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Indessen ist die konsularische Beglaubigung lediglich
ein unerläßlicher Ersatz dafür gewesen, daß die Ge
schäftsbücher der ausländischen Verkäufer dem Einblicke
der deutschen Zollbehörde, die Verkäufer selbst der An
wendbarkeit der deutschen Strafvorschriften entzogen sind.
Es ist daher ganz berechtigt, daß auch Wertanmeldungen
auf Grund konsularisch beglaubigter Rechnungen, unbe
schadet dieser konsularischen Beglaubigung, keine Vorzugs-
behandlung vor Wertanmeldungen auf Grund von Rech
nungen deutscher Verkäufer genießen. Demzufolge ist es
den Zollbeamten unbenommen, trotz der konsulari
schen Beglaubigung der Rechnung Zweifel an der
Zulänglichkeit der Wertanmeldung bei dem Prüfungs
amte zur Geltung zu bringen, so daß auch in diesem Falle
nach einer Unzulänglichkeitserklärung durch das Prüfungs
amt das Ankaufsrecht des Reiches ausgeübt werden kann.
Mit der Einführung der konsularischen Beglaubigung
für ausländische Rechnungen hatte der Antrag 14 den
Kreis der Sicherungen für die wirksame Anwendung des
neuen Systems geschlossen. Von einer steuerlichen Kon
trolle der Herstellung und des Vertriebes der Tabak-
erzeugnisse konnte danach Abstand genommen werden.
Die Bedenken, die von jeher gegen die mit jeder Fabrikat
steuer verbundenen Vetriebskontrollen gerichtet waren,
mußten auf diese Weise dahinfallen.
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