Full text: Gesetze, betreffend Geld- , Bank- und Börsenwesen

216 13. Münzgeseß vom 30. August 1924. 
merkmale, bei deren Fehlen eine strafbare Handlung nicht vorhanden ist. Das ist für die Teil- 
nahme von Bedeutung. Die Begriffe sind allgemeiner Natur und bedürfen hier keiner näheren 
Erläuterung. Es kann insoweit auf die Kommentare zum StGB. (§§ 180, 260) verwiesen werden. 
Wegen „gewerbsmäßig“ vgl. A. 9 zu g 40 Bankges., oben S.198. — zur Gewohnheitsmäßigtkeit 
wird ein durch Übung erworbener Hang zum strafbaren Tun erfordert. 
d) Fremde Gold- und Silbermünzen jind gleichbedeutend mit „ausländische". 
e) Vorsatz. Erfordert ist der Wille des Täters, die fremden Münzen als Geld, d. h. als 
allgemeines Tauschmittel für Werte, in Verkehr zu bringen. Fahrlässigkeit ist begrifflich, als 
mit Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit unvereinbar, ausgeschlossen. 
k) Berjährung tritt nach g 67 Abs. 3 StGB. in drei Monaten ein und beginnt mit der 
lezten Handlung des Kollektivdelikts zu laufen. 
g) Strafe. An die Stelle der Goldmark ist die Reichsmark getreten; Strafrahmen von 
1 bis 150 Reichsmark; § 27 StGB. i. Verb. mit g 2 der Zweiten VO. zur Durchführung des 
Münzges. v. 12. Dez. 24 (RGB. I S. 775). Val. im übrigen gs 27 e–30 StGB. = Ein- 
ziehung ist nicht zulässig. 
§ 15. Die gs 1 bis 14 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 werden aufgehoben; 
soweit in bestehenden Vorschriften auf dessen Vorschriften verwiesen ist, treten die ent- 
sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. 
Die auf Grund der früheren Gesetze ausgeprägten Reichsmünzen aus Nitkel, 
Aluminium, Eisen und Zink werden außer Kurs geselzt und gelten nicht mehr als geset- 
liche Zahlungsmittel. Wegen der Außerkurssetzung der auf Grund der Münzgesetze vom 
9. Juli 1873 und 1. Juni 1909 ausgeprägten Silbermünzen bewendet es bei der Bekannt- 
machung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 (Reichsgesetzbl. S. 625) und der Verordnung 
der Reichsregierung vom 13. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 521). 
1. Aufrechterhalten sind die Vorschriften des bisherigen Münzges., welche Über- 
gangsbestimmungen enthalten (g 15) und die Aufhebung alter Gesetze aussprechen (8§ 16). 
2. Insoweit die auf Grund der bisherigen Münzgesetzggebung erlassenen Ausführungs- 
verordnungen autrechterhalten sind, ist im einzelnen Fall zu prüfen und zu entscheiden. 
Vgl. dazu Koch-Schacht S. 401 und insbesondere die Bek. v. 9. Juni 09 (RGBI. S. 512). 
3. Wegen der in Abs. 2 Sat 1 gemeinten „früheren Gesete“ ügl. die Bekanntmachungen 
betr. Eisenmünzen v. 26. Aug. 15 (RGB.. S. 341), 22. Dez. 15 (RGUI. S. 844), 11. Mai 16 
(RGBI. S. 379), 6. Dez. 17 (RGB. S. 1098), 1. Aug. 18 (RGUI. S. 844); betr. Zinkmünzen 
v. 22. März 17 (RGB. S. 282), 3. Okt. 18 (RGB. S. 1232); Aluminiummünzen v. 23. Nov. 16 
(RGBI. S. 1801), 15. Febr. 17 (RGI. S. 156). Ferner die Gesete v. 26. Mai 22 (RGB. 1 
S. 517), 2. Febr. 28 (RGB. I S. 118), 12. März 23 (RGUI. 1 S. 191), 8. Mai 28 (RGB. ] 
S. 286), 28. Aug. 23 (RGUI. I S. 853) und g 6 Ges. v. 20. März 24 (RGUI. 1 S. 291). 
§ 16. Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Ausprägung von Münzen 
im Nennbetrage von 1, 2, 5, 10 und 50 Rentenpfennigen vom 8. November 1923 wird, wie 
folgt, geändert: 
1. Im § 1 werden die Worte „im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenbank“ 
gestrichen. 
2. Im § 2 Satz 2 werden die Worte ,mit Zustimmung der Deutschen Rentenbank“ 
ersetzt durch die Worte „mit Zustimmung des Reichsrats“'. 
3. Die g§ 3 bis 6 werden aufgehoben. 
1: §!: LOF: 8. Nov. 23 ist im RGB. I S. 1086 verkündet. 
. Vgl. § 5 A. 3. 
§ 17. Die s§ 1 und 2 der Verurdnung über die Gleichstellung der Reichskupfer- 
münzen mit den Rentenpfennigen und die Abänderung der Verordnung des Reichspräsi- 
denten vom 8. November 1923, vom 11. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. 1 S. 60) werden 
nufgehoben. 
S. A. zu s 18. 
§ 18. Die s§ 3 und 4 des Gesetzes über die Ausprägung neuer Reichssilbermünzen 
vom 20. März 1924 werden aufgehoben. 
Die ss 17 und 18 ziehen die Folgerung aus g 2 Nr. 2, 3 in Verbindung mit s 4 Abs. 2, 3 
und heben die dadurch gegenstandslos gewordenen Bestimmungen des bisherigen Rechtes auf. 
§ 19. Die Reichsregierung wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Geseyes, 
insbesondere für die überleitung der bisherigen in die neuen Währungsverhältnisse not- 
wendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. 
Bisher sind die in der Fußnote S. 211 angeführten Durchführungsbestimmungen ergangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.