fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

260-261. auSlänbisd) imbeqoatcr ©cgenļlänbe. 
191 
2 für einheimisch- Erzeugnisse -der ausländische »arschrifts- 
mässia in den Verkehr übergegangene Gegenstände, 
" u> zur Ausfuhr in das Ausland, 
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Anweisung ausländisch »»verzollter Gegenstände. 
I. Behandlung der Anweisgüter im Eingänge. 
1. Añgemeine Bestimmungen. 
In welchen Fällen 1 und ;u welchen Amtshandlungen die Anweisung, 
dee Eingangvgüier einzutreten Hal. 
261. Die Anweisung der Eingangsgüter geschieht: 
g,) zur Uebernahme in die amtliche ^Niederlage, oder 
b) zur Vornahme der Einfuhrverzollung oder 
c) zur Durchfuhr; und zwar: (§• 162 A, U., §. % A. U.) 
1. Zur Uebernahme in die amtliche Niederlage 
a) in ben unter 3# 2, litt. %, b Gesegneten gällerL 
b) wenn dem Grenzzollamte, ehe noch dasselbe die Waaren na ) 
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