Full text: Gesetze, betreffend Geld- , Bank- und Börsenwesen

* 3. Reichsges., betr. d. Schuh d. z. Reichsbanknot. verwend. Papiers usw., v. 2. Jan. 1911. 
beztrethen zu begehen. Der äußere Tatbestand verlangt keine weitere Vorbereitung des Münz- 
" tr *Öie Teilnahme (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) richtet sich nach den allgemeinen 
üer Alle drei Tatformen sind Vergehen. Verjährung tritt in fünf Jahren ein (§ 67 
Abs. 2 StGB.). Der Versuch ist nicht strafbar (F 43 Abs. 2 StGB.). 
S. Geldstrafe. Der ursprünglich bei Fahrlässigkeit eintausend Mark betragende Höchst- 
betrag beträgt jeyt zehntausend Reichsmark; vgl. g 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB, Art. V, VI11; X1V 
Nr. 2 VO. über Vermögensstrafen und Bußen v. 6. Febr. 24 (RGB. I, 44), § 2 der zweiten 
VO. zur Durchführung des Münzges. v. 12. Dez. 24 (RGB. 1, 775). Er kann auf einhundert- 
tausend Reichsmark gemäß g 27a StGB. erhöht werden, wenn das Vergehen auf Gewinnsucht 
(RGS. 60, 306) beruht. Das ist auch bei Fahrlässigkeitsdelikten möglich. Der Mindestbetrag der 
Geldstrafe ist drei Reichsmark. Wegen der Umwandlung einer uneinbringlichen Geldstrafe 
in Freiheitsstrafe vgl. $ 29 StGB. Wegen Bemessung und Vollstreckung der Geld- 
strafe s. FF 27c, 28, 28a, 286 StGB. I 
9. Zusammentreffen. Mit dem Einführen wird regelmäßig Kontrebande einheitllich 
zusammentreffen. – Die erschwerende Form des Tatbestandes kann mit Münzverbrechen 
eintätig oder mehrtätig zusammenfallen, je nachhem der Vorsatß für das Münzverbrechen bereits 
zur Zeit der Vorbereitung des Tatbestandes des Gesetes oder erst später gefaßt wird. Die 
frühere Auflage hält nur mehrtätiges Zusammentreffen für möglich. 
10. Zuständigkeit a) bei vorsäßlicher Begehung: Amtsrichter allein oder Schöffen- 
gericht; FF 24 Nr. 2, 25 Nr. 2c, 28, 29 GVG. - Strafbefehl möglich; 8 407 StPO. — b) bet 
fahrlässiger Begehung: Amtsrichter allein; $ 25 Nr. 2b GVG. — Erledigung durch Strafbefehl 
ist möglich; § 407 StPO. 
§ 3. Neben der Strafe ist auf Einziehung des Papiers zu erkennen, ohne Unter- 
schied, ob dasselbe dem Verurteilten gehört oder nicht. Auf die Einziehung des Papiers 
ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung ouder die Verurteilung einer bestimmten 
Person nicht stattfindet. 
1. Die Einziehung findet auch bei der fahrlässsigen Verübung statt. Sie ist geboten, 
nicht bloß zum Ermessen gestellt, und zwar ohne Rücksicht auf das Eigentum. In diesen drei 
Richtungen ist $ 40 StGB. erweitert. 
2. Die Einziehung ist keine Nebenstrafe, sondern eine polizeiliche Sicherungsmaßnahme. 
Das ergibt sich daraus, daß sie auch zulässig ist, wenn das Papier Eigentum eines völlig Un- 
beteiligten ist. Vgl. RGSt. 46, 131 (185). Das kann im Falle eintätigen Zusammentreffens: 
(z. B. Verkauf des Papiers und Betrug) von Bedeutung werden. 
3. Dos objektive Einziehungsverfahren (F§8 480ff. St PO.) muß im Falle des Say 2 
stattfinden. Also wohl Legalitätsprinzip, das sonst im objektiven Verfahren nicht eingreift (vgl. 
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Reichsgessetz, betr. den Schutz des zur Anfertigung von Reichs- 
banknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung,!) 
vom 2. Januar 1911. (RGRlI. 1911 S. 25.) 
Vorbemerkungen. 
I. Das Geseh ist fast wörtlich nachgebildet dem Gejs., betr. den Schuh des zur Anferti- 
fung hrt Keichetsjehicheinen verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung v. 26. Mai 85. 
S. Val. Vorb. 1 zum Ges. v. 26. Mai 85. 
Mänch.z Ftersizts Fa mitt. Sammlung von Reichsgeseßen strafrechtlichen Inhalts, 3. Autl.,. 
Materialien: Verhandlungen des Reichstags (12. Leg.-Per., IT. Session 09/10), Entwurf und. 
Begründung: Bd. 277 S. 2754 ((Drucksache Nr. 529); keine Kommissionsberatung; Verhandlungen 
(ohie jeder stuguberuneverihlug): 1. Beratung: Bd. 262 S. 3056; 2. Beratung: Bd. 262 S. 3207;
	        
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