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sind, die ersteren dagegen in den Vereinigten Staaten und
sland, wo noch Prohibitivbestrebungen vorliegen.
8 65.
"Mittel zur Milderung der Schäden der Schutzzölle.
Da mit den Schutzzöllen mancherlei Behinderungen für die Pro-
jon verbunden sind und ganz besonders, wo Rohmaterialien und
>fabrikate geschützt sind, die Arbeit für den Export belastet wird,
man zu einer Menge verschiedener Massregeln gegriffen, um diese
dlichen Wirkungen auszugleichen oder womöglich zu beseitigen.
Da ein Schutzzoll, welcher das Material der Produktion verteuert,
Arbeiten für den Export erschwert, so liegt es nahe, durch eine
terstattung des Zolles, geradeso, wie es längst bei einer inländischen
cr geschieht, die Wirkung auszugleichen. Um die Mühlenindustrie
chützen, zahlte man deshalb in Deutschland sofort nach der Auf-
ag der Getreidezölle für das exportierte Mehl den Zoll zurück,
für das dazu vermahlene Getreide gezahlt war. Auch bei den Vor-
igen des Wollzolles hat man es nie unterlassen, sofort die Rück-
ttung desselben bei dem Export von Wollengarn und Zeugen in
üicht zu nehmen. Dersclben stehen aber grosse Schwierigkeiten
:ge0. Zwar kann man durch das Mikroskop feststellen, ob in
n Zeuge Wollenfäden enthalten sind, unmöglich ist es aber, mit
hernder Genauigkeit den Prozentsatz in einer Mischung mit anderem
rlal nachträglich festzustellen, und noch grössere Ungenauigkeiten
fen mit unterfliessen in der Berechnung, wieviel nun an Zoll für
aufgewendete Material entrichtet ist. Der Willkür der Beamten
adurch Thür und Thor geöffnet. Zugleich ist dies Verfahren leicht
ssbrauchen, um durch eine übermässige Rückzahlung eine Aus-
prämie zu erlangen, wie sie sich insbesondere in Frankreich in
edehntem Massstabe bei dem Zuckerexport entwickelt hat und als
}je auch in Deutschland, ursprünglich gegen den Willen der
‚rung Platz greifend, noch vorhanden ist. In Oesterreich und
sSland ist die Ausfuhr des Branntweins künstlich auf solche
© gesteigert u. dergl. m. Sobald solche Massregeln im Auslande
nnt werden, rufen sie natürlich Gegenschritte hervor und sind
alb leicht ebenso politisch wie wirtschaftlich bedenklich.
Bei der Rückvergütung hat man zu unterscheiden, ob der Iden-
Snachweis verlangt wird oder nicht. Wie erwähnt, geschah die
zahlung des Getreidezolls in Deutschland zunächst nur, wenn der
wels erbracht wurde, dass das Mehl aus ausländischem Getreide
Stellt war, Da nun die Exporteure genötigt waren, um den An-
hen des Auslandes zu genügen, Mehl aus verschiedenem Getreide
stellen, resp. die Müller zu veranlassen, inländisches und auslän-
)es Getreide je nach der vorliegenden Qualität zu vermengen, wie
Otwendig war, um den entsprechenden Klebergehalt zu erzielen, so
ichsen für diesen Nachweis erhebliche Schwierigkeiten, und die
örtmüllerei ging mehr und mehr zurück. Man’ entschloss sich
T, Schon nach wenig Jahren auf den Nachweis der Identität zu
‘chten, d.h. den Zoll zu vergüten nach der Quantität Getreide, aus
1em das exportierte Mehl hergestellt war, gleichviel ob dasselbe
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Rückerstat-
tung des
Zolles bei
Ausfuhr.
Identitäts-
nachweis.
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