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Das Versicherungsbedüerfnis der Angestellten wird hier
nach dem Arbeitsverdienst oder Einkommen beurteilt.
So besteht für die Versicherungspflicht der Angestellten
eine Jahresverdienstgrenze von 2.700 Mark in Deutschland,
von £ 250 in Grossbritannien, von 24 Millionen Kronen
in Ungarn und von 10.000 Franken in Luxemburg, und
eine Jahreseinkommensgrenze von 6.000 Kronen in Nor-
wegen. Die anderen obligatorischen Krankenversiche-
rungsgesetze stellen eine besondere Verdienst- oder Ein-
kommensgrenze für Angestellte nicht auf.
Diejenigen Staaten, die eine Verdienst- oder Einkom-
mensgrenze für Angestellte eingeführt haben, werden
vielleicht im Rahmen einer internationalen Regelung
die Aufrechterhaltung einer solchen Grenze beantragen ;
diesfalls wird zu prüfen sein, ob den Mitgliedstaaten,
so wie es in dem von der Hauptversammlung vom Jahre
1925 beschlossenen Übereinkommensentwurf über. die
Entschädigung von Betriebsunfällen geschah, nicht die
Ermächtigung einzuräumen wäre, Angestellte für ver-
sicherungsfrei zu erklären, deren Arbeitsverdienst eine
durch Gesetz zu bestimmende. Grenze übersteigt. Grös-
seren Beifall könnte vielleicht eine andere Lösung finden,
die sich darauf beschränken würde, eine Höchstgrenze
des versicherten Arbeitsverdienstes aufzustellen... Jeder
Angestellte wäre ohne Rücksicht auf Arbeitsverdienst
oder Einkommen versicherungspflichtig, wobei jedoch
der eine bestimmte Grenze übersteigende Verdienst
(Einkommen) für die Versicherung ausser Betracht bliebe.
Die Angestellten wären nicht ungünstiger behandelt
als die Arbeiter, zumal alle Krankenversicherungsgesetze
eine Grenze des versicherten Arbeitsverdienstes enthalten.
Die freiwillige Krankenversicherung ist in keinem
Staate auf Arbeitnehmer beschränkt, sodass der Arbeits-
verdienst nicht das ausschliessliche Merkmal des Versiche-
rungsbedürfnisses darstellt. Die Versichertenstellung
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