fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

7. Kap. Familie, Familienleben und Gesetze über die Familie. 
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mittlerer Größe, deren Besitzer dessen Anwendung nicht ausdrücklich durch ihre 
Willensäußerung ausschließen, zur Anwendung zu kommen hat. So ist die 
Führung einer Höferolle überflüssig gemacht und ein bäuerliches Jntestat- 
erbrecht eingeführt, welches sich jedenfalls heilsamer erweisen wird als das 
Höferollen-Princip; denn auf die Dauer richtet sich die Ordnung der Successions- 
verhältnisse doch gewöhnlich nach den Grundsätzen des Jntestaterbrechts, welches 
der öffentlichen Meinung den Weg zu zeigen pflegt i. 
Derartige Bevorzugungen eines Kindes bei der Erbfolge und überhaupt 
die gesetzlichen Bestimmungen, welche dem Vater und der Mutter die Freiheit 
einräumen, etwa über die Hälfte ihres Vermögens frei zu verfügen, sind durch 
aus berechtigt. Sie befördern die Erhaltung der Unternehmungen in denselben 
Handen und die Fortpflanzung des Geistes der Tradition und der wechselseitigen 
Anhänglichkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und sind demnach von 
hohem socialen Werth. Dagegen muß das englische System der vollen Testir- 
freiheit als ungerecht und mit dem natürlichen Verhältniß zwischen Eltern und 
Kindern in Widerspruch stehend bezeichnet werden. Es ist Aufgabe der Eltern, 
ihren Kindern eine möglichst gesicherte Zukunft zu bereiten. Eine solche ist 
aber ohne den Besitz eines, wenn auch mäßigen und je nach dem Stande der 
Betreffenden sich richtenden Verinögens nicht möglich. Eltern, welche dem 
durch den Stammhalter aufrecht zu erhaltenden Klange der Familie das Wohl 
befinden der übrigen Kinder rücksichtslos opfern, sind von dem Vorwurf der 
Härte nicht gänzlich freizusprechen. 
Für den Fall, daß der Erblasier kein Testament gemacht hat, muß das 
Gesetz die Erbfolge regeln und tritt somit die Jntestatsuccession ein, die nach 
' Uebrigens haben in einigen Gegenden auch die Höferollen-Gesetze gute Wirkungen 
gehabt. Im Jahre 1888 waren von den die gesetzlichen Erfordernisse aufweisenden Land 
gütern in Hannover zwei Drittheile und von denjenigen in Westfalen die Hälfte in 
die Höferolle eingetragen. Siehe über diesen Gegenstand Aug. v. Miaskowski, Das 
Erbrecht und die Grundeigenthumövertheilung im Deutschen Reiche (Leipzig 1882 bis 
1884), und .Das Anerbenrecht und das Reichscivilgesetzbuch' in Hildebrand und 
Eonrads .Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik" (Jena 1886, Juniheft). 
Anderwärts aber haben diese auf dem Princip der Freiwilligkeit basirà» Gesetze 
bisher nur geringe Resultate gezeitigt. Die im .Deutschen Reichsanzeiger' am 4. Mai 1894 
publicirten Ziffern find sehr lehrreich. In Hannover ist ein steter Fortschritt zu ver 
zeichnen. Am 1. Januar 1890 waren in dieser Provinz 68 394 Güter, d. h. 80°/« 
der eintragbaren, eingeschrieben. Dagegen waren im gleichen Zeitpunkt in Branden 
burg nur 73, in dem kleinen Lauenburg aber 513, in Westfalen 2028 eingetragen. Auch 
ln Schlesien gingen die Eintragungen nur ganz langsam vor sich. Hier datirt das 
^ksetz vom Jahre 1884. Es wurden nun in den Jahren 1884—1885 nur 17, 1886' 4 
1887: 13, 1888: 2, 1889: 2, 1890: 2 und 1891 nur 1 Gut eingetragen. Man 
arf eben nie aus den Augen lassen, daß die Gesetze nur langsam und schwer oft 
überhaupt nicht die Sitten ändern.
	        
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