Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

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§ 2. Der Zoll als Gegenstand der Handelspolitik.
Die Zoll- und Handelspolitik unter dem ersten Kanzler
des Reiches war zunächst im wesentlichen freihändlerisch eingestellt,
 wandte sich aber gegen Ende der siebziger Jahre mehr
dem Gedanken des Schutzzolles zu. Es folgte dann unter der
Kanzlerschaft Caprivis eine grundsätzlich freihändlerisch und
weiter unter der Bülows eine schutzzöllnerisch eingestellte
Handelspolitik. Letztere fand ihren Niederschlag in dem Z o l 1-tarif
 g esetz von 1902 nebst Zolltarif. Dann
durchschnitt der Weltkrieg jäh die stetige wirtschaftspolitissche
Entwicklung. Die Handelsverträge zwischen den nunmehr
feindlichen Staaten wurden wirkungslos, der riesenhaft verstärkte
 Rohstoff- und Lebensmittelbedarf Deutschlands während
 des Krieges führte zu Zollbefreiungen für lebensnotwendige
 Waren, und die wirtschaftliche Not nach dem Kriege
wirkte sich im Zolltarif in derselben Richtung aus. Eine selbständige
 Handelspolitik des Reiches war in den ersten Jahren
nach Kriegsende durch den Versailler Vertrag ausgeschlossen,
der den Feindstaaten das Recht der Meistbegünstigung in
Deutschland ohne Gegenseitigkeit verlieh und den Abschluß
von Handelsverträgen zwischen dem Reiche und anderen
Staaten bis zum 10. Januar 1925 verbot. Erst seit Ablauf
dieser Frist hat Deutschland seine außenwirtschaftliche Handlungsfähigkeit
 wiedererlangt, die freilich durch seine wirtschaftliche
 und politische Schwächung und Abhängigkeit fühlbar
 eingeschränkt ist. Seitdem hat es mannigfache neue Verhandlungen
 angebahnt, die inzwischen zum Abschluß von
Handelsverträgen mit den meisten in Frage kommenden
Staaten geführt haben.
Handelsv ertr ä g e sind Vereinbarungen, durch die
zwei oder auch mehrere Staaten ihre friedlichen Beziehungen
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auf Belebung des Warenaustausches zwischen den Vertragsstaaten
 abzielen. Der Anlaß zu Verhandlungen über diesen
Punkt ist meist der, daß jeder Staat den Waren, die bei ihm
in einer den Inlandsverbrauch übersteigenden Menge erzeugt
werden, in dem anderen Staate ein Absatzgebiet öffnen möchte,
das bisher durch hohe Zölle unzugänglich oder doch stark be-
            
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