I. Abschnitt. Das Budget.
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kurz folgendes zu bemerken. Labands Theorien und Auseinander
setzungen behandeln nicht die Frage der rationellen Auslegung des
parlamentarischen Budgetrechts im allgemeinen, sondern zunächst des
Budgetrechts des Deutschen Reiches. Daband bemerkt überdies
ausdrücklich, daß die Ansicht der Doktrinäre des Konstitutionalis
mus, wonach im Falle des Nichtzustandekommens des Budgets die
Regierung weder Ausgaben machen, noch Einnahmen erheben darf,
dort Platz greifen kann, wo dieselbe durch eine ausdrückliche und
unzweideutige Anordnung der Verfassung oder eines anderen Ge
setzes sanktioniert ist 1 ). Wir ersehen hieraus, daß Daband weit
davon entfernt ist, die Möglichkeit dessen zu leugnen, wonach die
Verfassung der Verweigerung des Budgets die Folge zuschreibt, daß
der Regierung verwehrt wird, den Staatshaushalt zu führen, Aus
gaben auszuwerfen und Einnahmen zu beschaffen. In seiner Doktrin
will Daband bloß den Sinn des deutschen Staatsrechts in das
richtige Dicht stellen. Freilich meint er, daß jene Auffassung des
doktrinären Konstitutionalismus mit allgemeinen Rechtsprinzipien,
ja sogar mit allgemeinen Prinzipien der Dogik in Widerspruch
steht, denn die Regierung ist nur hinsichtlich jener Einnahmen und
Ausgaben vom Budget abhängig, die nicht auf dauernd wirksamen
Gesetzen fußen.
Jene Theorien, und hierher gehört auch die Dabands, die die
Stetigkeit des Staatshaushaltes gegenüber der Unsicherheit der
parlamentarischen Behandlung schützen wollen, gehen über das
Ziel hinaus. Die Verweigerung des Budgets bedeutet nicht die
Deugnung der Notwendigkeit des Staatshaushaltes. Das wäre ja
ganz unvernünftig, das wäre ja die Deugnung des Staates und somit
auch die Deugnung des Parlamentes — ein Selbstmord, denn auch
das Parlament bedarf finanzieller, materieller Mittel. Die Verweige
rung des Budgets ist in dem parlamentarischen Mechanismus eine
Waffe, um ein Kabinett, welches das Vertrauen des Parlaments resp.
der Mehrheit desselben nicht genießt, zu beseitigen. Und wenn die
verfassungsmäßige Maschinerie gut funktioniert, so ist die Her
stellung der regelmäßigen Funktion des Staatshaushaltes in wenigen
Stunden, höchstens in einigen Tagen erreicht. Sowie ein Kabinett
ans Ruder kommt, das der Mehrheit genehm ist, ist auch die Be
willigung des Budgets gesichert. Es handelt sich hier also nur um
eine Handhabe des konstitutionellen Systems, um die Übereinstim
mung der Degislative und Exekutive zu sichern. Kein denkender
Mensch kann ernstlich die Absicht haben, den Stillstand des Staats-