140 V. Teil. Deutschland.
Das Reichsgericht hat dieses Urteil bestätigt und die von der Klägerin
eingelegte Revision zurückgewiesen. (Urteil des Reichsgerichts vom 11. Juli 1916.)
Die Entscheidungsgründe des Reichsgerichts führen u. a. aus:
Das Recht, sich einseitig von einem Vertrage loszusagen, wird dann anzuerkennen
sein, wenn der Wille, nur bei Fortbestand gewisser für das Vertragsverhältnis be-
deutsamer Umstände an den Vertrag gebunden zu bleiben, als beim Vertragsabschluß,
erkennbar für den anderen Teil vorhanden gewesen anzunehmen ist. Gerade für Ver-
sicherungen bei einer auf den Planmäßigen Großbetrieb gerichteten Versicherungs-
gesellschaft hat das Reichsgericht in dem Urteil vom 28. J anuar 1905 dieses Recht dem
Versicherungsnehmer wegen der damals festgestellten Veränderung der Umstände zu-
erkannt. An der in diesem Urteil dargelegten Auffassung muß grundsätzlich festge-
halten werden. Freilich war damals das Versicherungsvertragsgesetz noch nicht in
Kraft. Allein auch unter der Heerschaft dieses Gesetzes muß Platz greifen, was in dem
Urteile vom 28. Januar 1905 ausgeführt ist: Der Vertragszweck der Versicherung wird
gefährdet, wenn in den wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, auf deren un-
veränderten Fortbestand der Versicherungsnehmer bei Eingehung der Versicherung
erkennbar rechnete und rechnen durfte, eine wesentliche Veränderung zu seinem Nach-
teil eintritt. Dieser Fortbestand ist die als selbstverständlich und erkennbar gewollt an-
zusehende Voraussetzung fortdauernder Bindung an den Vertrag und aus der Veränderung
erwächst das Recht zum Rücktritt oder, genauer ausgedrückt, zu fristloser Kündigung.
Im vorliegenden Falle beruht die Veränderung der Umstände nicht auf einer Handlung
der Versicherungsgesellschaft selbst, sondern sie ist in der die deutschen Versicherten
von dem im englischen Herrschaftsbereich befindlichen Vermögen der Klägerin aus-
schließenden englischen Verordnung vom 9. September 1914 zu finden.