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F. V. Abschnitt. Die Erbschaftssteuer. 
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iften über 50 Millionen ist der Steuerfuß in der 
Prozent, über den 6. Grad 20,56 Prozent. 
-tschen Staaten ist in der Regel die direkte Linie 
o die Erbschaft unter Ehegenossen. Der höchste 
rt 10 Prozent (Baden, Hamburg, Lübeck). 
Steuerreform vom Jahre 1913 hat auch die Erb- 
ihr Bereich gezogen. Obwohl sich das Streben 
machte, das Erbrecht zu beschränken, wurde hiervon 
Jlung der rein finanziellen Verfügungen abgesehen, 
haftssteuer beträgt: 4 Prozent für leibliche Eltern, 
Ibbürtige Geschwister; 5 Prozent für Abkömmlinge 
ron Geschwistern; 6 Prozent für Großeltern und 
Item, für Schwieger- und Stiefeltern, für Schwieger- 
für uneheliche, vom Vater anerkannte Kinder und 
inge, für an Kindes Statt angenommene Personen 
"nmlinge; 8 Prozent für Abkömmlinge zweiten Grades 
n, Geschwister der Eltern, Verschwägerte im zweiten 
nlinie, in den übrigen Fällen 12 Prozent. Übersteigt 
Irwerbes 
20000, so wird das l 1 /^ fache 
30000 „ „ „ 1 2 / 10 > 
50000 „ „ „ 1 8 /io n 
75000 „ „ „ l 4 /io » usw. 
) Mark wird das Zweifache, bei 1000000 2 5 / 10 fache 
bschaftssteuer befreit sind eheliche Kinder und Ehe- 
iche Kinder aus dem Vermögen der Mutter oder 
i Voreltern. Befreit ist ferner ein Erwerb von unter 
gewissen Personen der Erwerb von Mobiliar, sofern 
»00 Mark nicht übersteigt, Personen, die in einem 
rbeitsverhältnis zum Erblasser gestanden haben, so 
les Erwerbes den Betrag von 3000 Mark nicht über- 
bschaftssteuer beträgt bloß 5 Prozent bei Zuwen- 
shlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken.
	        
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