Full text: Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

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Der Aktionär ist also in den meisten Fällen durch 
grössere Interessen an die Gesellschaft gefesselt, als seine 
Einlage darstellt. Zu den Vermögensrechten tritt noch der 
ganze Komplex der Verwaltungsrechte 1 ) und die ganze 
Reihe der mitgliedschaftlichen Sonderrechte, welche den 
Aktionären nicht entzogen werden dürfen. Der gesamte 
Wert aller dieser Ansprüche und Befugnisse ist oft viel 
beträchtlicher als der Nominalwert der Aktie und findet 
seinen Ausdruck im Agio, womit die Aktie gehandelt wird. 
Wird nun die Aktiennatur der Genussscheine bestritten 2 ), 
so verliert der Aktionär alle die genannten Rechte und 
Befugnisse bis auf die vermögensrechtlichen Ansprüche, 
und auch diese werden noch beeinträchtigt. Es darf des 
fernem auch in keinem Fall aus dem Auge gelassen wer 
den, dass es sich bei der allmählichen Rückbezahlung des 
Aktienkapitals sehr oft um Fortbestand des Unternehmens 
handelt und dass ohne Aktionäre eine Aktiengesellschaft 
nicht weiter bestehen kann. Das österreichische Aktien 
regulativ hat für Österreich in dem von uns oben vertre 
tenen Sinne entschieden. Es ist auch nicht zu bezweifeln, 
dass die Gesetzgebung anderer Staaten auf dieser nun 
betretenen Bahn folgen wird. 
’) Bachmann, 1. c., 90 ff. Das Stimmrecht, das Recht der Teil 
nahme an der Generalversammlung, die Minderheitsrechte (Unter- 
suchungs-, Berufungs-, Anfechtungsrecht etc.). 
2 ) Behrend, der — wie schon Klemperer, 1. e., 47 gezeigt hat — 
mit sich selbst im Widerspruch ist, sagt z. B. 784, Anm. 6: «In einem 
gewissen Widerspruche damit, dass das Aktienrecht aus einer 
Kapitalsbeteiligung hervorgeht, stehen die an Stelle heimgezahlter 
Aktien gewährter Genussscheine. Indes ist über diesen Widerspruch 
hinwegzukommen.» S. 889, Anm. 6 aber sagt er: «Nach deutschem 
Aktienrecht ist aber nicht möglich, den Genussscheinen die Eigen 
schaft von Aktienurkunden zuzuerkennen, denn die Aktie stellt die 
Beteiligung mit der Einlage am Grundkapital dar. Actions gratuites 
kennt das deutsche Aktienrecht nicht. Diese Beteiligung ist fort 
gefallen, nachdem die Einlage heimbezahlt ist.
	        
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