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setzt wird. Mit den Ausgaben des Innungsvorstandes
wird hier der Vorstand der Vereinigung
betraut. Beteiligen sich sämtliche Mitglieder der
Zwangsinnung an dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb,
so hat, wenn auch nicht rechtlich, so doch
tatsächlich die Innung den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb,
und die Vorstandsmitglieder können
dann ohne weiteres in den Vorstand der Vereinigung
gewählt werden.
In der Satzung der Vereinigung müßte allerdings
der erste Satz des § 7 wegfallen, weil den
Gläubigern nicht das vermögen der Zwangsinnung,
sondern das vermögen der einzelnen Mitglieder
haftet. Ls ist aber gut, wenn die Vereinigung
neben dem Sicherheitsfonds noch ein
eigenes vermögen ansammelt, das den Gläubigern
zunächst haftet. Außerdem müßte in der Satzung
der Vereinigung der § 9 wegfallen, der nur für
die freie Innung Geltung hat. Hier könnte man
am einfachsten die Aenderung der Satzung sowie
die Auflösung der Vereinigung von einer 8 / 4 Mehrheit
abhängig machen.
Schließlich mag nicht unerwähnt bleiben, daß
die Ordnungsstrafe des § 6 nicht wie bei der
freien Innung von der Polizeibehörde zwangsweise
eingetrieben werden kann. Selbstverständlich kann
sie gerichtlich eingeklagt werden.
Man sieht, die Zwangsinnung steht sich in
Wirklichkeit nicht schlechter als die freie Innung.
Die organisierten Handwerker, gleichviel welcher
Innungsgattung sie angehören, können also ohne
Sorge zur Gründung von Arbeitsvereinigungen
übergehen, die ihnen die Beteiligung bei der vergebung
von öffentlichen Arbeiten erleichtert, wo
die Kammer Gelegenheit hatte, ist sie den Handwerkern
bei der Errichtung solcher Geschäftsbetriebe
behülflich gewesen.
Vergebung von Arbeiten an fjanb*
tperkeroereinigungen.
wenn Behörden größere Arbeiten zu vergeben
haben, so beauftragen sie fast durchweg, oder besser
gesagt mit Vorliebe, Großunternehmer mit deren
Ausführung, weil sie Kleingewerbetreibende in der
Regel für unfähig halten, umfangreiche Arbeiten
schnell und gut zu erledigen. Allerdings sind oft
gerade die kleineren Handwerker nicht immer in
der tage, große Arbeiten in kurzer Zeit zur Zufriedenheit
zu beendigen. Ls fehlen ihnen hierzu
die nötigen Betriebsmittel. Doch dagegen gibt es
ein erfolgreiches Heilmittel im Zusammenschluß.
Die einzelnen Handwerker tun ihre verfügbaren
Betriebsmittel zusammen, am besten nach den
Grundsätzen einer Genossenschaft oder eines
gemeinsamen Geschäftsbetri ebes, und führen
die Arbeit und Lieferung gleichsam auf gemeinsame
Rechnung aus. Unter solchen Voraussetzungen
wird das Handwerk in vielen Fällen den
Wettbewerb mit dem Großbetrieb aufnehmen
können. Die Kammer hat die Handwerker wiederholt
auf diesen weg der Selbsthilfe verwiesen und
ihnen geholfen bei der Ausarbeitung der Satzungen
und der Verträge. Erfreulicherweise haben die
Staatsbehörden und Gemeindebehörden einer Anregung
der beteiligten Minister Folge geleistet;
sie lassen die Innungen und Genossenschaften durchweg
mit zum Wettbewerb zu.
Die Handwerkskammer ist unausgesetzt bemüht
gewesen, hierbei die Vermittlung zu besorgen und
den beteiligten Kreisen behülflich zu sein. Sie hat
manchen erfreulichen Lrfolg erzielt, wenn auch die
Bewegung erst am Anfange steht. Immerhin
vergibt schon eine größere Zahl von Gemeinden
regelmäßig Arbeiten an Innungen und Genossen,
schäften, wobei die Kammer gewöhnlich vermittelt.
An die Heeresverwaltung ist die Kammer
besonders herangetreten aus Anlaß der Heeresvermehrung.
Sie hat dabei ausgeführt, daß das
Handwerk freudig sich an der Aufbringung der
Mittel beteilige, aber auch wohl eine Berücksich,
tigung bei der Vergebung von Arbeiten erwarten
dürfe. Darauf wandten sich die Bekleidungsämter
des Bezirks an die Kammer und ersuchten sie um
Angabe leistungsfähiger Körperschaften, Innungen
und Genossenschaften. Auf Grund einer Umfrage
hat die Kammer ein Verzeichnis der Körperschaften
angefertigt, die Staatsaufträge auszuführen bereit
sind, und es den Behörden eingereicht.
Wiederholt ist die Kammer auch an die postverwaltung
herangetreten mit dem Ersuchen,
die Handwerkeroereinigungen zu berücksichtigen.
Die Kaiserliche Gberposidirektion Düsseldorf hat
auf Veranlassung der Kammer sich bereit erklärt,
Handwerker und Handwerkervereinigungen zur Be-