Object : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

95-99.  Besondere  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Abfassung  der  Erklärungen.  75
oder  anderen  Erklärung  26  fl.  25  kr.,  1  fl.  58  kr.,  1  fl.  32  kr.  oder
95  fr.  (Sinfw^raoH.  (g.  g
3.  Erklärung  von  Weise  Ansstattnngs-  nnd  Ervschafts  Effecten
dann  Kavschaften  der  Einwanderer.
96.  Es  wird  gestattet,  zollfreie  Reise-Effecten,  HaLschaften  der  Einwanderer ­
  aus  dem  Auslande  oder  den  Zollausschlüssen,  dann  Ausstattungsund ­
  Erbschafts-Effecten  im  Sinne  der  Zahl  170,  Abs.  7,  9,  10,  11  blos
unter  der  Benennung  als  „zollfreie  Reise-Effecten,  zollfreie  Habschaften  eines
Einwanderers"  u.  s.  w.  ohne  Angabe  der  Tarifsposten,  denen  die  einzelnen
unter  jenen  Effecten  begriffenen  Gegenstände  angehören,  zu  erklären,  wenn
dre  Eigenschaft  jener  Effecten,  Habschaften  eines  Einwanderers  u.  s.  w.  durch
die  beigebrachten  Urkunden  glaubhaft  nachgewiesen  wird,  oder  das  Amt,  bei
welchem  die  Erklärung  überreicht  wird,  muß  sich  durch  die  vollständige  innere
Untersuchung  überzeugen,  daß  die  Gegenstände  ihrer  Beschaffenheit  nach  sich
wirklich  als  Rcise-Einwanderer-Ausstattungs-  und  Erbschafts-Effecten  darstellen.
  ^  Die  Beibringung  der  Bewilligung  zum  zollfreien  Bezüge  derselben
bon  Seite  bet  lettenben  @6^11306^^6  in  bem  We,  Wo  biefelbe  borge&eidinet
ist,  ist  blos  behufs  der  Annahme  der  Erklärung  nicht  nothwendig.
(R.  G.  B.  1855,  Nr.  131;  Vdgb.  Nr.  37.)

4.  Erklärung  als  kurze  Waare  gemeinste.
__  , 97 -  ® n(lrcu  d»  Tarifspost  58  b,  60  Sl  63  b,  64  d,  65  e f
6  7  0,  68,  69  c,  1,  2,  70  c,  können  gegen  Entrichtung  des  Zolles
von  lo  fl.  als  „kurze  Waare  gemeinste"  erklärt  werden.
(Z.  T.  Abth.  75.)

5.  Erklärung  der  Menge.
a )  Im  Allgemeinen.
ief0n w  ®L C  à'ķ  muß  für  jcdc  gesondert  erklärte  Waare  auch
L,  S  «£  StSSiÄ;
M'  vorzcichxct.  angegeben  werden.  %  a  sí.

6)  Insbesondere  des  Gewichtes.

99.  Der  Verzollungsmaßstab  ist  in  der  Regel  das  Gewicht
sondere  der  Zollcentner  =  50  Kiloaramm  —  n

Quintale

insbesondere  der  Zollcentner  =  50  Kilogramm
metrico  =  89"^  ober  Remuer  89,284  menet
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.