Full text: Gesetze, betreffend Geld- , Bank- und Börsenwesen

§§ 7+8 
beantragt werden müssen. Die Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Amter 
(§ 35 SGB.) steht der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht gleich. In solchen Fällen 
und auch, wenn die Aberkennung der Ehrenrechte zulässig gewesen wäre, aber nicht erfolgt ist, 
ncnhoccCIllInttO | 
: 5. Zu Nr. 3: Gegen Minderjährige ist die Bestimmung nicht gerichtet, weil das Gesetz, 
Fehl hui. ag hit tur aiot vie vustucch h. Uu c rh, ttt d jut; 
bei Ziff. s an bie Entmündigung, auch an den y we. obgleich da schon Ziff. 6 Rat schafft. 
G. Zu Nr. 4: Betrügerischer Bankerott, s. $ 289 NO. Hier ist der Ausschluß vom Börsen- 
besuch ein dauernder (Abs. 2 Schlußsaß). Nur aus Abs. 4 wäre eine Wiederzulassung möglich. 
Der ähnliche Fall des s 11 Depotges. v. 5. Juli 96 kann troß Fehlens einer ausdrücklichen 
Vestzutwuetis sinnentsprechend hierher gerechnet werden (a. M. Rießer, Depotges. 4. Aufl. 
: 7. Zu Nr. 5: Einfacher Bankerott, s. $ 240 KO. Die Fälle der gs 241-2483 werden 
und ie Vörienvrtnrünz Adu rtengei. führen, doch können das ehrengerichtliche Verfahren 
S. Zu Nr. 6: Der Begriff Zahlungsunfähigkeit läßt sich nicht genau bestimmen. Eine 
Anfrage in der Kommission beantworteter. die Vertreter der Reichsregierung (s. Komm.-Ber. 1 
S. 6 a. E.) dahin, es sei dies eine tatsächliche, von Fall zu Fall zu entscheidende Frage, z. B. Pfän- 
dung durch den Gerichtsvollzieher, Leistung des Offenbarungseides. Das erste Beispiel ist aber 
unsähigteit. hu bemerken ist jcboch’ daß bus (oje n spedeting begründet noch ss 3800 Bu ss. 
ug MSU Die Zahlungsunfähigkeit ist ein Zustand des Schuldners, gegen 
welchen fällige Forderungen geltend gemacht werden, die er in der Form, in welcher er sie 
schuldet, nicht zu befriedigen vermag. Es bedarf aber für die Börssenordnung einer äußeren 
Erscheinung der Zahlungsunfähigkeit. Man wird daher das Geset dahin verstehen dürfen, daß 
eine auf Zahlungsunfähigkeit beruhende Zahlungseinstellung gemeint sei, also der Zustand des 
Schuldners, in welchem er seine fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllt (RGSt. 3, 294), wobei 
jedoch die Nichterfüllung nicht auf Irrtum, Unordnung, Leichtsinn oder augenblicklicher Geld- 
verlegenheit beruht, sondern auf einem dauernden Unvermögen, zu zahlen. Wie dem Konkurs- 
richter (. das angeführte Urteil), so kann auch dem Börsenvorstand die Tatsache der Zahlungs- 
einstellung genügen, um auf Zahlungsunfähigkeit zu schließen und den Börsenbesuch des Schuld- 
ners in Frage zu stellen, indem er diesem überläßt, die Annahme zu widerlegen. 
Die Börsenordnung kann Zahlungsunfähigkeit schon annehmen, wenn den Gläubigern 
§ttgeichtverihizue zt rûcr unstreitige fällige Verbindlichkeiten nicht bezahlt werden 
9. Zu Nr. 7: Die Worte river Börse“ bedeuten, daß die ehrengerichtliche Ausschließung 
von einer Börse der Zulasssung bei allen anderen deutschen ~ Börsen entgegensteht. 
1.0. Zu Abs. 2: Sämtlichen Gläubigern gegenüber. Nicht bloß den Börsenbesuchern 
gegenüber (Begr. S. 28, Meyer, A. 11 zu 8 7). Das Jahr beginnt im Falle von Satz 2 
mit der Feststellung der Hahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Konkurses. Die ein- 
jährige Frist für Wiederzulassung kann von der Landesregierung gekürzt werden. (Abs. 4), 
1.1. Zu Abs. 3: Die Börsenordnung darf die Gründe des Abs. 1 auch in sich ausdehnen; 
sie kann z. B. bestimmen, daß Ausschließung gegen alle Personen eintreten soll, gegen die das 
Hauptverfahren eröffnet ist wegen Verbrechen oder wegen Vergehen, wegen deren die Ab- 
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig ist, oder wegen einfachen Bankerotts. 
, YS. Zu Abs. 4: Das Re c<<t der Landesregierung, Ausnahmen zuzulassen, das nur 
Utta Lt !?: U lem ùr qui dt f Leenerqu qÂt 
Y.! 11t tet hie zénhescegieurgr h vz qt reeeuh) sel bet Röcsrnätggnts des 
wu f MurieU wert lies Zulassung und Ausschließung zu. rug haben {vgl. 
§ 2 Y. 4. ) 
§ 8. Die Böürsenaufsichlsbehörde ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
und für den Geschäftsverkehr an der Börse Anordnungen zu erlassen. 
Die Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen liegt dem Börsenvorstand ob. 
Er ist befugt, Personen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Börse 
stören, sofort aus den Börsenräumen zu entfernen und mit seitweiliger Ausschließung 
von der Börse vder mit Geldstrafe zu bestrafen. Dag Höchstmaß beider Strafen wird 
durch die Böürsenordnung festgesetzt. Die Ausschließung von der Börse kann mit Geneh- 
Migung der Börsenaufsichtsbehörde durch Anschlag in der Börse bekanntgemacht werden. 
Stengleins Strafrechtl. Nebengeseße. 5. Aufl. Vd. 11.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.