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F. V. Abschnitt. Die Erbschaftssteuer.
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i. Grad
iften über 50 Millionen ist der Steuerfuß in der
Prozent, über den 6. Grad 20,56 Prozent.
-tschen Staaten ist in der Regel die direkte Linie
o die Erbschaft unter Ehegenossen. Der höchste
rt 10 Prozent (Baden, Hamburg, Lübeck).
Steuerreform vom Jahre 1913 hat auch die Erb-
ihr Bereich gezogen. Obwohl sich das Streben
machte, das Erbrecht zu beschränken, wurde hiervon
Jlung der rein finanziellen Verfügungen abgesehen,
haftssteuer beträgt: 4 Prozent für leibliche Eltern,
Ibbürtige Geschwister; 5 Prozent für Abkömmlinge
ron Geschwistern; 6 Prozent für Großeltern und
Item, für Schwieger- und Stiefeltern, für Schwieger-
für uneheliche, vom Vater anerkannte Kinder und
inge, für an Kindes Statt angenommene Personen
"nmlinge; 8 Prozent für Abkömmlinge zweiten Grades
n, Geschwister der Eltern, Verschwägerte im zweiten
nlinie, in den übrigen Fällen 12 Prozent. Übersteigt
Irwerbes
20000, so wird das l 1 /^ fache
30000 „ „ „ 1 2 / 10 >
50000 „ „ „ 1 8 /io n
75000 „ „ „ l 4 /io » usw.
) Mark wird das Zweifache, bei 1000000 2 5 / 10 fache
bschaftssteuer befreit sind eheliche Kinder und Ehe-
iche Kinder aus dem Vermögen der Mutter oder
i Voreltern. Befreit ist ferner ein Erwerb von unter
gewissen Personen der Erwerb von Mobiliar, sofern
»00 Mark nicht übersteigt, Personen, die in einem
rbeitsverhältnis zum Erblasser gestanden haben, so
les Erwerbes den Betrag von 3000 Mark nicht über-
bschaftssteuer beträgt bloß 5 Prozent bei Zuwen-
shlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken.