fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Verpflichtung zur Leitung. SS 262, 2683. 93 
Halle anzunehmen fein, daß eine foldhe einfeitige Konzentration unzuläffig Hit. 
Be NE dies für dauernde Leiftungen, „War der Schimmel X gewählt 
md fommt er um, {o ift der Schuldner frei. Hat dagegen der AuswanderungSunter- 
nehmer dem Auswanderer in einer der zuläffigen Weifen Unterkunft und Verpflegung zu 
nn a begonnen, fo wird er nicht frei, wenn die Zortgewährung von Unterkunft und 
Derpflegung in der een Weile unmöglich wird. Brennt das LogierhausS ab, wird 
e8 aus einem andern @Orunde unbetwohnbar, fo hat der Unternehmer den AWusmwanderer 
azunmehr an Bord oder in einem geeigneten Sajthaufe unterzubringen und zu verpflegen, 
m. a. 3%. für eine Ronzentration und die mit ihr zufammenhängenden Borftellungen {ft 
bier fein Raum“, Veskatore S. 27. Val. au Enneccerus S. 610 (2), der wahlberechtigte 
Schuldner darf nicht unter]dhied81o08 durdh Ausübung der Wahl den 
Gegner die Gefahr aufbürden. Ehenfo ergibt fich oft Ausichluß der Konzentration 
durch einfeitige Wahlerklärung nah Treu und Siauben (S 242) bei Dienftbertrügen, 
Aufträgen ujw., überhaupt bei Obligationen, die nicht auf SR OU jondern au 
andere Leiftungen (facere, praestare) geben. Val. Beskatore S. 27, 175 ff. Des Näheren 
üebe Bem. IN zu 8 265. er ° 
2. Form der Wahl. Die Wahl erfolgt durch Erflärung gegenüber dem anderen 
Zeile. Die Erklärung % ein einfeitigeS, empfangsbedürftiges Kecht8gefchäft (SS 130—182). 
Sie fann ohne Sinwilligung des Gegner8 nicht widerrufen werden. Erwidert der 
Empfänger der Wahlerkärung hinterher, daß er den Wählenden an feiner Ent{dheidung 
nicht feithalten wolle, {o liegt Darin ein neuer annahmebedürftiger Vertragsantrag, ge 
Tidhtef auf Wiedereinräumung Dde8 verloren gegangenen EEE (Jus 
variandi). Ed, Borträge S. 258 Note 3. Die im € I und II ent yaltene ausSdrückliche 
Beitimmung der Unwiderruflichfeit wurde al8 felbjtverftändlich geftrihen. Das Wahl- 
cecht kann, wie jede Willenserflärung, für welche eine beftimmte Zorm nicht vor- 
3ejchriebenm ijt, au durhH JOlüffige Handlungen betätigt werden, 3. 3. durch 
Jgänzlidhe oder teilmeije Bewirkung oder Annahme einer der ge: 
Ihuldeten Leiftungen oder durdH geridhtliHe Geltendmachung, wobei 
natürlich vorausgejeßt wird, daß der Wahlberechtiate in Kenntnis feines Wahl 
recht3 bandelt. 
Der bloße Zwangsvollitrecungsanftrag hezüglidh der einen Leiftung kann noch nicht 
afs Wahl angejehen merden; dagegen gilt lektere al8 erfolgt, wenn der GerichtSvollzieher 
int Auftrage bes ®läubigerg die Zwangsvollitredung bezüglich der einen Leiftung 
begonnen hat. 
Einfeitiae Rücknahme der Klage macht die Tatfache der vollzogenen Wahl 1708 
8271 _2bl. 3 ZPO. nicht ungefdhehen. In der Zurücnahme der Klage mit Einwilligung 
des Beklagten kann aber jeiten3 des leßteren Cinräumung eines neuen Wabhlrecht3 
befunden werden. Bal. Schollmeyer 11 S. 63. 
3. Bei einer Mehrheit von Perfonen auf der Wahlberechtigten= oder auf der 
Segnerfeite nahm noch die zweite Aufl. mit Pland Bem. 3 zu 8 263 ohne weiteres 
und allgemein gegen Schollmeyer Ann. 3, Litten a. a. OD. S, 133 ff. Bernhöft und 
Binder, Beitr. 1902 S. 40 an, daß die Wahl nur wirkffam fei, wenn He von allen 
Wahlberechtigten und gegenüber allen Gegnern erklärt werde, allerding8 mit dem Zu- 
laße: „Jofern {ih nicht au8 dem Schuldverhältniffe ein anderes ergebe“. 
Die genauere Betrachtung diefe8 einfOhränkenden Sahes muß aber zu ‚Ergebnifjen 
führen, welche ung denjenigen A a. a. OD, in einigen, wenn auch nicht in allen 
Punkten, zuzuftimmen zwingen. Wit Necht unterfcheidet nämlich Schollmeyer a. a. DO. 
zwijdhen den verfchiedenen Arten der Beteiligung der mehreren Perionen am Schuld- 
verbältnilie: 
Aa} 
E8 fann {owobl bei einer Mehrheit von Perfonen auf der aftiven Seite 
(Gefamtgläubigerfhaft), al8 auch auf der pafliven Seite (Gefamt{huldver- 
Hältnis im engeren Sinne) zwildhen den mehreren De eine RechtS- 
gemeinfdhaft zur gefamten Hand befteben. Val. SS 709, 718, 719. Zür 
diefen all erkennt auch Schollmeyer a. a. OD. an, daß die Wahl nur ein: 
beitlih von allen Wahlberechtigten erklärt werden kann. So au Ve8- 
fatore S. 205, 206, mit dem A Bulaß, daß darum die Wahlerklärung 
der mehreren Wahlberechtigten nicht uno actu vollzogen zu werden braucht, 
daß alfo die mehreren übereinftimmenden Erllärungen nacheinander an 
den Gegner gelangen dürfen, 10 daß die Wahl erft mit dem Eintreffen der 
festen Erklärung als vollzogen gilt, alfo bi8 Dabin für die einzelnen 
Beteiligten nicht bindend ift. , 
Steht dagegen ein Wahlberechtigter mehreren Erflärungs- 
ampfängern gegenüber, fo bin ih mit Bestatore S. 206 der Anficht, daß 
umaefehrt die Wahl al8 vollzogen anzufehen ift, fobald die ESrHärung gegen-
	        
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