Bundesländer unter allfälliger Beitragsleistung der Ge-
meinden aufzukommen haben. Der nächste Abschnitt
regelt im Einklang mit der schon oben gekennzeichne-
‚en tatsächlichen Entwicklung die Organisation der
amtlichen Jugend fürsorge. Der dritte Abschnitt
des Entwurfes behandelt die Pflegeaufsicht. Er soll an
die Stelle der Vorschriften des oben erwähnten Zieh-
kinderaufsichtsgesetzes vom Jahre 1919 treten, wobei
jetzteres unter Berücksichtigung der seitherigen Er-
fahrungen der Praxis nicht unwesentliche Aenderungen
erfährt. So wurde festgesetzt, daß unbeschadet der
geltenden Unterhaltspflicht der _Heimatsgemeinden
“Armenfürsorge-Gemeinde) im Bedarfsfalle die Jugend-
ämter den notwendigen Unterhalt an Jugendliche bis
zum vollendeten 18. Lebensjahre vorschußweise zu be-
streiten haben. Hiedurch soll der bisherigen Uebung
entgegengetreten werden, nach welcher vermögens- und
einkommenslose Personen auf Grund der Bestimmungen
des Heimatgesetzes in der größten Not einfach an die
Heimatsgemeinden abgeschoben werden, in der sie,
meist ortsfremd, von dem Gutdünken einer oft selbst
armen, oft auch wenig wohlwollenden Gemeindever-
waltung abhängen.
Der Abschnitt über die Erziehungsfürsorge
ist angesichts der schweren Schäden, die unsere Jugend
n der Kriegs- und Nachkriegszeit erlitten hat, als der
bedeutungsvollste anzusehen. Sie dient der Verhütung
»der Beseitigung der Verwahrlosung und erstreckt sich auf
Unmündige und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebens-
jahre und endet spätestens mit dem 20. Lebensjahre.
Die Maßnahmen der Erziehungsfürsorge sind je nach
Lage des Falles die Stellung unter Erziehungsaufsicht
bei Belassung in der Familie, die Abgabe in eine fremde
F’amilie (Familiengruppe, Kolonie) und die Ueberstellung
in eine den besonderen Verhältnissen des Falles an-
zepaßte oder sonst geeignete Anstalt. Ueber die An-
ordnung, die Art oder Anwendung der Erziehungs-
fürsorge entscheidet das Pflegeschaftsgericht, welches
sich auf die familienrechtlichen Verfügungen beschrän-
ken und die weiteren Vorkehrungen dem Jugendamte
überlassen kann. Bei Gefahr im Verzuge kann das
Jugendamt vorläufige Maßnahmen zur Sicherung
des Erfolges ergreifen. Die Erziehungsfürsorge in einer
Anstalt hat nach heilpädagogischen Grundsätzen zu er-
folgen.
Beigefügt sei, daß auch ein Gesetzentwurf, betreffend
die Anstalten der Jugendfürsorge, im Ein-
vernehmen mit den beteiligten Ministerien bereits
fertiggestellt ist; derselbe bestimmt, daß die Errichtung
neuer Anstalten der behördlichen Bewilligung unter-
uegt, welche jedoch bei Zutreffen gewisser Voraus-
setzungen nicht versagt werden darf.
Einer Tatsache sei noch gedacht, welche der sozialen
Verwaltung Aufgaben zuführte, deren Lösung nur mit
äußerster Beharrlichkeit gelang: In der alten Monarchie
bestand bereits eine große Zahl von Jugendfürsorge-
und anderen Wohlfahrtseinrichtungen, die zumeist in
Wien oder sonst in Innerösterreich ihren Sitz hatten
und die aus bestimmten Vermögen, Stiftungen und
dergleichen erhalten worden waren. Als öffentliche Fin-
richtungen auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege
mußten diese in den Wirkungskreis des Ministeriums
für soziale Verwaltung übernommen werden, das zum
V’eile an deren Auflösung, zum Teile an deren
Weiterbetrieb schritt. Hieher gehören die während
des Krieges entstandenen, vorzugsweise der Jugend-
‚ürsorge dienenden Finrichtungen des Kriegshilfsbüros
ınd seine technische Betriebsleitung, ferner die Fin-
ichtungen des Kriegsfürsorgeamtes, das seinerzeit in
ner gewissen Unterordnung an das Kriegsministerium
zeschaffen worden war, aber bald einen riesenhaften
<aufmännischen Betrieb mit Unternehmungen aller Art
larstellte; hieher gehört das Militärwaiseninstitut in
Tirtenberg und die Reichsanstalt für Mutterschutz
ınd Säuglingsfürsorge. Die Reichsanstalt ist auch heute
ıoch erfolgreich tätig und erfreut sich noch heute ihres
zuten, schon während der Kriegszeit erworbenen Rufes,
während das Waiseninstitut in Hirtenberg nach er-
;prießlicher Arbeit im Dienste einer großen Zahl ver-
waister Knaben erst mit dem Inkrafttreten der Zu-
;ständigkeitsbestimmungen des Bundes - Verfassungsge-
jetzes im Sommer 1925 aufgelassen worden ist. Hiebei
zelang es dem Ministerium, nicht nur den Großteil des
Jersonals einer anderweitigen staatlichen Verwendung
zuzuführen, sondern auch einen Teil der Zöglinge in
anderen Anstalten unterzubringen.
B. Kleinrentnerfürsorge.
Bald nach Konstituierung unserer Republik traten
rüher wohlhabende, nun von der allgemeinen wirt-
chaftlichen Not erfaßte Personen an das Ministerium
‘ür soziale Fürsorge mit der Bitte um Zuweisung staat-
icher Unterstützungen heran. Zumeist verwiesen diese
Yarteien auf den Umstand, daß sie von dem Finkommen
ıus ihrem Bar- oder Wertpapiervermögen bisher gut
eben konnten, dieses Einkommen aber nunmehr auch
zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfes
ıcht mehr ausreiche. Diese meist mündlich vorge-
»rachten Bitten wurden immer ‘ zahlreicher, immer
{irängender. Da entschloß sich eine selbst von bitterer
Vot betroffene Frau, alle die Bedrängten, fast durch-
wegs alte Frauen und Männer, welche keinem Berufe
nehr nachgehen konnten, um sich zu versammeln. Es
ıntstand der Verein „Kleinrentnerschutz”, nachdem das
3undesministerium für soziale Verwaltung die Berechti-
zung dieses Hilfe-Appells an die öffentliche Verwaltung
ınerkannt hatte. Das Präsidium des Vereines wurde im
‚Jause des Ministeriums unentgeltlich untergebracht. Da
> an staatlichen Krediten fehlte, war die Hilfe des
/linisteriums vorerst nur spärlich. Erst nach der Bildung
nes parlamentarischen Komitees mit Vertretern der
interessenten und Vertretern der drei politischen Haupt-
»arteien konnte das Ministerium für soziale Verwaltung
n eine systematische Förderung der hilfsbedürftigen
(leinrentner und ihres Vereines eintreten. Nach erfolgter
\uflösung des „parlamentarischen Hilfswerkes für Klein-
'‚entner”, verfügte das Ministerium bereits über größere
Credite für die Kleinrentnerfürsorge und
ibernahm die Ausschüttung von Kleinrentner - Unter-
‚tützungen in eigene Regie. Für die Zuerkennung
;olcher Unterstützungen wurden nun „Richtlinien” auf-
gestellt, die jedoch die Bundesländer außerhalb Wiens
ıicht zur Gänze als Richtschnur übernehmen konnten;
liese hatten nämlich indessen auch ihrerseits Klein-