fullscreen : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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setzt  wird.  Mit  den  Ausgaben  des  Innungsvorstandes ­
  wird  hier  der  Vorstand  der  Vereinigung
betraut.  Beteiligen  sich  sämtliche  Mitglieder  der
Zwangsinnung  an  dem  gemeinsamen  Geschäftsbetrieb, ­
  so  hat,  wenn  auch  nicht  rechtlich,  so  doch
tatsächlich  die  Innung  den  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb, ­
  und  die  Vorstandsmitglieder  können
dann  ohne  weiteres  in  den  Vorstand  der  Vereinigung ­
  gewählt  werden.
In  der  Satzung  der  Vereinigung  müßte  allerdings ­
  der  erste  Satz  des  §  7  wegfallen,  weil  den
Gläubigern  nicht  das  vermögen  der  Zwangsinnung, ­
  sondern  das  vermögen  der  einzelnen  Mitglieder ­
  haftet.  Ls  ist  aber  gut,  wenn  die  Vereinigung ­
  neben  dem  Sicherheitsfonds  noch  ein
eigenes  vermögen  ansammelt,  das  den  Gläubigern
zunächst  haftet.  Außerdem  müßte  in  der  Satzung
der  Vereinigung  der  §  9  wegfallen,  der  nur  für
die  freie  Innung  Geltung  hat.  Hier  könnte  man
am  einfachsten  die  Aenderung  der  Satzung  sowie
die  Auflösung  der  Vereinigung  von  einer  8 / 4  Mehrheit ­
  abhängig  machen.
Schließlich  mag  nicht  unerwähnt  bleiben,  daß
die  Ordnungsstrafe  des  §  6  nicht  wie  bei  der
freien  Innung  von  der  Polizeibehörde  zwangsweise
eingetrieben  werden  kann.  Selbstverständlich  kann
sie  gerichtlich  eingeklagt  werden.
Man  sieht,  die  Zwangsinnung  steht  sich  in
Wirklichkeit  nicht  schlechter  als  die  freie  Innung.
Die  organisierten  Handwerker,  gleichviel  welcher
Innungsgattung  sie  angehören,  können  also  ohne
Sorge  zur  Gründung  von  Arbeitsvereinigungen
übergehen,  die  ihnen  die  Beteiligung  bei  der  vergebung
  von  öffentlichen  Arbeiten  erleichtert,  wo
die  Kammer  Gelegenheit  hatte,  ist  sie  den  Handwerkern ­
  bei  der  Errichtung  solcher  Geschäftsbetriebe
behülflich  gewesen.
Vergebung  von  Arbeiten  an  fjanb*
tperkeroereinigungen.
wenn  Behörden  größere  Arbeiten  zu  vergeben
haben,  so  beauftragen  sie  fast  durchweg,  oder  besser
gesagt  mit  Vorliebe,  Großunternehmer  mit  deren
Ausführung,  weil  sie  Kleingewerbetreibende  in  der
Regel  für  unfähig  halten,  umfangreiche  Arbeiten
schnell  und  gut  zu  erledigen.  Allerdings  sind  oft

gerade  die  kleineren  Handwerker  nicht  immer  in
der  tage,  große  Arbeiten  in  kurzer  Zeit  zur  Zufriedenheit ­
  zu  beendigen.  Ls  fehlen  ihnen  hierzu
die  nötigen  Betriebsmittel.  Doch  dagegen  gibt  es
ein  erfolgreiches  Heilmittel  im  Zusammenschluß.
Die  einzelnen  Handwerker  tun  ihre  verfügbaren
Betriebsmittel  zusammen,  am  besten  nach  den
Grundsätzen  einer  Genossenschaft  oder  eines
gemeinsamen  Geschäftsbetri  ebes,  und  führen
die  Arbeit  und  Lieferung  gleichsam  auf  gemeinsame ­
  Rechnung  aus.  Unter  solchen  Voraussetzungen ­
  wird  das  Handwerk  in  vielen  Fällen  den
Wettbewerb  mit  dem  Großbetrieb  aufnehmen
können.  Die  Kammer  hat  die  Handwerker  wiederholt ­
  auf  diesen  weg  der  Selbsthilfe  verwiesen  und
ihnen  geholfen  bei  der  Ausarbeitung  der  Satzungen
und  der  Verträge.  Erfreulicherweise  haben  die
Staatsbehörden  und  Gemeindebehörden  einer  Anregung ­
  der  beteiligten  Minister  Folge  geleistet;
sie  lassen  die  Innungen  und  Genossenschaften  durchweg ­
  mit  zum  Wettbewerb  zu.
Die  Handwerkskammer  ist  unausgesetzt  bemüht
gewesen,  hierbei  die  Vermittlung  zu  besorgen  und
den  beteiligten  Kreisen  behülflich  zu  sein.  Sie  hat
manchen  erfreulichen  Lrfolg  erzielt,  wenn  auch  die
Bewegung  erst  am  Anfange  steht.  Immerhin
vergibt  schon  eine  größere  Zahl  von  Gemeinden
regelmäßig  Arbeiten  an  Innungen  und  Genossen,
schäften,  wobei  die  Kammer  gewöhnlich  vermittelt.
An  die  Heeresverwaltung  ist  die  Kammer
besonders  herangetreten  aus  Anlaß  der  Heeresvermehrung.
  Sie  hat  dabei  ausgeführt,  daß  das
Handwerk  freudig  sich  an  der  Aufbringung  der
Mittel  beteilige,  aber  auch  wohl  eine  Berücksich,
tigung  bei  der  Vergebung  von  Arbeiten  erwarten
dürfe.  Darauf  wandten  sich  die  Bekleidungsämter
des  Bezirks  an  die  Kammer  und  ersuchten  sie  um
Angabe  leistungsfähiger  Körperschaften,  Innungen
und  Genossenschaften.  Auf  Grund  einer  Umfrage
hat  die  Kammer  ein  Verzeichnis  der  Körperschaften
angefertigt,  die  Staatsaufträge  auszuführen  bereit
sind,  und  es  den  Behörden  eingereicht.
Wiederholt  ist  die  Kammer  auch  an  die  postverwaltung
  herangetreten  mit  dem  Ersuchen,
die  Handwerkeroereinigungen  zu  berücksichtigen.
Die  Kaiserliche  Gberposidirektion  Düsseldorf  hat
auf  Veranlassung  der  Kammer  sich  bereit  erklärt,
Handwerker  und  Handwerkervereinigungen  zur  Be-
            
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