fullscreen: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Filialen zu errichten, wahrend auch für die sich den fakultativen Be 
stimmungen des Bankgesetzes unterwerfenden Banken dieses Recht an 
gewisse erschwerende Bedingungen geknüpft ist 1 . 
Außer der Freiheit von staatlichen Einkommen- und Gewerbe 
steuern hat jedoch die Reichsbank kein eigentliches Vorrecht vor den 
Privatnotenbanken. Lediglich die breite materielle Basis, auf welche sie 
gestellt wurde, sicherte ihr ein gewisses praktisches Übergewicht. Im 
übrigen war es die Sache der Reichsbankleitung, der Reichsbank 
die thatsächliche Herrschaft über die Privatnotenbanken und über 
den ganzen deutschen Geldmarkt zu erringen und sie dadurch zu einer 
wirklichen Centralbank zu machen, zu einer Warte und einem Rück 
halt für den ganzen deutschen Geldverkehr. 
1 An die Beschränkung der Notenausgabe auf den Betrag des am 1. Januar 
1874 eingezahlten Grundkapitals oder an die auf Antrag der zuständigen 
Landesregierung einzuholende Genehmigung des Bundesrats; siehe oben Anm. 1 
S. 295.
	        
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