1. Titel: Verpflichtung zur Leitung. SS 262, 2683. 93
Halle anzunehmen fein, daß eine foldhe einfeitige Konzentration unzuläffig Hit.
Be NE dies für dauernde Leiftungen, „War der Schimmel X gewählt
md fommt er um, {o ift der Schuldner frei. Hat dagegen der AuswanderungSunter-
nehmer dem Auswanderer in einer der zuläffigen Weifen Unterkunft und Verpflegung zu
nn a begonnen, fo wird er nicht frei, wenn die Zortgewährung von Unterkunft und
Derpflegung in der een Weile unmöglich wird. Brennt das LogierhausS ab, wird
e8 aus einem andern @Orunde unbetwohnbar, fo hat der Unternehmer den AWusmwanderer
azunmehr an Bord oder in einem geeigneten Sajthaufe unterzubringen und zu verpflegen,
m. a. 3%. für eine Ronzentration und die mit ihr zufammenhängenden Borftellungen {ft
bier fein Raum“, Veskatore S. 27. Val. au Enneccerus S. 610 (2), der wahlberechtigte
Schuldner darf nicht unter]dhied81o08 durdh Ausübung der Wahl den
Gegner die Gefahr aufbürden. Ehenfo ergibt fich oft Ausichluß der Konzentration
durch einfeitige Wahlerklärung nah Treu und Siauben (S 242) bei Dienftbertrügen,
Aufträgen ujw., überhaupt bei Obligationen, die nicht auf SR OU jondern au
andere Leiftungen (facere, praestare) geben. Val. Beskatore S. 27, 175 ff. Des Näheren
üebe Bem. IN zu 8 265. er °
2. Form der Wahl. Die Wahl erfolgt durch Erflärung gegenüber dem anderen
Zeile. Die Erklärung % ein einfeitigeS, empfangsbedürftiges Kecht8gefchäft (SS 130—182).
Sie fann ohne Sinwilligung des Gegner8 nicht widerrufen werden. Erwidert der
Empfänger der Wahlerkärung hinterher, daß er den Wählenden an feiner Ent{dheidung
nicht feithalten wolle, {o liegt Darin ein neuer annahmebedürftiger Vertragsantrag, ge
Tidhtef auf Wiedereinräumung Dde8 verloren gegangenen EEE (Jus
variandi). Ed, Borträge S. 258 Note 3. Die im € I und II ent yaltene ausSdrückliche
Beitimmung der Unwiderruflichfeit wurde al8 felbjtverftändlich geftrihen. Das Wahl-
cecht kann, wie jede Willenserflärung, für welche eine beftimmte Zorm nicht vor-
3ejchriebenm ijt, au durhH JOlüffige Handlungen betätigt werden, 3. 3. durch
Jgänzlidhe oder teilmeije Bewirkung oder Annahme einer der ge:
Ihuldeten Leiftungen oder durdH geridhtliHe Geltendmachung, wobei
natürlich vorausgejeßt wird, daß der Wahlberechtiate in Kenntnis feines Wahl
recht3 bandelt.
Der bloße Zwangsvollitrecungsanftrag hezüglidh der einen Leiftung kann noch nicht
afs Wahl angejehen merden; dagegen gilt lektere al8 erfolgt, wenn der GerichtSvollzieher
int Auftrage bes ®läubigerg die Zwangsvollitredung bezüglich der einen Leiftung
begonnen hat.
Einfeitiae Rücknahme der Klage macht die Tatfache der vollzogenen Wahl 1708
8271 _2bl. 3 ZPO. nicht ungefdhehen. In der Zurücnahme der Klage mit Einwilligung
des Beklagten kann aber jeiten3 des leßteren Cinräumung eines neuen Wabhlrecht3
befunden werden. Bal. Schollmeyer 11 S. 63.
3. Bei einer Mehrheit von Perfonen auf der Wahlberechtigten= oder auf der
Segnerfeite nahm noch die zweite Aufl. mit Pland Bem. 3 zu 8 263 ohne weiteres
und allgemein gegen Schollmeyer Ann. 3, Litten a. a. OD. S, 133 ff. Bernhöft und
Binder, Beitr. 1902 S. 40 an, daß die Wahl nur wirkffam fei, wenn He von allen
Wahlberechtigten und gegenüber allen Gegnern erklärt werde, allerding8 mit dem Zu-
laße: „Jofern {ih nicht au8 dem Schuldverhältniffe ein anderes ergebe“.
Die genauere Betrachtung diefe8 einfOhränkenden Sahes muß aber zu ‚Ergebnifjen
führen, welche ung denjenigen A a. a. OD, in einigen, wenn auch nicht in allen
Punkten, zuzuftimmen zwingen. Wit Necht unterfcheidet nämlich Schollmeyer a. a. DO.
zwijdhen den verfchiedenen Arten der Beteiligung der mehreren Perionen am Schuld-
verbältnilie:
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E8 fann {owobl bei einer Mehrheit von Perfonen auf der aftiven Seite
(Gefamtgläubigerfhaft), al8 auch auf der pafliven Seite (Gefamt{huldver-
Hältnis im engeren Sinne) zwildhen den mehreren De eine RechtS-
gemeinfdhaft zur gefamten Hand befteben. Val. SS 709, 718, 719. Zür
diefen all erkennt auch Schollmeyer a. a. OD. an, daß die Wahl nur ein:
beitlih von allen Wahlberechtigten erklärt werden kann. So au Ve8-
fatore S. 205, 206, mit dem A Bulaß, daß darum die Wahlerklärung
der mehreren Wahlberechtigten nicht uno actu vollzogen zu werden braucht,
daß alfo die mehreren übereinftimmenden Erllärungen nacheinander an
den Gegner gelangen dürfen, 10 daß die Wahl erft mit dem Eintreffen der
festen Erklärung als vollzogen gilt, alfo bi8 Dabin für die einzelnen
Beteiligten nicht bindend ift. ,
Steht dagegen ein Wahlberechtigter mehreren Erflärungs-
ampfängern gegenüber, fo bin ih mit Bestatore S. 206 der Anficht, daß
umaefehrt die Wahl al8 vollzogen anzufehen ift, fobald die ESrHärung gegen-