Full text: Gesetze, betreffend Geld- , Bank- und Börsenwesen

22 5. Börsengeseß vom 22. Juni 1896, 8./27. Mai 1908. 
Zu Abfs. 1. ; 
1. Geldstrafe ist nicht zulässig außer auf dem durch Abs. 2 möglichen Umweg. 
2. Verweis. Die Art der Vollstreckung ist gesetlich nicht geregelt. Die Meinung, daß 
der Vollzug durch die mündliche Verkündung des Urteils an den anwesenden Verurteilten 
erfolge (Stenglein 3. Aufl. dieser Sammlung S. 222), da das Ehrengericht kein Mittel zur 
zwangsweisen Gestellung des Verurteilten habe, erscheint bedenklich. Denn dos Urteil ist bei 
der Verkündung noch nicht rechtskräftig (§ 18 Abs. 2). Der Verweis wird schriftlich zu erteilen sein. 
3. Die zeitweilige oder dauernde Ausschließung von der Börse ist, sobald Jie rechts- 
kräftig ist, für alle deutschen Börsen wirksam (. $ 7 Nr. 7 u. A. 2 zu § 7). Ausnahmen: s 7 Abi. 4. 
Die Dauer zeitweiliger Ausschließung ist vom Tage der Rechtskraft und im Falle des g 16 
Abs. 4 vom Tage der Verkündung des Urteils an zu berechnen. 
4. Die Häufung der Strafen aus Abs. 1 wegen derselben Handlung ist unzulässig. 
Dagegen darf wegen derselben aus g 10 strafbaren Handlung eine Ordnungsstrafe aus g 8 
verhängt werden; vgl. g 10 A. 4. — Die Veröffentlichung des verurteilenden Erkenntnisses 
(§ 16 AbJ. 3) ist als Nebenstrafe anzusehen. 
Zu Abÿs. 2. 
5. Unehrenhafte Handlung bedeutet jede i. S. des g 10 zu ehrengerichtlicher Verfolgung 
zi: W 'hoven ver Stcafe aus Abs. 2 darf nicht noch eine Ordnungsstrafe durch den Börsen- 
vorstand verhängt werden; vgl. A. 3 zu s 8. Die Strafe bleibt troß ihrer Art eine ehrengericht- 
liche und kann daher mit der Berufung angefochten werden. 
§ 16. Die Entscheidung wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Verhand- 
lung geschlossen wird, unter Angabe der Gründe verkündet oder spätestens innerhalb zwei 
Wochen nach dem Schlusse der Verhandlung dem Staatskommisssar und dem Beschuldigten 
in einer mit Gründen versehenen Ausfertigung zugestellt. 
Dem nicht erschienenen Beschuldigten ist auch die verkündete Entscheidung zuzu- 
stellen. Sowohl der Staatskommissar wie der Beschuldigte können auch bei in ihrer 
Gegenwart erfolgter Verkündung der Entscheidung eine mit Gründen versehene Aus- 
fertigung derselben beanspruchen. 
Das Ehrengericht kann in der Entscheidung anordnen, daß; und auf welche Weise sie 
öffentlich bekanntzumachen ist. : 
' Das CEhrengericht kann, wenn auf zeitweilige oder dauernde Ausschließung von der 
Bürse erkannt ist, anordnen, daß die Wirkung der Entscheidung sofort eintrete. 
Auf Antrag des freigesprochenen Beschuldigten hat das Gericht die öffentliche Be- 
kanntmachung der Freisprechung anzuordnen. 
I. Beratung und Abstimmung. Keine Vorschrift über eine Zweidrittelmehrheit wie 
yt Etrasyrezch. Fir Bestimmungen des GVG. ( 192ff.) sind sinngemäß anzuwenden. Einfache 
ehrheit entscheidet. 
2. Das Urteil kann auf Strafe, Freisprechung oder (~ bei Unzulässigkeit des Verfahrens ) 
Einstellung lauten. s 13 findet für die Hauptverhandlung keine Anwendung (Meyer A. 1 zu 
§ 16). Das Urteil muß vom Vorsitzenden oder einem damit beauftragten anderen Mitgliede 
des Ehrengerichts unterschrieben sein. Für die Ausfertigung genügt Beglaubigung durch 
den Gerichtsschreiber des Ehrengerichts. 
3. Cine bestimmte Form der Zustellung ist nicht vorgeschrieben. Die Vorschriften der 
StPO. werden entsprechend anzuwenden sein. ~ Zustellung an den Verteidiger genügt nicht. 
4. Abjs. 3 bezieht sich nur auf das verurteilende Erkenntnis; das folgt aus Abs. 5 (a. M. 
Lindenberg in der 4. Aufl. dieser Sammlung und Apt, A. 4 zu g 16). Die öffentliche Be- 
kanntmachung darf nicht vor Eintritt der Rechtskraft erfolgen. Ügl. A. 6, 7. 
Vörs 5. vf 4. Die Vollstreckung geschieht auf Ersuchen des Ehrengerichts durch den 
örsenvorstand. 
G. Abj. 5. Die Bekanntmachung nach Abs. 3 und 5 kann durch Anschlag an der 
Börse, aber auch in Zeitungen erfolgen. Wegen der Kosten s. $ 25. Die Kosten der öffentlichen 
Bekanntmachung des freisprechenden Urteils werden von dem Börsenunternehmer zu tragen 
sein (Rehm, A. 5 zu g 15; Meyer, A. 1 zu ß 25.) 
7. Die Rechtskraft des Urteils tritt mit Ablauf der Berufungsfrist, mit Verzicht oder 
Zurücknahme der Berufung ein. 
§ 17. Gegen die Entscheidung des Chrengerichts steht sowohl dem Staatskommissar 
als dem Beschuldigten die Berufung an die periodisch zu bildende Berufungskammer offen. 
Die Berufungskammer besteht aus einem Vorsitenden und sechs Beisitern. Der 
Voursitende wird von dem [Bundesrate] bestimmt. Die Beisitzer werden von dem Bürsen-
	        
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