Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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megmaradt közhatalmi kirälysägnak, a melyben a kiräly 
hatalma nem Landesherrschaft, hanem a nemzettöl reä 
ruhäzott közhatalom.» Aus dem Tatbestand des Patri 
moniumseins 1 oder, was als identisch angesehen wird, der 
Leibeigenschaft ergebe sich für den Herrscher bezüglich der 
österreichischen « Provinzen », daß er über sie mit absoluter 
Machtvollkommenheit verfügen kann. Nach seinem Be 
lieben, denn lediglich durch die unter den Mitgliedern des 
Herrscherhauses geschlossenen Erbverträge rein privatrecht 
licher Natur und durch die vorangegangenen Testamente 
waren ihm Grenzen gezogen. Über dieses Patrimonium 
konnte er auch Verträge mit anderen Herrscherhäusern 
schließen. Szabadon, frei, unbehindert. Alles im Gegensatz 
zu Ungarn. Ungarn sei nie zum «Patrimonium » geworden, 
auch durch die Festsetzung der Erblichkeit des Thrones 
nicht. Das ungarische Königtum sei nie eine « Landesherr-' 
schaft» gewesen, eine patrimoniale Herrschaft über das 
Land, sondern immer eine öffentliche Gewalt geblieben, 
die von der Nation übertragen wurde 2 . Die zustimmenden 
Erklärungen, « Verpflichtungen » der « Erbländer » auf die 
Pragmatische Sanktion waren nach Felix Schiller 3 
wirklich nur akzessorischer Natur, weil hier das den 
Landesherrn und die Landstände verpflichtende Deutsche 
Reichsrecht maßgebend gewesen sei. Eine vorwiegend 
faktisch bedeutsame Verbürgung und Sicherung dessen, 
was bereits bestand und galt. Ganz anders in dem souve 
ränen Ungarn. Hier sei keine erbrechtliche Norm vorhanden 
gewesen, ehe nicht vom Reichstag und König ein Thron 
folgegesetz erbracht worden sei. Ungarn habe die Thron 
folge des Frauenstammes nicht garantiert, sondern erst 
geschaffen. Von einer Thronfolgegarantie Ungarns könne 
einzig in einem ganz und gar unjuristischen Sinne gesprochen 
1 Dabei ist die Wendung « az ausztriai häznak » von Interesse. 
Die Domus Austriaca als Rechtsträger, repräsentiert 
durch den Monarchen. 
2 Vgl. oben S. 34. 
3 Die Grundlagen der Pragmatischen Sanktion in Ungarn, S. 3.
	        
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