fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

322 IL. bjnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen. 
Schriftfäge, da diefe al8 bloße Ankündigungen jpäterer in der Verhandlung abzugebende! 
Erklärungen zu betrachten jeien, Rammerger. vom 21. Januar 1901 in Yipr. D. DE 
bb. 2 S. 217. Vol. dagegen Dernburg II S. 269 Unm. 3: „S8 ift zu prüfen, ob der D & 
bereitende Schriftjaß eine endgültige Erklärung oder nur eine Ankündigung {päter 
Erklärung enthält.“ fon 
8 Tier den NKücktritt einer in der Gef Häftsfähigkeit befOränkten Berl? 
Mit der Abgabe der Erklärung gegenüber dem andern Teile ijt der Rücktritt voll- 
zogen, eine Unnahme feitens des andern Teile8 it nicht erforderlich. Om 
Die einmal abgegebene Erklärung kann nicht widerrufen werden. Yat 
SE. I 8 426 of. 2 mar dies ausdrücklich beftimmt (vgl. Me, 11, 280). Die II. Komm. Die 
diefe Beftimmung aber als überflitffig geftrichen, weil e8 Jich von jelbit verftebhe, bob Ss 
dur die Erklärung einmal eingetretene Rechtswirkung (Erlöichen des Schuldverhältnt! E 
und die Verpflichtung zur Rücgewährung) durch einfeitigen Widerruf nicht wieder TU 
gängig gemacht werden könne (X. VI, 153). one 
Ueber das Verhältnis des S 349 zum 8 465 Wandelung) vol. Gra (Ol. 
in @ruchot, Beitr. Bd. 51 S. 515 ff, Eccius dajelbjt S. 529 ff, Kraus in Bayr BZ. 1. NR. 1, £ 
2, Die Rüctrittserflärung it formfrei, auch an den Gebrauch des Ausdruck „RÜS 
tritt” nicht gebunden, vgl. Bem. I zu 8 346. Eine bloße Willensbetätigung aber, N . 
befondere die Nüchnahme der dem Schuldrer hingegebenen Sache oder die anderweitige 
Verfügung des Ka über feine eigene Gegenleiftnng genügt nicht. RAijch, Unmbg 
lichkeit S. 137. Die Erklärung des Rücktritt8 kann nrcht unter einer Bedingung 
xbgegeben werden, vgl. Bland Bem. 1 zu S 349, fie Iann auch nicht eventuell extern 
werden, fie muß wie die KMündigung Deftimmt fein. Val. Rijdh a. a. ©. S. 1837, Ö 
N NRechtsgefhäfte S. 127 f. Bor allem auch Ennecceru8, Lehrb. 
4./5, Aufl.) $ 182, Bem, 2, a. U, M. Dertmann Bem. 4 zu S 349. Der bedingt 0dE 
eventuell erklärte Rücktritt ijft unwickffam. Wber nur die fog. tehnifche Bedingung 
Borbem. 2, a zum 4. Titel Bd. 1 S. 445) ft unzuläifig, nicht die {og. uneigentlihe Bedit“ 
gung (Vorbem. 7 zum 4. Titel vor $ 158 Bd. 1), insbefondere nicht die fog. conditio x 
raesens oder in praeteritum collata, ferner nicht die {og. conditio juris. Richtige 
Ynficht nach (if a. a. D. S. 137) dürfte auch eine edhte Bedingung zuläffig fein, ee 
Erfüllung rein vom Willen des Schuldners abhängt. (Voteftativbedingung des Schuldner? 
Die Wirklamfkeit der Rücktrittserklärung ift nicht davon abhängig, daß der Erklären 
© zugleich zur Rückgabe des auf rund des Vertrags Empfangenen erbietet. NÖOS- 
D.49 Nr. 11 S. 38 f., IJur. Widhr. 1901 S. 647 Beil. 144. ua 
3. Nadhträglider BVBerziht auf den Rücktritt: Soll die Wirkung der Rücktriti® 
a durch Vertrag wieder aufgehoben werden, fo ift, wenn eS Jich um einen Fox 
fierten Vertrag Handelt 3. B. 8 313), die Beobachtung DE notwendig, ROSE. DD. 
S. 430, Sur. XWichr. 1907 S. 826 Ziff. 2, 1908 S. 479 Diff 9. 
Vorbemerkungen zu den SS 350—355. 
Die folgenden 5$ 350—355 regeln den Ausfjhluß der Rücktrittsbefugnis bzw. (SS 354 
355) das Untvirkffjamiverden des Müdtritts. 
X. Die Befugnis zum Rücktritt erlijht nit durch zufälligen Untergang des dem Be 
rechtigten geleifteten Gegenftand8, 
3, Die Befugnis zum Rücktritt erliigt aber durH BVerfhulden des zum Rüctrit? 
Berechtigten, inZbhefondere wegen unmwirt|daftlidher oder eigenmwirtjdhaftliher Bes 
handlung des RückleijtungsSgegenjtandes (Kohler, Lehrb. II S. 179). 
1. Unwirtjdaftlide Behandlung des RückleiftungsSgegenftande8; unter diejen 
Geficht3punkt fallen verfhuldeter Untergang oder verfhulbdete anderweitige Unmöglichkeit der 
Herausgabe, fowie mejentlide Berjhlechterung de3 Gegenjtandes ; der legteren wird verjehuldetet 
Untergang eine erheblidjen Teile8 gleihgeftellt; nad S& 278 zu vertretendeS Verjchulden eines 
andern fteht dem Verjhulden des Berechtigten gleich (S 351). 
3, Eigenwirtihaftlide Behandlung. Hieher gehören 
a) eigenwirtfgaftlide Umwandlung (Verarbeitung, Umbildung) der empfangenen 
Sadhe (8 352). 
Berfügungen über den empfangenen Gegenftand (Veräußerung, Belaftung), al? 
infolge derfelben bei einem Dritten die BorausfjeBungen zu 1 oder 2, a einge 
73)
	        
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