Full text: Gesetze, betreffend Geld- , Bank- und Börsenwesen

§§ 9 +10 19 
Gesamtheit oder einem Ausfchusse dieses Aufsichtsorgans, andernfalls aus Mitgliedern, 
welche von den Börsenorganen gewählt werden. Die näheren Bestimmungen über die 
Zusommensetung des Ehrengerichts werden von der Landesregierung erlassen. 
1. Das Ehrengericht ist als ein Gericht aus Berufs- und Standesgenossen gedacht (Begr. I 
S. 24). Jedoch braucht es nicht aus Börsenbesuchern (§ 10 A. 1) zu bestehen, was allerdings 
wegen ihrer Sachkenntnis zweckmäßig ist. –~ Aufsichtsorgane (g 1 Abs. 2): Handelskammern, 
kaufmmännische Korporationen D; üben Jie die unmittelbare Aufsicht aus, so kann das Ehren- 
gericht nur aus ihren Mitgliedern gebildet werden. Börsenorgane: Hier nur der Börsen- 
vorstand (Meyer A. 5). ~ Beschwerden über Geschäftsgang und über das Verfahren des Ehren- 
ferichiesehet r Tieutausichtswege an die staatlichen Aufsichtsbehörden. 
2. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der StPO. entsprechende Anwendung, 
soweit das Börsengesetz nicht abweichende Vorschriften enthält oder sich die Unanwendbarkeit 
aus Sinn und Zweck der einzelnen Bestimmungen der Fs 9-26 ergibt. 
§ 10. Das Chrengericht zieht zur Verantwortung Börsenbesucher, welche im Zu- 
sammenhange mit ihrer Tätigkeit an der Börse sich eine mit der Ehre oder dem Anspruch 
auf kaufmännisches Vertrauen nicht zu vereinbarende Handlung haben zu Schulden 
kommen lassen. 
1. Börsenbesucher ist, wer nach der Börsenordnung zum Vörsenbesuche zugelassen ift; 
vgl. F 5 Nr. 3. Darunter fallen also nicht nur die die Börse besuchenden selbständigen Geschäfts- 
leute, sondern auch nicht kaufmännische Besucher, wie Hilfspersonen, Angehörige der Presse, 
Notare, Rechtsanwälte usw.; Begr. Ä S. 24; auch die Makler, Komm.-Ber. S. 1450. Man 
wird hieraus die Folgerung zu ziehen haben, daß es sich nicht bloß um die kaufmännische Ehre 
handle. Bei Notaren und Rechtsanwälten entsteht hierdurch ein Konflikt zwischendem Börssenehren- 
gericht und dem Disziplinar- bzw. Ehrengericht des eignen Standes; denn wenn auch unter 
Kaufleuten eine Handlung, die mit dem Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht zu ver- 
einbaren ist, dahin verstanden werden kann, daß dasjenige Vertrauen gemeintist, das bei Handels- 
geschäften äugrunde gelegt werden muß, so trifft doch nicht nur eine Handlung, die mit der Ehre, 
sondern auch eine solche, die mit dem Vertrauen nicht vereinbar ist, die spezielle Standesehre 
von Notaren und Rechtsanwälten. Dieser Konflikt kann nur so ausgeglichen werden, daß das 
Ehrengericht nur die Maßnahme ergreift, welche der Echut der Börse verlangt, das übrige aber 
dem Disziplinar- bzw. Ehrengericht des besonderen Standes überläßt. 
2. Dem Ehrengerichte sollen nicht unterstellt sein: Handlungen der Börsenbesucher, 
welche mit deren Geschäftsbetrieb nicht im Zusammenhange stehen, und auch solche Handlungen, 
welche mit den Börsengeschäften oder dem Verhalten der Börsenbesucher an der Börse nicht 
im Zusammenhange stehen. Es bedarf also zwar nicht der Begehung auf der Börse, aber es 
steht auch nicht der gesamte Geschäftsbetrieb der Börsenbesucher unter Aufsicht des Ehren- 
ßerichts. Begr. I S. 24. Als Beijpiele solcher ehrengerichtlich strafbarer Handlungen 
bezeichnet die Beqr. 1 S. 29; 
1. Arglistige Beeinflussung der Nurse oder Preise, insbesondere durch Scheingeschäfte, Abschiebungen, 
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Das Verhalten eines Ertittenten, welches nach g 41 seine Schadenserfsatzpflicht begründet. 
Anreizungen zu Börssensspekulationen, welche außerhalb des Geschäftsbetriebs des Angereizten 
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iIÇcc…..c.cC und Personen, die im Handelsgewerbe 
Gessindedienste verrichten, ohne Genehmigung der Prinzipale, desgl. mit Kassenbeamten öffentlicher 
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den Kreis der durch die Verwaltung eigenen Vermögens der Betreffenden oder ihrer Angehörigen 
grsrrztt)z; dotet: Vörsenspekulationsgeschäften mit Personen in unselbständiger oder dürftiger 
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alle Scheinkündigungen. 
d Alle diese Handlungen sind nur vorsätzlich verüht denkbar, und darauf kommt nichts an, 
s ß der Handelnde nicht wußte, daß er sich ;fhrergerichtticher Bestrafung sgefete: §le ei: 
tiert Nr. 6 und 7 zeicen jedoch, daß, sowei zz zich dabei um Kenntnis tatsächlicher Ver hä. 
andelt, schon Fahrlässigkeit genügen so 
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