Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 
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8 45. Das Kriegswesen. (Verfassungsrechtliche Grundlagen)!. 
J. Einleitende Erörterungen. — „Kriegswesen“ ist der Inbegriff der Staats— 
tätigkeiten, welche sich auf die Hersiellung, Unterhaltung, Verwendung der be— 
waffneten Macht beziehen. Es kann nicht daran gedacht werden, im folgenden alle im 
weiteren und weitesten Sinne hier einschlagenden Rechtssätze darzustellen. Gegenstand 
der Betrachtung sind, in absichtlich enger Begrenzung der Aufgabe, nur die allgemeinen 
Brundzüge der deutschen Heeres verfassung: die verfassungsmäßigen Grundlagen des 
deutschen Kriegswesens. Voran steht die Kardinalfrage: was heißt hier „deutsch“ 
Bedeutet es den deutschen Staat als Reich oder als Laͤnd? Ist das Kriegswesen im 
jeutigen Deutschland Reichs- oder Landesangelegenheit oder beides? Und, sofern letzteres 
zutreffen sollte, wie trennen sich auf diefem Gebiete die Zuständigkeiten von Reich 
und Land? — 
Daß der Begriff des Bundesstaates die Forderung einer ganz bestimmten, so und 
nicht anders angelegten Heeresverfassung in sich trüge, wird manñ nicht behaupten dürfen. 
Es gibt keine solche Verfassung mit dem Prädikat der bundesstaatlichen Alleinmöglichkeit 
und -Richtigkeit. Vielmehr sind im Bundesstaate, ohne Verschiebung seines Wesens, ver⸗ 
chiedenartige Gestaltungen der Rechtsordnung des Kriegswesens denkbar und dagewesen. 
Nur eines wird man als im voraus feststehend, weil aus dem Begriff des Bundesstaates 
vgl. oben S. 468, 515) folgend, annehmen müssen: die Zentralgewalt des Bundes— 
taates muß das Recht haben, eigene Kriege zu führen, muß in diesem Sinne die Kriegs— 
joheit (das ins belli ac pacis) besitzen; besitzt sie es nicht, so würde ein wesentliches 
Erfordernis der Souveränetät mangeln, Souderänetät aber setzt der Begriff „Bundes— 
staat“ für die Zentralgewalt voraus. — Im übrigen kann die Struktur des Heeres— 
wesens sehr verschiedene Grundformen zeigen. Erfahrungsgemäß möglich sind zwei 
solche Grundformen. Die Heeresverfassung kann streng unitarisch und zentralistisch geartet 
jein: dann gibt es nur eine bewaffnete Macht, und diese ist Anstalt des Bundes, nicht 
nur der Gliedstaaten; ihre Organisation, Unterhaltung, Leitung, Verwendung ist an allen 
Punkten eigene und unmittelbare Verwaltung der Zenal-, nicht der partikularen Gewalt 
(so u. a. stehendes Heer und Flotte der Vereinigten Staͤaten von Amerika, abgesehen 
von den einzelstaatlichen „Milizen“). Nach diesem Systeme steht der Bundesgewalt aus-⸗ 
schließ lich nicht nur das ins belli, sondern die Militärhoheit in vollstem Umfange zu. 
In geradem Gegensatze hierzu kann nun aber die Kriegsverfassung auch föderalistisch, ja 
partikularistisch aufgebaui sein: die Bundesgewalt darf Kriege führen, aber sie unterhält 
zu diesem, Zwecke keine eigenen Truppen, Die vorhandenen Streitkräfte sind nicht 
Bundesanstalt, sondern Einrichtungen der Einzelstaaten; die Bundesgewalt schlägt ihre 
Schlachten mit dem Schwert der Einzelstaaten, welches die letzteren ihr im Kriegsfalle 
zur Verfügung zu stellen haben; das „Bundesheer“ ist keine rechtliche Einheit, sondern 
aur die zusammenfassende Bezeichnung für die „Kontingente“ der Einzelstaaten. Diese 
Bestaltung, das System des „KLontingentsheeres“, besitzt für Deutschland, einstweilen 
roch dahingestellt, inwieweit sie dem geltenden Rechte zu Grunde liegt, jedenfalls eine 
zroße geschichtliche Bedeutung: sie dalt im alten Reiche (vgl. oben Bo. JS. 280) wie 
im, Deutschen Bunde (s. oben S. 488, 484), und selbst die sonst so ausgesprochen 
unitarisch angelegte Reichsverfassung der Frankfurter Paulskirche gedachte in diesem Punkte 
von dem überlieferten Föderalismus nicht abzugehen. „Der Reichsgewalt steht die gesamte 
ewaffnete Macht Deutschlands zur Verfügung.““, Das Reichsheer besteht aus der 
gesamten, zum Zwecke des Kriegs bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen 
Staaten.“ (88 11, 12 Reichsverfassung von 1849.) Auch nach den preußischen Grund— 
zügen vom 10. Juni 1866 (f. oben S. 502; vgl. Bindings Ausg. der R.V. S.70) 
Laband IV, insbes. 889 95—100; G. Meyer 88 1895ff. und Deutsches Verwaltungsrecht 
J 30fftzv. Seydel, Komm'“S. 310 ff3 Haenel IA7eff., Zorn, Reichsstaatsr. J Iso ff. 
II 88 37ff.; Arndt, Reichsftaatsr g8 4335 Brockhaus, Das deutsche Heer und die Kontingente 
der Einzelstaaten (1888), oening, Grundzüge der Resoie. 6 FBHff.
	        
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