562—563. Maßregeln zur Neb erwach un g des Verkehrs.
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Diese Amtshandlungen sollen in der Regel nur an Werktagen
nach Sonnenaufgang mtb vor Sonnenuntergang vorgenommen wer
den. Eine Abweichung von diesem Grundsätze kann Platz greifen,
wenn die Gewerbsansübung bei Nacht, oder an einem andern, als
an einem Werktage stattfindet, oder, wenn der gegründete Verdacht
einer Gefällsübertretnng oder des Versuches einer Gefällsübertre-
tnng ill der Art vorhanden ist, daß sich zur Verhinderung oder Ent
deckung derselben die Vornahme oder Fortsetzung der Amtshandlung
zu einer von der obigen Bestimmung abweichenderr Zeit als erfor
derlich darstellt. Auch soll bei diesen Amtshandlungen jede für den
Zweck der Ueberwachnng nicht unumgänglich nothwendige Hemmung
oder Unterbrechung der Gewerbsausübung in ihrem geordneten
Gange sorgfältig vermieden werden. - (§. 272 Z. O.)
Durchsuchungen in den Wohnungsbestandtbeilen oder Räumen
er Gewerbsausnbnng, welche unter den besonderen Anordnungen
der Controle llicht begriffeil sind, dürfen bei diesen Gewerbetreiben-
bm mtr m ben ^ien 563 u. 564 ŖäKc» Dorne
nommen werden
Ş H-nSdurchsuchnngen ,m Sinne des §. } des Gesetzes
von, 27. October 1882 (R. G. B.
Nl. 88) smd weder diese, noch jene in der Zahl 571 berührten
Durchsuchungen anzusehen. (mgb.iw, %.
Sei nicht unter Aussteht gestellten Gewerbetreibenden.
e...,., Gewerbetreibenden, deren Gewcrbsbctrieb nicht
m cr Aufsicht gestellt est dürfen Durchsuchungen nur vorgenommen
verdín, wenn der durch wichtige Gründe unterstützte Verdacht obwaltet,
1. daß sie selbst oder durch andere eine GesiillSverkürrnn,
begingen oder an einer GesällSverkürzniig Theil nahmen, oder
2. daß bei ihnen eine Gesiillsvcrkürzung soeben vorbereitet
oder ausgeführt werde, oder
3. daß sich bei ihnen der Gegenstand, der Thäter, Spuren
oder Hilfsmittel einer verübten Gefällsverkürzung vorfinden, oder endlich
4. daß bei ihnen ein Gewerbsbetrieb, der unter Aufsicht ae-
i%Ut i|f, nuggeiibt imb Der @emitn^ ber ^cß(í^c^örbm
ņ )ogeu werde. 273 o )
Diese Durchsuchungen zu verfügen, ist in dem Sitze der die
^cfallêsachen leitenden Bezirksbehörde der Vorsteher der Letzteren
der dessen Vertreter in der Amtsleitnng, an anderen Orten aber
leitende Oberbeamte eines wenigstens mit zwei Beamten be