Full text: Gesetze, betreffend Geld- , Bank- und Börsenwesen

212 183. Münzgesez vom 30. August 1924. 
§ 3. Bei der Ausprägung der Goldmünzen werden aus 1 kg feinen Goldes 
139s Stücke über 20 Reichsmark oder 
279 Stücke über 10 Reichsmark 
ausgeprägt. Das Mischungsverhältnis beträgt 900 Teile Gold und 100 Teile Kupfer. Die 
Gestalt der Münzen wird vom Reichsminister der Finanzen bestimmt; die darüber er- 
gehende Anordnung ist im Reichsgeset;blatt bekanntzumachen. 
Für die Silbermünzen ist das Misschungsverhältnis, für die auf Reichspfennige 
lautenden Münzen sind das Material und das Mischungsverhältnis vom Reichsminister 
der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats fesstzuseßen; Gewicht und Gestalt dieser 
Münzen werden vom Reichsminister der Finanzen bestimmt. Die darüber ergehenden 
Anordnungen sind im Reichsgesetzblatte bekanntzumachen. 
1. Das Gewichts- und Mischungsverhältnis ist für die Goldmünzen dem der bis- 
herigen Währung gleich. Für die Silbermünzen und Pfennigmünzen ist dagegen keine geset- 
liche Festsebung mehr getroffen. Vgl. A. 3. 
D. Die Gestalt der Münzen ist im Gegensatz zu ss 5, 6 des bisherigen Münzgefs. nicht 
gesetlich festgelegt. Vgl. A. 3. 
3. Vgl. wegen Gewichts- und Mischungsverhältnis und Gestalt der Silbermünzen die 
Bek. des Reichsmin. der Finanzen v. 17. April 25 (RGB. I S. 49) und 10. Aug. 25 (RGB. 1 
S. sl4y ver Pfennigmünzen die v. 4. Nov. 24 (RGB. I S. 734), bezw. 13. Nov. 28 (RGB. L 
§ 4. Als Reichsgoldmünzen gelten bis auf weiteres auch die auf Grund des Ge- 
setzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgolomünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs- 
gesetzbl. S. 404), des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgesetßbl. S. 233) und des 
Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 507) ausgeprägten Goldmünzen. 
Als Reichsssilbermünzen gelten bis auf weiteres auch die auf Grund des Gesetzes 
über die Ausprägung neuer Reichssilbermünzen vom 20. März 1924 (Reichsgesetbl. I 
S. 291) ausgeprägten Silbermünzen. 
Als Reichsmünzen über Reichspfennige gelten bis auf weiteres auch die auf Grund 
der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. November 1923 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1086) 
ausgeprägten Rentenpfennigmünzen und die auf Grund der Münzgesetze vom 9. Juli 1873 
und 1. Juni 1909 ausgepyräaten Kuvfermüngzen. 
Die Bestimmung ist getroffen a) wegen der Goldmünzen, weil das Reich voraussichtlich 
noch längere Zeit nicht in der Lage sein wird, auf Reichsmark lautende Goldmünzen zu 
prägen; b) wegen der Silber- und Pfennigmünzen, um im Münzwesen Beunruhigungen des 
Verkehrs zu vermeiden. 
§ 5. Alleinige geset;liche Zahlungsmittel sind fortan: 
a) die in den g§ 2 bis 4 bezeichneten Goldmünzen und die von der Reichsbank aus- 
gestellten auf Reichsmark lautenden Noten unbeschränkt, 
b) die übrigen in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Münzen nach Maßgabe des gs 9, 
und zwar die im ߧ 4 bezeichneten Goldmünzen und Silbermünzen mit der Maßgabe, daß 
eine Mark Nennwert gleich einer Reichsmark gilt, die Rentenpfennigmünzen und die 
Kupfermünzen mit der Maßgabe, daß ein Rentenvfennig und ein VPfenniq Nennwert 
gleich einem Reichspfennig gilt. 
Syufern eine Schuld in Mark bisheriger Währung gezahlt werden kann, ist der 
Schuldner berechtigt, die Zahlung in gesetzlichen Zahlungsmitteln in der Weise zu leisten, 
daß eine Billion Mark einer Reichsmark gleichgesetzt werden. 
1. Unbeschränkte Zahlungsmittel sind solche, die jedermann in beliebiger Menge in 
Zahlung nehmen muß, im Gegensat zu Scheidemünzen, die nur in bestimmter Höhe (vgl. aber 
§ 1 Abs. 2) angenommen werden müssen. 
2. Reichsbanknoten. Auf den Nennbetrag kommt es für die Annahmepflicht nicht an. 
Die alten auf „Mart“ lautenden Reichsbanknoten sind nicht annahmepflichtig. Vgl. g 1 A. 2. 
3. Die Rentenpfennigmünzen sind Münzen des Reichs (nicht etwa der Rentenbant). 
Vgl. auch VO. v. 11. Febr. 24 (RGB. I S. 60). 
4. Val. auch s 5 Privatbanknotenges., oben S. 202. 
§ 6. Das Verfahren bei den Ausprägungen wird vom Reichsminister der Finanzen 
mit Zustimmung des Reichsrats geregelt. Es soll die vollständige Genauigkeit der
	        
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