Full text: Gesetze, betreffend Geld- , Bank- und Börsenwesen

20 5. Börsengeseß vom 22. Juni 1896, 8./27. Mai 1908. 
L ?- Mangel an gewöhnlicher Aufmerksamkeit, den Nr. 7 erwähnt, ist gleichbedeutend mit 
eit. 
ahr ajgteit. Beispiele s. Begr. I S. 29 (unten), 41 (zu g 37 Abs. 2); Komm.-Ber. S. 25. 
Eine reiche Kasuistik bieten die Entscheidungen der Berufskammer (8 17). S. bei Meyer 
? Yon den vorerwähnten Beispielen unehrenhafter Handlungen hat das in Nr. 1 bezeichnete 
große Ähnlichkeit mit der in § 88 mit krimineller Strafe bedrohten Tat, ebenso Nr. 2 mit g 89, 
nes Z. ! §z: keine Verjährung der ehrengerichtlich zu ahndenden Handlungen. Auch 
der Verzicht auf den Börsenbesuch schließt die ehrengerichtliche Verfolgung auf die vorher 
besass ir !!: . H. K uw. " Chrenstrafen können bei Vorliegen 
der Vorausseßungen beider nebeneinander erkannt werden (Begr. I S. 29/30); das gleiche 
ist aber auch der Fall bei Ordnungs- bzw. Ehrenstrafen und den kriminellen Strafen, 
sei es dieses Gesetes, sei es anderer Strafgeseße, da alle diese Strafandrohungen verschiedenen 
Rechtsgebieten angehören und verschiedene Zwecke verfolgen. Vgl. auch s 87. 
§ 11. Von der Einleitung oder Ablehnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens ift 
der Staatskommisssar (§8 2) zu unterrichten. Er kann die Einleitung eines ehrengericht- 
lichen Verfahrens verlangen. Diesem Verlangen sowie allen von dem Kommißsare ge- 
stellten Beweisanträgen muß stattgegeben werden. Der Kommissar hat das Recht, allen 
Verhandlungen beizuwohnen und die ihm geeignet erscheinenden Anträge sowie Fragen an 
den Beschuldigten, die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. 
I. Die Stellung des Staatskommisjars im ehrengerichtlichen Verfahren ist eine eigen- 
tümliche. Die Begr. I sagt S. 25 hierüber: 
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und über dieselbe eine formelle Entschließung zu fassen oder an jedem Verfahren sich zu beteiligen. 
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Endlich steht ihm das Recht der Berufung zu. 
Diese Anschauungen des Entwurfs wurden von den geset gebenden Faktoren anscheinend 
gebilligt. Hieraus ergibt sich aber folgendes Bild des Verfahrens: Das Chrengericht bedarf 
zu seinem CEinschreiten keines Anstoßes durch eine Klage; es geht selbständig vor, wenn es dies 
für geeignet hält, und hat sich auch das Beweismaterial selbständig zu beschaffen. Bedarf es 
einer Sammlung von solchem, so hat es vom g 12 Gebrauch zu machen (s. dort A. 1); denn 
mangels eines die Vorerhebungen leitenden Staatsanwalts hat es nur dieses Mittel, Beweis- 
material herbeizuschaffen. Dem steht der Staatskommissar überwachend gegenüber. Er muß 
von allem, was geschieht, Kenntnis erhalten, ist aber nicht verpflichtet, irgendwie selbständig 
einzugreifen, ähnlich wie der Staatsanwalt im Privatklageverfahren (Rehm A. 2 zu $ 11). 
Er hat das Recht die Akten einzusehen. Wenn er zu bemerken glaubt, daß das Ehrengericht das 
nötige Einschreiten unterläßt oder die Erhebungen nicht ausreichend pflegt, kann er die Ein- 
leitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens oder die Erhebung bestimmter Beweise verlangen. 
Auch den Erhebungen im Vorverfahren (§ 12) kann er beiwohnen. Ausgeschlossen ist seine An- 
wesenheit bei den Beratungen des Ehrengerichts. 
An den Börsen, denen ein Staatskommissar fehlt, kann die Regierung kraft des allgemeinen 
Uafjichtzrechts dis Zätigieit des Staatskommissars im Einzelfalle durch Beauftragte wahrnehmen 
assen (Apt A. 31 zu Ê 
Eh L: er Einleitung und Ablehnung des ehrengerichtlichen Verfahrens beschließt das 
rengericht. 
§ 12. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Ehrengericht einem 
Mitgliede die Führung einer Voruntersuchung übertragen. In der Voruntersuchung 
wird der Beschuldigte unter Mitteilung der Beschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn 
er erscheint, mit seinen Erklärungen und Anträgen gehört. 
Zeugen und Sachverständige dürfen nur unbeeidigt vernommen werden. 
]. Das Chrengericht braucht nicht stets bei Auftreten des Verdachts einer ehrengerichtlich 
strafbaren Handlung eine Voruntersuchung führen zu lassen. Es kann auch einzelne Ermitt- 
lungen vornehmen und nach ihrem Ergebnisse Einstellung, Voruntersuchung und Haupt- 
verhandlung anordnen. (Meyer A. 1 zu § 12.) Auf das Ermittlungsverfahren sind die Vor- 
schriften über die Voruntersuchung entsprechend anzuwenden. 
, 2%. Die Voruntersuchung ordnet das Ehrengericht nach freiem Ermessen an. Einem 
behinächenges Antrag des Beschuldigten oder Staatskommissars braucht nicht stattgegeben 
zu werden.
	        
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