben und aufgefpeichert, fondern die erforderlidhen Koften 
nachträglich auf die Beteiligten umgelegt werden follen. Die 
Beiträge jollen jeweils entjpredjend den Erfordernifjen des Iaufen- 
den Jahres vom Rei vorgefchoffen werden. Die Derteilung der 
£aften entfpridht im großen und ganzen der des erjten Entwurfs, 
d. h. ein Drittel follen die Arbeitgeber, ein Drittel die Arbeit- 
nehmer aufbringen, vom legten Drittel foll das Reich die Hälfte 
tragen, während Länder und Gemeinden fig in die andere Hälfte 
teilen. Durd die Teilnahme der Länder werden die Gemeinden 
weniger belajtet, als dies nad dem erjten Entwurf der Sal ge- 
wefjen fein würde. Die viel umfjtrittene Srage, wer Träger der 
Arbeitslojenverfiderung fein fol, lLöft der Entwurf derart, daß 
die Sejtitellung, ob Arbeitslofigkeit verliegt, fowie die Kontrolle 
der Arbeitskojen den öffentligen Arbeitsnadweifen übertragen 
werden, während die Beitragserhebung durdz die Organe der 
Krankenverfiderung erfolgen fol. . Audp dies fjtellt gegen . den 
eriten Entwurf eine erhebliche Derbefferung dar. 
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