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megmaradt közhatalmi kirälysägnak, a melyben a kiräly
hatalma nem Landesherrschaft, hanem a nemzettöl reä
ruhäzott közhatalom.» Aus dem Tatbestand des Patri
moniumseins 1 oder, was als identisch angesehen wird, der
Leibeigenschaft ergebe sich für den Herrscher bezüglich der
österreichischen « Provinzen », daß er über sie mit absoluter
Machtvollkommenheit verfügen kann. Nach seinem Be
lieben, denn lediglich durch die unter den Mitgliedern des
Herrscherhauses geschlossenen Erbverträge rein privatrecht
licher Natur und durch die vorangegangenen Testamente
waren ihm Grenzen gezogen. Über dieses Patrimonium
konnte er auch Verträge mit anderen Herrscherhäusern
schließen. Szabadon, frei, unbehindert. Alles im Gegensatz
zu Ungarn. Ungarn sei nie zum «Patrimonium » geworden,
auch durch die Festsetzung der Erblichkeit des Thrones
nicht. Das ungarische Königtum sei nie eine « Landesherr-'
schaft» gewesen, eine patrimoniale Herrschaft über das
Land, sondern immer eine öffentliche Gewalt geblieben,
die von der Nation übertragen wurde 2 . Die zustimmenden
Erklärungen, « Verpflichtungen » der « Erbländer » auf die
Pragmatische Sanktion waren nach Felix Schiller 3
wirklich nur akzessorischer Natur, weil hier das den
Landesherrn und die Landstände verpflichtende Deutsche
Reichsrecht maßgebend gewesen sei. Eine vorwiegend
faktisch bedeutsame Verbürgung und Sicherung dessen,
was bereits bestand und galt. Ganz anders in dem souve
ränen Ungarn. Hier sei keine erbrechtliche Norm vorhanden
gewesen, ehe nicht vom Reichstag und König ein Thron
folgegesetz erbracht worden sei. Ungarn habe die Thron
folge des Frauenstammes nicht garantiert, sondern erst
geschaffen. Von einer Thronfolgegarantie Ungarns könne
einzig in einem ganz und gar unjuristischen Sinne gesprochen
1 Dabei ist die Wendung « az ausztriai häznak » von Interesse.
Die Domus Austriaca als Rechtsträger, repräsentiert
durch den Monarchen.
2 Vgl. oben S. 34.
3 Die Grundlagen der Pragmatischen Sanktion in Ungarn, S. 3.