fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

202 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
—D 
Abs. 1 Satz 4 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, 
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe 
bestraft. 
Anmerkung: 
853 des Entwurfs soll ersetzen: 
GO. 8149 (S. 89). 
Siebenter Abschnitt 
Durchführung des Gesetzes 
854 
Anhörung wirtschaftlicher Vereinigungen 
Soweit auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes Verord 
nungen allgemeinen Inhalts erlassen werden, die aus— 
schließlich oder überwiegend einzelne Gewerbezweige be— 
treffen, soll vor ihrem Erlasse den wirtschaftlichen Vereini— 
gungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer dieser Ge— 
werbezweige Gelegenheit zur Außerung gegeben werden. 
Werden in einem Gewerbezweige die Belange der Arbeit— 
geber überwiegend von Fachvereinigungen wahr— 
genommen, so sollen diese gehört werden. 
Anmerkung: 
854 des Entwurfs soll ersetzen: 
AZV. 8 15 (S. 39). 
8 55 
(1) Werden durch behördliche Verordnung oder Ver— 
fügung Ausnahmen von einzelnen Vorschriften des 
Arbeitsschutzgesetzes oder der auf Grund des Arbeits— 
schutzgesetzes erlassenen Verordnungen angeordnet oder 
genehmigt, so kann die Zulassung der Ausnahmen von 
der Erfüllung bestimmter, jedoch nicht auf dem Gebiete 
der Entlohnung liegender Bedingungen zum Schutze der 
Ausnahmebewilligungen
	        
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