Contents: Geld-, Bank- und Börsenwesen

301 
für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht für 
das Reich beschäftigt sind. Aus 1 Pfund fein Gold sollten Goldmünzen im 
Betrage von 1395 RM geprägt werden unter Berechnung von 3 RM Präge 
gebühren; der Einlieferer erhielt also 1392 RM, d. h. den gleichen Betrag 
wie bei der Reichsbank. Da aber die Reichsbank den Gegenwert sofort 
nach erfolgter Prüfung zahlt, auf das auf dem Transport befindliche Gold 
sogar zinsfrei Vorschüsse gewährt, die Münze hingegen die von ihr gegen 
eingeliefertes Metall geprägten Goldstücke erst nach Monaten aushändigt, 
so wanderte alles ins Land einströmende Gold zur Reichsbank, die, als die 
einzige Private, die Prägungen bei den Münzanstalten nach Bedarf vor 
nehmen ließ. Die Reichsbank kauft Gold in Barren mit einem Feingehalt 
von wenigstens 800/1000, wenn der Feingehalt durch Beibringung von 
Probierscheinen einer deutschen Münzstätte oder staatlichen Probieranstalt 
nachgewiesen, oder wenn es mit Probierscheinen geliefert wird, die von 
vertrauenswürdigen privaten Probieranstalten ausgestellt sind. Auf 
Gold mit geringerem Feingehalt als 800/1000 wird ein den tatsäch 
lichen Scheidekosten entsprechender Abzug gemacht. 
Für den Goldbarrenhandel sind die Usancen des Londoner Mark 
tes, der der Weltmarkt für Gold ist, maßgebend. Dampferlinien nach allen 
Teilen der Erde nehmen in englischen Häfen ihren Ausgang oder laufen 
solche an. Für überseeische Goldtransporte bildet daher London einen 
näheren Richtpunkt als die anderen kontinentalen Plätze. In London gibt 
es für den Goldhandel einen offenen Markt, wo Gold nicht allein jeder 
zeit verkäuflich, sondern auch erhältlich ist. Dies liegt daran, daß zwei 
der ergiebigsten Goldproduktionsländer, Australien und Transvaal, in ge- 
wisser politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit von England stehen, und 
daß die südafrikanischen Minen meist englisches Besitztum sind. 
Der Preis für Gold wird in London für die Unze Feingold notiert, 
und auch der Londoner Goldpreis, der gemäß § 2 der Verordnung zur 
Ausführung des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken vom 20. Juni 
1923 in Deutschland veröffentlicht wird, bezieht sich auf Feingold, 
nicht auf Standardgold. Die Notiz lautete z. B.: 
London, Goldpreis vom 5. Juli 1937: Für 1 Unze Feingold 110 sh 6 d, in 
deutscher Währung 86,7588 RM, für 1 Gramm Feingold demnach 51,2061 xenes, 
in deutscher Währung 2,78936 RM.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.