§§ 192
I. Reichskassenscheine sind jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld einzulösende
Schuldverschreibungen des Reichs. Sie lauten auf 5, 10 (20 oder 50) M.; vgl. gg 1, 5 Ges. v.
30. April 74 (RGB. S. 40), abgeändert durch Ges. v. 5. Juni 06 (RGUI. S. 730). Während
des Krieges waren sie gesebliches Zahlungsmittel auf Grund des Ges. v. 4. Aug. 14 (RGV.
S. 347), das jetzt durch g 3 Abs. 2 des Bankges. (vgl. unten S. 178) inhaltlich aufgehoben
ist; vgl. auch F b Münzges. (vgl. unten S. 212). ~ Da das Ges. v. 30. April 74 jedoch
nicht aufgehoben ist, so könnte an sich der Reichsminister der Finanzen, der nach g 5 Übergangsges.,
Art. 179, 52, 56, 57 RVerf. an die Stelle des Reichskanzlers getreten ist, von der Ermächtigung
des § 1 Ges. v. 830. April 74 Gebrauch machen und wieder Reichskassenscheine ohne gesetliche
Zahlkraft oder mit beschränkter gesetlicher HZahlkraft in Umlauf seßen. Einer solchen Ausgabe
von Reichskassenscheinen dürfte jedoch zurzeit die politische Bindung entgegenstehen, die sich
aus Anlage 1 Nr. 12b des Sachverständigengutachtens (Dawes) ergibt, wonach die deutsche
Regierung während der Dauer des Reichsbankprivilegs selbst keinerlei Papiergeld zum Umlauf
in Deutschland ausgeben darf.
, S. Die Vorschrift ist auf jede zur Anfertigung von Reichskassenscheinen verwendete
Papiersorte anwendbar.
3. Öffentliche Bekanntmachung. g 7 Ges. v. 30. April 74 lautet in dem hier nur in
Betracht kommenden Abs. 1: „Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine ist eine genaue Be-
schreibung derselben öffentlich bekanntzumachen.“ Wo, wie, wie oft die Bekanntmachung zu
erfolgen hat, ist nicht gesetlich vorgeschrieben. Erstmalig ist sie im Reichszentralblatt, später
wiederholt im Reichsanzeiger geschehen. – Die öffentliche Bekanntmachung ist Voraussetßung
für die Anwendbarkeit des Geseßes. Mit dem Zeitpuntt der ersten Bekanntmachung beginnt
der gesetliche Schutz des verwendeten Papiers.
4A. Unbedingte Übereinstimmung der äußeren Merkmale ist nicht erforderlich. Es
genügt eine Ahnlichkeit, die in einem unbefangenen Beschauer eine Täuschung über die Echt-
heit hervorzurufen geeignet ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Beschauer echte Vergleichsstücke
zur Hand hat oder nicht.
I. Die Erlaubnis des Reichskanzlers (an dessen Stelle jeßt der Reichsminister
der Finanzen getreten ist, vgl. A. 1) oder einer von ihm hierzu ermächtigten Behörde
beseitigt die Strafbarkeit. Damit soll der Fabrikant gedeckt werden, der auf Bestellung
der zuständigen Stelle das Papier für die Reichskassenscheine liefert.
Herges §. Ystertigen umfaßt die gesamte Tätigkeit, durch die ein Gegenstand gebrauchsfertig
hergestellt wird.
schritt ?; §iasühren. Ein Gegenstand ist eingeführt, sobald er die Zollgrenze des Reichs über-
ritten hat.
S. Verkaufen. Angesichts des Zweckes des Gesetzes, vorbeugend zu wirken (s. Vorb. 3),
muß der Abschluß des Kaufvertrags genügen (a. M. Stenglein, 8. Aufl. A. 2 zu s 2, der Über-
gabe des Papiers verlangt).
9. Feilhalten, d. i. für Kauflustige zum Verkauf bereithalten. Es ist nicht nötig,
daß das Feilhalten dem großen Publikum erkennbar ist; öffentliche Ankündigung ist also nicht
é!itrsertt.. te ycr§gt t:: ett Pert Personenkreis gegenüber erfolgt. An-
n an eine ein .
1.0. In Berkehr bringen bedeutet „an andere überlassen“. Unerheblich ist, ob die
Überlassung gegen oder ohne Entgelt erfolgt; vgl. RGSt. 3, 119 (122). Nicht erforderlich ist,
daß das Papier in den öffentlichen Verkehr gebracht wird.
§ 2. Wer den Bestimmungen im § 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre, und wenn die Handlung zum Zweck eines Münzverbrechens
begangen worden ist, mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Jst
die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe [bis zu eintausend
Mark] oder Gefängnis bis zu sechs Monaten zu erkennen.
]. Täter ist, wer den Tatbestand des g 1 verwirklicht, also Papier der in § 1 gekenn-
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Vgl bie N st Ür!faß seßt die Kenntnis der erfolgten Bekanntmachung und des Fehlens der
erforderlichen Erlaubnis voraus. Bedingter Vorsatz genügt. : ] :
3. Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit tritt insbesondere ein, wenn die Unkenntnis der
Bekanntmachung oder die Annahme der Erlaubniserteilung auf Fahrlässigkeit beruht.
4. Die verschiedenen Begehungsarten sind gleichwertig. Vereinigen sich mehrere
Ileichzeitig in einer Person, so liegt danach Handlungseinheit vor. G
§ 5. Der erschwerende Umstand „zum Zweck eines Münzverbrechens“ trifft nur den
Inneren Tatbestand. Der Täter muß die Absicht haben, mit Benutung des Papiers ein Münz-