14
Filialen zu errichten, wahrend auch für die sich den fakultativen Be
stimmungen des Bankgesetzes unterwerfenden Banken dieses Recht an
gewisse erschwerende Bedingungen geknüpft ist 1 .
Außer der Freiheit von staatlichen Einkommen- und Gewerbe
steuern hat jedoch die Reichsbank kein eigentliches Vorrecht vor den
Privatnotenbanken. Lediglich die breite materielle Basis, auf welche sie
gestellt wurde, sicherte ihr ein gewisses praktisches Übergewicht. Im
übrigen war es die Sache der Reichsbankleitung, der Reichsbank
die thatsächliche Herrschaft über die Privatnotenbanken und über
den ganzen deutschen Geldmarkt zu erringen und sie dadurch zu einer
wirklichen Centralbank zu machen, zu einer Warte und einem Rück
halt für den ganzen deutschen Geldverkehr.
1 An die Beschränkung der Notenausgabe auf den Betrag des am 1. Januar
1874 eingezahlten Grundkapitals oder an die auf Antrag der zuständigen
Landesregierung einzuholende Genehmigung des Bundesrats; siehe oben Anm. 1
S. 295.