202 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
—D
Abs. 1 Satz 4 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bestraft.
Anmerkung:
853 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8149 (S. 89).
Siebenter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
854
Anhörung wirtschaftlicher Vereinigungen
Soweit auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes Verord
nungen allgemeinen Inhalts erlassen werden, die aus—
schließlich oder überwiegend einzelne Gewerbezweige be—
treffen, soll vor ihrem Erlasse den wirtschaftlichen Vereini—
gungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer dieser Ge—
werbezweige Gelegenheit zur Außerung gegeben werden.
Werden in einem Gewerbezweige die Belange der Arbeit—
geber überwiegend von Fachvereinigungen wahr—
genommen, so sollen diese gehört werden.
Anmerkung:
854 des Entwurfs soll ersetzen:
AZV. 8 15 (S. 39).
8 55
(1) Werden durch behördliche Verordnung oder Ver—
fügung Ausnahmen von einzelnen Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes oder der auf Grund des Arbeits—
schutzgesetzes erlassenen Verordnungen angeordnet oder
genehmigt, so kann die Zulassung der Ausnahmen von
der Erfüllung bestimmter, jedoch nicht auf dem Gebiete
der Entlohnung liegender Bedingungen zum Schutze der
Ausnahmebewilligungen